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Rundfunk- und Telemedien-Prüffälle der KJM im zweiten Quartal 2010

Geschrieben am 15-07-2010

München (ots) - Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat im
zweiten Quartal 2010 fünf Verstöße gegen die Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) in Fernseh-, und 14
Verstöße in Telemedienangeboten festgestellt. Im Rundfunkbereich sind
die Landesmedienanstalten für die Beobachtung potenziell
problematischer Rundfunkangebote zuständig und leiten der KJM die
entsprechenden Prüffälle zur Beschlussfassung zu. Im Internet
unterstützen jugendschutz.net und die Landesmedienanstalten die KJM
bei ihren Aufgaben: So treten jugendschutz.net oder auch die
Landesmedienanstalten bei der Annahme von Verstößen vorab an die
Anbieter heran und fordern, entsprechende Inhalte freiwillig
herauszunehmen. Auf diese Weise können viele Internet-Fälle ohne
aufwändiges Verfahren geklärt werden. Erst bei Nichtabhilfe oder in
besonders schweren Fällen schreitet die KJM ein. Indizierungen fallen
in das Aufgabengebiet der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien (BPjM). Die KJM ist in dem Zusammenhang einerseits für die
Abgabe von Stellungnahmen zu Indizierungsanträgen im Bereich der
Telemedien zuständig und kann andererseits selbst Indizierungsanträge
stellen.

Rundfunk

Alle von der KJM festgestellten Rundfunkverstöße bewegten sich im
Bereich der Entwicklungsbeeinträchtigung (§ 5 JMStV). Solche Angebote
dürfen verbreitet werden, solange die Anbieter dafür sorgen, dass sie
Kinder und Jugendliche der entsprechenden Altersstufe üblicherweise
nicht wahrnehmen.

Eine Entwicklungsbeeinträchtigung für unter 12-Jährige
(Sendezeitgrenze 20 bis 6 Uhr) stellte die KJM in folgendem Fall
fest:

In einer Folge der Serie "Deine Chance! 3 Bewerber - ein Job (Hot
5)", die im Tagesprogramm von Pro Sieben lief, wurden junge Frauen in
eine stereotype Geschlechterrolle gedrängt: Sie ließen sich von drei
jungen Männern "bewerten" und wurden dabei auf ihre weiblichen
Körpermerkmale und deren Wirkung auf Männer reduziert. Da besonders
Kinder unter 12 Jahren noch nicht zu einer kritischen Reflexion und
Einordnung solcher Geschlechterrollen fähig sind, bewertete die KJM
die Folge als Verstoß gegen die Jugendschutz-Bestimmungen.

In zwei Fällen lag eine Entwicklungsbeeinträchtigung für unter
16-Jährige vor (Sendezeitgrenze 22 bis 6 Uhr):

Der Prüffall "Kenny vs. Spenny" wurde im Abendprogramm des Senders
NICK ausgestrahlt. Aufgrund des durchgängig derb-zotigen
Sprachgebrauchs und dem direkten - allenfalls vermeintlich komischen
- dramaturgischen Bezug der Comedy zum Genre der Pornografie liegt
ein Verstoß gegen den JMStV vor. Die vorgeführten gezielten
Tabubrüche in Bezug auf Sexualität können für Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren problematisch sein, so das Urteil der KJM.

In dem Musikclip "Duality" der Heavy Metal Band "Slipknot", der
von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) eine
Freigabe ab 16 Jahren erhalten hat, präsentieren sich die Musiker als
maskierte "Horrorgestalten". Bei dem Sender RCK-TV lief er im
Tagesprogramm, was die KJM als Verstoß gegen die
Jugendschutz-Vorschriften wertete.

In zwei Fällen verzeichnete die KJM Verstöße aufgrund einer
Entwicklungsbeeinträchtigung für unter 18-Jährige (Sendezeitgrenze 23
bis 6 Uhr):

Ebenfalls RCK-TV zeigte im Tagesprogramm den Videoclip "Marilyn
Manson - (S)AINT", der von der FSK ab 18 Jahren freigegeben ist. Er
beinhaltet gewalthaltige Sexualdarstellungen und hätte nicht vor 23
Uhr laufen dürfen.

Der Beitrag "Skandal um Porno-Video" lief im Rahmen der Sendung
"Punkt 12" (RTL, Ta-gesprogramm) und thematisierte das neue Video der
Rockband "Rammstein" (Titel: "Pussy"). Dieses Video - in dem die
Bandmitglieder scheinbar selbst die Darsteller sind - darf aufgrund
seines pornografischen Inhalts nur im Internet innerhalb einer
geschlossenen Benutzergruppe gezeigt werden. Die RTL-Sendung jedoch
zeigte in dem Beitrag große Teile des Videos mit potenziell
problematischen, sexuell aufdringlichen Bildern, ohne sie in einen
aufklärerischen oder kritischen Kontext zu stellen. Die
KJM-Mitglieder konnten daher eine beeinträchtigende Wirkung auf
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausschließen - zumal in
ihren Augen die Gefahr groß ist, dass die skandalisierende und
sensationsheischende Aufmachung des Beitrags die Neugier von Kindern
und Jugendlichen weckt, den ganzen pornografischen Clip im Netz zu
suchen.

Telemedien

Die Jugendschutzrelevanz von Internet-Inhalten ist in der Regel
ungleich höher als die von Fernseh-Sendungen. Weil Angebote im Netz
außerdem nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern meist über
einen längeren Zeitraum online sind, berichtet die KJM über die
Verstöße in Telemedien nur anonymisiert:

Drei Angebote zeigten Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen und/oder leugneten den Holocaust. Das ist nach dem
JMStV unzulässig.

Fünf Verstöße bezogen sich auf Angebote, die einfache Pornografie
beinhalten. In Telemedien darf einfache Pornografie nur ausnahmsweise
innerhalb geschlossener Benutzergruppen zugänglich gemacht werden.
Ist das nicht der Fall, liegt ein Verstoß gegen den JMStV vor.

Sechs Angebote stellten aufgrund entwicklungsbeeinträchtigender
Inhalte einen Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV dar: Die
Mehrzahl dieser Angebote zeigte zum Zeitpunkt der Beobachtung
erotische Bilder sowie explizite Schilderungen sexueller Vorgänge
unterhalb der Pornografieschwelle und/oder propagierte problematische
Geschlechterrollenbilder. Ein Angebot enthielt darüber hinaus
jugendschutzrelevante Verlinkungen auf pornografische Inhalte. Die
Inhalte in diesem Bereich waren frei zugänglich.

In 16 Fällen konnte das Verfahren eingestellt werden, da die
jugendschutzrelevanten Inhalte nach der Intervention durch die KJM
entfernt worden und auch die weiteren Voraussetzungen für eine
Einstellung (kein absolut unzulässiges Angebot, kein
Wiederholungstäter) gegeben waren.

Die KJM beschloss - je nach Art und Schwere der Verstöße -
Beanstandungen, Untersagungen oder Bußgelder. Die entsprechenden
Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren führen die jeweils
zuständigen Landesmedienanstalten durch. Strafrechtlich relevante
Inhalte werden an die zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben.

In mehr als 80 Fällen beantragte die KJM im zweiten Quartal 2010
die Indizierung eines Telemedienangebots bei der BPjM. Die Anträge
bezogen sich zum Großteil auf pornografische Internetangebote zumeist
ausländischer Anbieter. In weiteren etwa 60 Fällen gab die KJM eine
Stellungnahme zu Indizierungsanträgen anderer antragsberechtigter
Stellen bei der BPjM ab, die von der BPjM bei ihrer Entscheidung
maßgeblich zu berücksichtigen sind.

Damit befasste sich die KJM seit ihrer Gründung im April 2003 mit
rund 3.750 Fällen - 730 im Rundfunk und 3020 in Telemedien.

Originaltext: Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/79797
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_79797.rss2

Pressekontakt:
Verena Weigand, Tel.: 089/63808-262
oder E-Mail stabsstelle@kjm-online.de.


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