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Das neue Elektroschrottgesetz: Eine große Herausforderung für die Hersteller / Von Manfred Hannich, Partner, und Christina Steidl, Managerin im Bereich Advisory von KPMG

Geschrieben am 24.03.2006 - [Nächster Artikel]

Berlin (ots) -

Endlich ist es auch für den privaten Endverbraucher soweit: Kunden
können ihre alten Elektrogeräte wie z. B. Mixer, Handys, Staubsauger,
Kühlschränke und Fernseher ab sofort kostenlos bei den kommunalen
Sammelstellen der Gemeinden zur Entsorgung abgeben. Das Elektro- und
Elektronikschrottgesetz hat erhebliche Auswirkungen auf Hersteller
und Händler von Elektrogeräten. Hinter dieser für den Endverbraucher
komfortablen Lösung stehen für die Hersteller von Elektrogeräten eine
Reihe organisatorischer und logistischer Herausforderungen.

Mit dem Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) vom 16. März 2005
hat der deutsche Gesetzgeber die sog. Elektroschrott-Richtlinie der
Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz ist am
13. August 2005 in Kraft getreten. Es unterscheidet zwei Gruppen von
Geräten: "historische Altgeräte", die vor dem 24. November 2005 in
Verkehr gebracht wurden, und "neue Altgeräte", die nach diesem Datum
in Verkehr gebracht wurden. Des Weiteren erfolgt eine Unterscheidung
hinsichtlich privater ("B2C") oder ausschließlich kommerziell
nutzbarer Elektrogeräte ("B2B"). Ingesamt ergeben sich hieraus für
die Hersteller vier verschiedene Fallvarianten.

Am aufwändigsten für die Hersteller ist die Entsorgung der privat
genutzten Geräte. Seit dem 24. März 2006 besteht für diese "neuen
Altgeräte" eine Kennzeichnungspflicht in Form eines durchgestrichenen
Mülltonnensymbols.

Die Umsetzung des Gesetzes in den betrieblichen Alltag erfordert
einiges an Verwaltungsaufwand. Hersteller, die weiterhin Produkte in
Deutschland in Verkehr bringen wollen, mussten sich bereits bis zum
24. November 2005 bei der "Gemeinsamen Stelle" registrieren lassen.
Die "Gemeinsame Stelle" wurde von den Herstellern als Stiftung
"Elektro-Altgeräte-Register (EAR)" mit Sitz in Fürth gegründet.

Folgende Pflichten sind von den Herstellern zu erfüllen:

Die Hersteller müssen bei der EAR jährlich eine insolvenzsichere
Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung für die ab
24. März 2006 an private Endkunden vertriebene Elektrogeräte
nachweisen. Dadurch sollen Waisengeräte vermieden werden, auch wenn
der Hersteller oder Händler aus dem Markt ausgetreten sind.
Hinzu kommt eine deutliche Erweiterung der Mitteilungs- und
Informationspflichten der Hersteller. Bereits seit November 2005
müssen sie an die EAR die monatlich in Verkehr gebrachten Mengen
melden. Ab März 2006 müssen die Menge der von ihnen im Kalenderjahr
bei den öffentlichen Entsorgungsträgern abgeholten Elektrogeräten,
die Geräteart und die Menge der von ihm im Kalenderjahr selbst
gesammelten Altgeräte sowie die Menge der von ihm im Kalenderjahr
wieder verwendeten, stofflich verwerteten und ausgeführten Altgeräte
gemeldet werden. Für kleinere Hersteller sind bei den monatlichen
Meldungen Erleichterungen vorgesehen.

Die Hersteller waren verpflichtet, bis zum 10. März 2006
produktgruppenspezifische Behältnisse kostenlos bei den kommunalen
Sammelstellen bereitzustellen. Sind diese Behältnisse mit einem
bestimmten Inhalt von Elektroschrott befüllt, meldet die Sammelstelle
der EAR, dass diese zur Abholung bereit stehen.

Auf Basis der von den Herstellern gemeldeten in Verkehr gebrachten
Mengen berechnet die EAR die von den Herstellern abzuholenden Mengen
und meldet diese dann dem Umweltbundesamt. Das Umweltbundesamt teilt
daraufhin dem Hersteller mit, welche Mengen sie wo abzuholen haben.
Parallel dürfen die Hersteller aber auch eigene individuelle oder
kollektive Rücknahmesysteme betreiben. Die Mengen, die die Hersteller
selbst entsorgen, werden den von dem Umweltbundesamt gemeldeten
Mengen angerechnet. Beispielsweise haben Siemens, Alcatel, PreussAG
und die Deutsche Telekom gemeinsam ein kollektives Rücknahmesystem
gegründet.

Bei der Ermittlung der Abholverpflichtung stehen dem Hersteller
zwei Berechnungsmethoden zur Verfügung. Zum einen besteht die
Möglichkeit, die abzuholende Altgerätemenge nach dem Anteil der
Altgeräte des jeweiligen Herstellers an der gesamten Altgerätemenge
pro Gruppe zu berechnen (Vorwärtsfinanzierung). Alternativ kann die
Abholmenge nach dem Marktanteil des einzelnen Herstellers berechnet
werden. Der Marktanteil entspricht dem Anteil des jeweiligen
Herstellers an der gesamten im Kalenderjahr in Verkehr gebrachten
Menge an Elektrogeräten (Umlageverfahren).

Die EAR sieht bezüglich des Mengennachweises eine Prüfung durch
einen Wirtschaftsprüfer vor. Spätestens sechs Monate nach Ende des
Geschäftsjahres des Herstellers muss die Bestätigung eines
Abschlussprüfers über die im letzten abgelaufenen Geschäftsjahr in
Verkehr gebrachten Mengen an Geräten für private Haushalte je
Geräteart bei der gemeinsamen Stelle vorliegen. Zurzeit ist noch
nicht abschließend geklärt, in welcher Art und Weise diese
Bescheinigung zu erteilen ist. Fazit: Für die effiziente Umsetzung
aller zu erfüllender Regelungen des Elektroschrottgesetztes sind
entsprechende Prozesse zu entwickeln und zu implementieren. Ein
zentraler Punkt ist auch die angemessene bilanzielle Würdigung des
Sachverhalts in der Bilanz des Herstellers.

Originaltext: KPMG
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=33170
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_33170.rss2


Pressekontakt:
KPMG, Marita Reuter/Thomas Blees
Tel.: (0 30) 20 68-11 18/-12 15, Fax: (0 30) 20 68-11 48
eMail: mreuter@kpmg.com / tblees@kpmg.com
KPMG im Internet: www.kpmg.de
 
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