Baierbrunn (ots) - Auch ein fünf Kilometer langer Fußmarsch zum Arzt ist zumutbar, berichtet die "Apotheken Umschau" unter Berufung auf ein Urteil des Bundessozialgerichts. Eine allein erziehende Mutter hatte geklagt, weil ihre Kasse die Fahrtkosten zur Behandlung der Drogenabhängigkeit nicht mehr bezahlte. Das Gericht nannte auch Ausnahmen, in denen Kassen Fahrtkosten erstatten können. Dazu gehören etwa Fahrten von Nierenkranken zur Blutwäsche (Dialyse) sowie von Krebspatienten zur Strahlen- oder Chemotherapie.
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