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Börsen-Zeitung: Rechtsfrieden, Kommentar von Bernd Wittkowski zum voraussichtlich baldigen Ende des Mannesmann-Prozesses

Geschrieben am 24.11.2006 - [Nächster Artikel]

Frankfurt (ots) - Das wohl spektakulärste
Wirtschaftsstrafverfahren der deutschen Nachkriegsgeschichte ist so
gut wie beendet. Dieses "Vor-Urteil" sei gestattet, auch wenn das
Landgericht Düsseldorf seine Entscheidung über die von den
Verteidigern Josef Ackermanns angeregte und von der
Staatsanwaltschaft akzeptierte Einstellung des Mannesmann-Prozesses
gegen Auflagen erst in der neuen Woche treffen und verkünden wird.
Aber realistischerweise ist ein anderer Beschluss der 10. Großen
Wirtschaftsstrafkammer als die Einstellung kaum vorstellbar, nachdem
dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung sogar aus Sicht der
Ankläger mit monetären Mitteln abgeholfen werden kann. Darüber, dass
in diesem Fall die Schwere der Schuld nicht entgegensteht - zweite
Bedingung der Strafprozessordnung für die Einstellung -, sollte nach
den Erkenntnissen aus mehr als sechseinhalb Jahren, die die Causa
Mannesmann inzwischen anhängig ist, ohnehin Konsens bestehen.

Dieses Ende des Prozesses wird und kann nicht alle Teile der
Öffentlichkeit zufrieden stellen. Denn für viele ist "Mannesmann" zum
Synonym geworden für Vergütungsexzesse einzelner Manager oder für
deren Verlust an Bodenhaftung. In Wirtschaftskreisen wurde derweil
verschiedentlich - gleichermaßen überhöht - schon der ganze Standort
Deutschland in Gefahr gesehen, weil jegliches freie Ermessen bei
Vergütungsentscheidungen justiziabel zu werden schien.

Terra Incognita

Doch unabhängig davon, ob man sich der oft allzu pauschal
vorgebrachten Kritik an der "Selbstbedienungsmentalität" in
Vorstandsetagen anschließen mag oder auf der anderen Seite die nicht
minder hochgespielte Sorge um eine Jagd auf Werte schaffende
Leistungsträger teilt: beim Düsseldorfer Landgericht und beim
Bundesgerichtshof (BGH) stand weder die Moral der Manager auf dem
Prüfstand, noch war die Justiz drauf und dran, ein Verdikt gegen die
unternehmerische Freiheit im Allgemeinen zu sprechen. Es ging
schlicht darum, ob das objektiv gesehen beispiellose Verhalten der
Angeklagten bei der Gewährung von rund 57 Mill. Euro an
Anerkennungsprämien und Pensionsabfindungen im Zuge der
Mannesmann-Übernahme durch Vodafone eine vorwerfbare, schuldhaft
begangene schwere Untreue bzw. Beihilfe dazu darstellt.

An der Beantwortung dieser Frage sind Staatsanwälte und Richter
gescheitert, und sie mussten daran scheitern. Nicht allein, dass der
Straftatbestand der Untreue sowieso seit jeher mit hoher
Rechtsunsicherheit behaftet ist: die Rechtmäßigkeit oder
Rechtswidrigkeit nachträglicher Boni speziell in diesem, eben in
Dramaturgie und Dimension beispiellosen Fall zu beurteilen hieß für
alle Beteiligten umso mehr, sich auf Terra Incognita zu begeben. Das
wurde schon im Stadium der Vorermittlungen evident, als die
Strafverfolger einen Anfangsverdacht gegen Mannesmann-Chef Klaus
Esser zunächst verneinten, bevor dann der Generalstaatsanwalt
Ermittlungen anordnete und de facto im nordrhein-westfälischen
Justizministerium für die Anklageerhebung entschieden wurde. Ein
solches justizinternes Hickhack macht eine derart gravierende
Anschuldigung nicht gerade glaubwürdiger und erscheint im Übrigen
allgemein nicht geeignet, das Vertrauen der Bürger in die
Rechtspflege zu festigen.

Weiter mit Ackermann

Unerschlossen blieb das Gelände bis zur Revisionsentscheidung des
BGH. Mit diesem Urteil wurden im vergangenen Dezember erstmalig
höchstrichterliche Leitlinien für die Gewährung nachträglicher
Prämien ohne vertragliche Grundlage aufgestellt. Erst seither ist
insoweit jene Rechtssicherheit hergestellt, die während der
Übernahmeschlacht um Mannesmann fehlte. Für die sechs Angeklagten
bestand mithin auch und gerade auf Basis des BGH-Urteils die
realistische Aussicht auf erneuten Freispruch, zumal die Bestrafung
eines objektiven Regelverstoßes - falls ein solcher denn festgestellt
worden wäre - den hier wohl kaum zu führenden Nachweis von Vorsatz
und Unrechtsbewusstsein erfordert hätte.

Vor diesem Hintergrund und eingedenk der Perspektive eines schier
endlos fortgesetzten, in vielen Facetten ohnehin längst einer
akademischen Auseinandersetzung gleichenden Rechtsstreits ist die
Verfahrenseinstellung gegen Auflagen der angemessene Weg, den
Rechtsfrieden wiederherzustellen. Auf die Chance des endgültigen
Freispruchs verzichten die Angeklagten damit freilich. Das ist, neben
den durchaus spürbaren Geldauflagen, der von ihnen zu zahlende Preis
für die Abkürzung dieses sämtliche Beteiligten über alle Maßen
belastenden Verfahrens.

Aber auch ohne Freispruch: Deutsche-Bank-Chef Ackermann, Esser und
die Mitangeklagten verlassen den Gerichtssaal, sofern die Kammer die
Einstellung erwartungsgemäß beschließt, als Unbescholtene,
rechtstechnisch gesagt: als nicht Vorbestrafte. Dies ist neben der
fachlichen Qualifikation die entscheidende Voraussetzung dafür, eine
deutsche Bank führen zu dürfen. Ackermann, dessen Vertrag im Februar
bis 2010 verlängert worden ist, bleibt der Deutschen Bank folglich
erhalten - und dem Finanzplatz, um den er sich gleichermaßen verdient
macht. Das ist über die Reparatur des Rechtsfriedens hinaus eine gute
Nachricht.

(Börsen-Zeitung, 25.11.2006)

Originaltext: Börsen-Zeitung
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=30377
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_30377.rss2

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Rückfragen bitte an:
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