Essen (ots) - Das Auftreten von Westlotto als Veranstalterin und Inhaberin einer Sportwettgenehmigung verstößt gegen § 284 StGB und § 1 Sportwettengesetz Nordrhein-Westfalen. Das ist das Ergebnis einer mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Köln.
Die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. oHG hat sich in einer mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Köln am 12.01.2007 - 6 U 196/06 - u.a. gegenüber dem Deutschen Buchmacherverband Essen e.V. und dem Verband Europäischer Wettunternehmer strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet, gegen Entgelt Wetten zu festen Gewinnquoten aus Anlass sportlicher Wettkämpfe (Oddset-Wetten) zu veranstalten und dabei als Inhaber einer Genehmigung aufzutreten, wie dies deutlich in einer Anlage zur Unterlassungserklärung beschrieben ist.
Die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. oHG ist damit dem Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung zuvorgekommen. Das Oberlandesgericht Köln hat bestätigt, dass die der Nordwestlotto GmbH in Nordrhein-Westfalen erteilte Genehmigung die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. oHG nicht zur Veranstaltung der Sportwette Oddset berechtigt. Mit gegenteiliger Begründung hatte das Landgericht Bonn im August 2006 - 14 O 85/06 - den Erlaß einer einstweiligen Verfügung noch abgelehnt.
Entgegen der von der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. oHG vertretenen Auffassung sei allein der Konzessionsinhaber berechtigt, die Sportwette zu veranstalten. Er dürfe sich hierbei Dritter zur Durchführung zwar bedienen, müsse aber die Fäden in der Hand halten.
Die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. oHG hat bis zum 31.01.2007 Zeit, ihren Betrieb umzustellen und rechtmäßig zu gestalten.
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