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Finanzexperten der SKD Frankfurt geben ihre Erfahrungen weiter: Krankheit sofort an Versicherung melden, sonst ist das Krankentagegeld in Gefahr

Geschrieben am 19-08-2010

Frankfurt (ots) - Wer länger als sechs Wochen krank ist, bekommt
Krankentagegeld - aber nur, wenn die Versicherung eine Krankmeldung
erhalten hat. Ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt, wie wichtig es ist,
dass die Krankmeldung tatsächlich eingeht.

Was anfangs wie ein kleines Wehwehchen aussieht, kann sich doch zu
einer ernsten Krankheit ausweiten. Deshalb rät Monika Fauser,
Geschäftsführerin der SKD Steueroptimierte Kapitalanlagen Deutschland
GmbH ( http://www.skd-frankfurt.de ), Versicherten im Krankheitsfall
nicht nur den Arbeitgeber zu informieren, sondern die Krankmeldung
unverzüglich auch an die Krankenversicherung zu schicken. "Spätestens
zwei bis drei Tage nach der Ausstellung durch den Arzt sollte die
Krankmeldung bei der Versicherung eingehen", so Fauser. Sie fügt
hinzu: "Dauert die Krankheit länger an, kann das Versäumnis bares
Geld kosten, denn der Anspruch auf Krankentagegeld berechnet sich ab
dem ersten Tag der Krankmeldung." Die gesetzliche Regelung sieht vor,
dass im Krankheitsfall der Arbeitgeber die ersten sechs Wochen das
Gehalt weiterzahlt. Danach übernimmt die Krankenversicherung in Form
von Krankentagegeld. Dieses entspricht rund 90 Prozent des
Nettoeinkommens.

"Lässt sich absehen, dass eine Krankheit andauern wird, sollte man
sicherstellen, dass der Versicherer die Krankmeldung auch tatsächlich
erhalten hat," empfiehlt Fauser weiter. So wies das Oberlandesgericht
Celle die Klage eines Versicherten ab, der im März einen Unfall
erlitten hatte und bis August krankgeschrieben wurde. Die
Versicherung behauptete, die Krankmeldung erst im September erhalten
zu haben, nachdem der Mann wieder gesund war. Das Gericht entschied,
dass wenn ein Versicherter einen Anspruch geltend macht und die
Versicherung nicht reagiert, der Versicherte die Pflicht habe,
nachzufragen, ob die Krankmeldung tatsächlich eingegangen sei. Fragt
er nicht nach, muss er die Folgen akzeptieren, wenn die
Schadensmeldung nicht eingegangen ist. Sein Anspruch auf Krankengeld
erlischt also.

Originaltext: SKD Steueroptimierte Kapitalanlagen Deutschland GmbH
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/76581
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_76581.rss2

Pressekontakt:
SKD Steueroptimierte Kapitalanlagen Deutschland GmbH
PR Abteilung: Oliver Christan
Tel.: 069-6032910
e-mail: pr@skd-frankfurt.de
http://www.skd-frankfurt.de


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