Gemeinsame Erklärung: Leistungsschutzrecht für Presseverlage: BDZV und VDZ führen ihre Vorstellungen beim Bundesjustizministerium aus
Geschrieben am 25-06-2010 |
Berlin (ots) - Bei einer Anhörung des Bundesjustizministeriums am
kommenden Montag, 28.6.2010, werden die Verlegerorganisationen
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) und Verband Deutscher
Zeitschriftenverleger (VDZ) ihre Vorstellungen zu einem eigenen
Leistungsschutzrecht für Presseverlage darlegen. Ziel des
Leistungsschutzrechts ist es nach ihren Vorstellungen, die Inhalte
von Zeitungen und Zeitschriften vor dem gewerblichen Zugriff Dritter
im Internet zu schützen. Dies ist dringend geboten und
gerechtfertigt, da das Urheberrechtsgesetz durch die rasante
Entwicklung des Internets die veränderte Wirklichkeit in diesem
Bereich nicht mehr abbildet. Das Gesetz stammt aus dem Jahr 1965.
Seit seiner Einführung hat es im Unterschied zu anderen Branchen für
die Presse keine Anpassung an die veränderte Marktwirklichkeit
gegeben, so dass heute ein unzureichender Schutz für die Leistungen
von Verlagen besteht.
Ein neues Leistungsschutzrecht sollte in den bewährten Schranken
des Urheberrechts stattfinden. Private Nutzung und Zitieren bleiben
unverändert privilegiert und damit auch in Zukunft erlaubt. "Eine
Monopolisierung von Sprache wird es nicht geben. Wir treten lediglich
für den legitimen Schutz der von Verlagen erbrachten
organisatorischen, finanziellen und weiteren verlegerischen
Leistungen ein", betonten die Verlegerverbände im Vorfeld der
Anhörung.
Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die Urheberrechte der
Autoren vom Leistungsschutzrecht unberührt bleiben. Beide Rechte
sollten trennscharf ausgestaltet werden. Vorbilder dafür können die
gesetzlichen Regelungen für andere Branchen sein, in denen die Rechte
der Urheber und Leistungsschutzberechtigten gesetzlich gut abgegrenzt
sind und in der Praxis konfliktfrei nebeneinander bestehen. BDZV und
VDZ erklären, dass die Urheber von Pressebeiträgen - also
Journalistinnen und Journalisten - trotz der Trennung von
Leistungsschutz- und Urheberrecht an künftigen Erträgen aus einem
neuen Leistungsschutzrecht beteiligt werden sollen. Darüber sind mit
den zuständigen Gewerkschaften bereits Gespräche aufgenommen worden.
"Es dürfen keinerlei finanzielle Nachteile für die Urheber
entstehen", sagten die Verlegerverbände. "Im Gegenteil: Angestrebt
werden finanzielle Vorteile für die Autoren." Dies wird in Verträgen
mit den zuständigen Gewerkschaften vereinbart und geregelt werden.
Die Verlegerverbände stellten klar, dass das Recht der Autoren auf
Zweitverwertung ihrer Beiträge unberührt bleibt. Wer die Rechte an
einem Beitrag nicht exklusiv an einen Verlag verkauft hat, kann
diesen auch nach Einführung des Leistungsschutzrechts ungehindert
weiterverwerten.
Bei der Ausgestaltung des Leistungsschutzrechts sind Daten- und
Verbraucherschutz zwingend zu berücksichtigen. So ist beispielsweise
sicherzustellen, dass Verleger ihr Leistungsschutzrecht wahrnehmen
können, ohne zur Beweiserhebung datenschutzrechtlich bedenkliche
Maßnahmen ergreifen zu müssen. Ebenso ist zu gewährleisten, dass
Rechtssicherheit für die gewerblichen Nutzer verlegerischer
Leistungen darüber entsteht, welche Institution die Rechte wahrnimmt.
BDZV und VDZ regen aus diesem Grund die Auswertung über eine
Verwertungsgesellschaft an.
Originaltext: BDZV - Bundesverb. Dt. Zeitungsverleger
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/6936
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_6936.rss2
Pressekontakt:
BDZV
Helmut Verdenhalven
Leiter Medienpolitik
Telefon: 030/726298-203
E-Mail: verdenhalven@bdzv.de
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