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Kinder und Haftpflichtversicherung: Die größten Irrtümer

Geschrieben am 12-08-2010

München (ots) -

- Bis sieben Jahre ist der Nachwuchs nicht schuldfähig
- Eltern haften bei Verletzung der Aufsichtspflicht selbst
- FinanceScout24-Umfrage zeigt: Versicherungen prüfen Verletzung der
Aufsichtspflicht im Einzelfall sehr genau

Sonntagsbesuch bei den Großeltern: Die Familie hat es sich rund um
die Kaffee- und Kuchentafel bequem gemacht. Nur der fünfjährige Enkel
ist mit seinem Sitzplatz noch nicht zufrieden. Er turnt über seinen
Opa hinweg in Omas Arme - und schon liegt das über Generationen
weiter vererbte Porzellan in tausend Einzelteilen am Boden. Die
Eltern sehen es zunächst gelassen. Mit den Worten "Wie gut, dass wir
eine Haftpflichtversicherung haben!" beruhigen sie die Oma.

Leider ist der Fall vertrackter, als die Eltern sich das
vorgestellt haben. Katrin Rüter de Escobar vom Gesamtverband der
deutschen Versicherer (GDV) weist daraufhin hin, dass Kinder bis zum
Alter von sieben Jahren nicht schuldfähig sind, weil sie die Folgen
ihrer Handlungen noch nicht absehen können. Das heißt, dass niemand
für den Schaden aufkommen muss, den sie verursachen.

Wer Omas Porzellan oder Nachbars Fensterscheibe dennoch ersetzt
haben möchte, kann nur auf die Unterstützung der Versicherung zählen,
wenn er seine Aufsichtspflicht verletzt hat und damit selbst für den
Schaden haftet. "Hier öffnet sich ein weites Feld", erklärt Dr. Errit
Schlossberger, Geschäftsführer des unabhängigen Verbraucher- und
Finanzportals FinanceScout24: "Eine aktuelle Umfrage unseres
Vergleichsportals zeigt: Für die Aufsichtspflicht gibt es keine
klaren Richtlinien, es kommt immer auf den individuellen Fall an, den
die Versicherungen sehr genau unter die Lupe nehmen." Der oben
geschilderte Fall ist klar: Die ganze Familie saß zusammen, der Sohn
wurde ordnungsgemäß beaufsichtigt. "Hier darf die Versicherung gar
nicht zahlen", bestätigt Marcus Danel von der Asstel
Versicherungsgruppe. "Und leider gibt es dann auch bei kleinen
Beträgen keine Kulanzregelung." Bei der Einzelfall-Beurteilung stütze
sich Asstel auf Gerichtsurteile zu ähnlich gelagerten Fällen.

Kamuran Bildircin, zuständig für Haftpflicht und
Schadensregulierung bei Degenia, orientiert sich an Richtlinien, die
Anwälte aufgestellt haben. Dazu gehöre beispielsweise, dass man
Zweijährige nicht länger als 20 Minuten allein lassen darf. Sören
Häger, Produktmanager bei Swiss Life Partner GmbH, betont aber, dass
jedes Kind eine andere Art von Aufsicht brauche: "Einen Wildfang kann
man keine fünf Minuten allein lassen." Matthias Schlusche von den
ERGO Direkt Versicherungen ergänzt: "Ich schaue mir beispielsweise
an, wie alt das Kind ist und wie genau die Aufsicht erfolgte. Wir
versuchen, das über Fragebögen zu ermitteln, oder treten auch
telefonisch oder schriftlich an die Eltern heran."

Häufig bearbeiten die Versicherungen auch Schadenfälle aus dem
Straßenverkehr. "Hier sind die Grenzen noch enger. Denn Kinder können
erst ab elf, nicht schon ab acht Jahren haftbar gemacht werden",
erklärt FinanceScout24-Geschäftsführer Schlossberger. Zum Beispiel
liege keine Verletzung der Aufsichtspflicht vor, wenn sich ein Kind
von der Hand der Mutter losreißt, auf die Straße läuft und einen
Verkehrsunfall verursacht. Die Haftpflichtversicherung kann nur
zahlen, wenn ein gesetzlicher Haftungsanspruch besteht. Ist das nicht
der Fall, muss niemand für den Schaden geradestehen.

Einen Ausweg aus diesem Dilemma bieten Klauseln, mit der Familien
deliktunfähige Kinder in die Police miteinschließen können. Dann
kommt die Versicherung für den Schaden auf - unabhängig davon, ob die
Aufsichtspflicht verletzt wurde oder nicht. Allerdings ist die
Deckungssumme meist auf Beträge zwischen 5.000 und 20.000 Euro
begrenzt. "Bei höheren Schäden, etwa wenn Kinder mit Streichhölzern
spielen und ein Haus in Brand stecken, wird die Aufsichtspflicht noch
viel strenger definiert und geprüft", erklärt Schlossberger. "Denn
das Hantieren mit gefährlichen Materialien gehört nicht zum Freiraum
von Kindern, egal in welchem Alter."

Schlossberger rät werdenden Eltern grundsätzlich, bestehende
Versicherungsverträge zu überprüfen und bei der Privathaftpflicht
unbedingt deliktunfähige Kinder miteinzuschließen. "Die Geburt eines
Kindes ist überhaupt ein guter Anlass, Versicherungen zu vergleichen
und in einen günstigeren Tarif zu wechseln. Oder eine
Privathaftpflicht zu wählen, die bei gleichen Kosten eine höhere
Deckungssumme und eine geringere Eigenbeteiligung bietet."

Über Preise und Leistungsumfang von
Privathaftpflichtversicherungen informiert der Vergleichsrechner von
FinanceScout24: http://www.presseportal.de/go2/haftpflicht

Über FinanceScout24:

Die FinanceScout24 GmbH betreibt eines der größten deutschen
Finanzportale im Internet und bietet ihren Nutzern den kostenlosen
Vergleich und den Online-Abschluss von Versicherungen, Produkten zur
Altersvorsorge, Baufinanzierungen, Ratenkrediten, Geldanlageprodukten
sowie Strom-, Gas- und Telekommunikationstarifen. Dabei sorgt
FinanceScout24 für Transparenz bei allen relevanten
Finanzentscheidungen.

FinanceScout24 ist Teil der Scout24-Gruppe, deren Angebote
monatlich rund 8 Millionen Menschen nutzen. Als starker Partner
unterstützt Scout24 seine Kunden bei wichtigen Entscheidungen,
insbesondere in den Lebensbereichen Wohnen, Mobilität, Job,
Partnerschaft und Finanzen. Neben FinanceScout24 zählen AutoScout24,
ElectronicScout24, FriendScout24, ImmobilienScout24, JobScout24 und
TravelScout24 sowie das Portal Jobs.de zur Scout24 Gruppe. Scout24
ist Teil des Deutsche Telekom Konzerns.

Originaltext: FinanceScout24
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/50682
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_50682.rss2

Pressekontakt bei FinanceScout24:

Dr. Günter Kast
Rosenheimer Straße 143b
81671 München
Tel.: + 49 (0)89 189 690 205
E-Mail: guenter.kast@financescout24.de
URL: www.financescout24.de


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