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Haufe Aktuell: Erbschafts- und Schenkungssteuer soll bei Unternehmensfortführung entfallen - Über 70.000 Unternehmen pro Jahr betroffen!

Geschrieben am 02.11.2006 - [Nächster Artikel]

Freiburg (ots) - Nach einer Schätzung des Instituts für
Mittelstandsforschung werden in Zukunft Jahr für Jahr über 70.000
Unternehmen in Deutschland an Nachfolger, meist dem
Unternehmernachwuchs, übergeben. In jedem Jahr werden davon rund
700.000 Arbeitsplätze abhängen. Für diese Unternehmen zeichnet sich
eine erhebliche steuerliche Entlastung ab:

Wird ein Betrieb zehn Jahre erfolgreich fortgeführt, so soll
künftig die Erbschafts- und Schenkungssteuer vollständig entfallen.
Das sieht der neue Gesetzesentwurf vor, den das Bundeskabinett am 25.
Oktober 2006 beschlossen hat.

Danach soll die auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallende
Erbschafts- und Schenkungssteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren
zinslos gestundet werden. Für jedes Jahr der Betriebsfortführung wird
ein Zehntel davon erlassen. Durch die Schaffung einer neuen
Freigrenze für Betriebsvermögen in Höhe von 100.000 Euro wird nach
Ansicht des Bundesministeriums der Finanzen zugleich sichergestellt,
dass eine Vielzahl von kleinen Unternehmen nicht mit Steuern belastet
wird.

Entscheidendes Kriterium für die Stundung bzw. den Erlass der
Erbschafts- und Schenkungssteuer ist, dass der Betrieb in einem
vergleichbaren Umfang über zehn Jahre fortgeführt wird. Im Kern
müssen damit auch die Arbeitsplätze des übertragenen Betriebs
erhalten bleiben. Die Steuererleichterung ist aber nicht an eine
starre und unveränderliche Zahl von Arbeitsplätzen gebunden, wie dies
einige Zeit in der Diskussion war und von Teilen der Gewerkschaften
gefordert wurde. Ob eine entsprechende Betriebsfortführung vorliegt,
soll vielmehr nach dem Gesamtbild der betrieblichen Verhältnisse
beurteilt werden.

Nach Informationen aus dem Bundeswirtschaftsministerium wird es
zwar bis Ende 2006 nicht gelingen, das Gesetzgebungsverfahren
vollständig abzuschließen. Es ist aber davon auszugehen, dass bei
Betriebsübertragungen, aber auch Erbfällen, man rückwirkend bereits
zum 1. Januar 2007 von dieser Reform profitieren kann.

Tipp: Für Berater und interessierte Unternehmer kann es sich daher
anbieten, die zeitliche Abstimmung für Betriebsübergaben mit dem
konkreten Ablauf des noch schwebenden Gesetzgebungsverfahrens
abzustimmen.

Hinweis: Es steht noch die Grundsatzentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der
derzeitigen Erbschaftssteuerregelungen einschließlich des
Bewertungsrechts aus. Ob es daher bei künftigen Betriebsübergaben
oder beim Übergang im Todesfall bei den bisherigen steuerlichen
Bemessungsgrundlagen (Steuertarif) bleibt, muss noch abgewartet
werden.

Originaltext: Haufe Mediengruppe
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=6856
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_6856.rss2

Pressekontakt:
Haufe Mediengruppe
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Oliver Kaiser
Hindenburgstraße 64, 79102 Freiburg
Tel.: 0761-3683-975
Fax: 0761-3683-900
E-Mail: mailto:pressestelle@haufe.de
 
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