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Bausparverträge sind übertragbar

Geschrieben am 16.12.2004

15.12.2004 - Der Wunsch nach den eigenen vier Wänden ist ungebrochen groß. Ein Bausparvertrag ist oft der erste Schritt auf dem Weg zum Eigenheim. Auf beachtliche 109 Mrd Euro summieren sich nach den ersten drei Quartalen 2004 die Bauspareinlagen bei den Bausparkassen in Deutschland. Allerdings, nicht selten ändern sich die ursprünglichen Ziele von Bauwilligen. Was aber, wenn ein Bausparvertrag entgegen der anfänglichen Planung nicht mehr benötigt wird?

Ein Bausparer, der seinen Vertrag nicht selbst zur Finanzierung einsetzen kann oder will, hat die Möglichkeit, den Anspruch auf das zinsfeste Darlehen an einen Angehörigen weiterzugeben. Hierbei gibt es einiges zu beachten. Denn eine Übertragung aller Rechte und Pflichten aus dem Vertragswerk an einen Dritten liegt im Ermessen der Bank.

In der Regel gibt diese ihre Zustimmung, wenn der in Frage kommende Übernehmer zum einen ausreichende Bonität aufweist und zum anderen ein Angehöriger gemäß §15 Abgabenordnung (AO) ist. Dazu zählen Ehegatten, Verlobte, Kinder, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern oder Personen, die durch ein längerfristiges Pflegeverhältnis verbunden sind und in häuslicher Gemeinschaft leben. Nur in Ausnahmefällen stimmen die Banken der Übertragung auf Nichtangehörige zu.

Allerdings ist der §15 AO für kein Kreditinstitut verbindlich. Sie können in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch andere Regeln festlegen. Deshalb: Informieren Sie sich bei Ihrer Bank bzw. Bausparkasse über die gültige Ahnenreihe.

Den vorliegenden Text und weitere Informationen können Sie auch auf unseren Internetseiten unter http://www.bankenverband.de abrufen.

Kontakt:
Dr. Kerstin Altendorf
Bundesverband deutscher Banken
Tel.: 030/1663-1250
E-Mail: bank-news@bdb.de
20 Zeilen à ca. 88 Anschläge

Quelle: Pressrelations.de

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