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Zukunft auf Widerruf (mit Bild) / Was Auszubildende über ihre Probezeit wissen müssen

Geschrieben am 17-08-2010

Hamburg (ots) -

- Querverweis: Bildmaterial ist abrufbar unter
http://www.presseportal.de/galerie.htx?type=obs -

In diesen Wochen beginnt für viele junge Erwachsene ein
Lebensabschnitt mit neuen Herausforderungen: die Berufsausbildung.
Vor allem die obligatorische Probezeit bereitet manchem
Berufseinsteiger schlaflose Nächte. Wer möchte schon die mühsam
ergatterte Lehrstelle gleich wieder verlieren? Die Experten der
Hamburger Rechtsschutzversicherung Advocard klären auf, worauf sich
Azubis während der Probezeit einstellen sollten.

"D'rum prüfe, wer sich ewig bindet,..", sagt der Volksmund. Eine
Berufsausbildung dauert zwar nicht ewig, aber immerhin zwei bis drei
Jahre. Umso wichtiger, dass sowohl der ausbildende Betrieb als auch
der Auszubildende noch einmal die Gelegenheit bekommen, die
"Notbremse" zu ziehen, wenn sie feststellen, dass sie einfach nicht
zusammenpassen. Deshalb erlaubt der Gesetzgeber eine Probezeit nicht
nur, sondern schreibt sie sogar im Berufsbildungsgesetz vor:
Mindestens einen Monat muss diese Testphase zu Beginn einer
Ausbildung dauern. Dabei ist es auch unerheblich, ob der
Auszubildende bereits im Betrieb tätig war, zum Beispiel als
Praktikant oder Aushilfe.

Lieber ein Ende mit Schrecken

Auch beim sorgfältigsten Auswahlverfahren können Fehler passieren:
Arbeitgeber stellen immer wieder fest, dass ein Auszubildender
schlichtweg die Anforderungen nicht erfüllt. Während der Probezeit
hat der Arbeitgeber dann die Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis
ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
Nach Ablauf der Probezeit kann er dem Auszubildenden nur noch aus
einem wichtigen Grund fristlos kündigen, ansonsten ist eine Kündigung
nur im Rahmen der gesetzlichen Frist möglich. Aber nicht nur für den
Betrieb ist die Probezeit eine wichtige Entscheidungshilfe. Immer
wieder werfen auch Lehrlinge vorzeitig die Flinte ins Korn. Wer zum
Beispiel eine Bäckerlehre beginnt und schon bald feststellt, dass er
ein ausgeprägter Morgenmuffel ist, sollte sich beruflich vielleicht
neu orientieren und dies seinem Ausbilder auch unverzüglich
mitteilen. Wartet er damit bis nach dem Ende der Probezeit, muss er
die vorgeschriebene Kündigungsfrist von vier Wochen einhalten. Erst
dann kann er in seinen nächsten Traumberuf wechseln.

Endlich am Ziel der Träume

Die meisten Unternehmen belassen es nicht bei einem Monat
Probezeit. Allerdings darf der Arbeitgeber mit diesem Instrument
niemals die gültigen Ausbildungsgesetze unterlaufen. Nach spätestens
vier Monaten muss die Probezeit beendet sein. Diese darf nur in
begründeten Ausnahmefällen noch weiter verlängert werden, etwa wenn
sie durch Krankheit oder Urlaub für mindestens ein Drittel ihrer
Dauer unterbrochen wurde. Anja-Mareen Decker, Leiterin der Advocard
Rechtsabteilung ergänzt: "Außerbetriebliche Fortbildungen oder der
Besuch von Blockunterricht in der Berufsschule dürfen vom
Ausbildungsbetrieb nicht als Begründung dafür angeführt werden, die
Probezeit über die im Ausbildungsvertrag festgelegte Dauer hinaus zu
verlängern." Ist die Probezeit beendet, läuft der Ausbildungsvertrag
automatisch weiter, ohne dass es einer erneuten Zustimmung durch den
Ausbildungsbetrieb bedarf.

Originaltext: Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/19772
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_19772.rss2

Pressekontakt:
Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Sonja Frahm
Heidenkampsweg 81
20097 Hamburg
Tel.: +49 40/2373 1279
E-Mail: sonja.frahm@advocard.de

Serviceplan Brand PR
Bernhard Fuchs
Haus der Kommunikation
80250 München
Tel.: +49 89/2050 4158
E-Mail: b.fuchs@brandpr.de


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