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EANS-Hauptversammlung: SEDLBAUER AG / Einberufung der Hauptversammlung

Geschrieben am 15-06-2010


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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Einladung an unsere Aktionäre

Wir laden Sie zu unserer ordentlichen

HAUPTVERSAMMLUNG

ein. Sie findet am Dienstag, 27. Juli 2010, 10:30 Uhr, im
Firmengebäude der Sedlbauer AG, Wilhelm-Sedlbauer-Str. 2, in 94481
Grafenau (Industriegebiet Reismühle), statt.

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Lagebericht
des Vorstands und dem Bericht des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2009.

2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2009.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen und zwar für die
nachstehend genannten Zeiträume: Dr. Karl-Martin Glas,
Vorstand, 01.01. - 07.12.2009


Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. univ. Bernhard Wagner, Vorstand, 07.12. -
31.12.2009


3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.


4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010.


Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
KPWT Kirschner Wirtschaftstreuhand AG, Eggenfelden, zum
Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.

5. Beschlussfassung über Angaben zur Vorstandsvergütung.

§ 285 HGB regelt zu den sonstigen Pflichtangaben, dass für die
Mitglieder des Geschäftsführungsorgans oder eines Aufsichtsrats
die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im
Anhang des Jahresabschlusses anzugeben sind. Bei einer
börsennotierten Aktiengesellschaft sind zusätzlich unter
Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Vorstandsmitglieds,
aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten
sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, gesondert
anzugeben. Dies gilt auch für Leistungen, die dem
Vorstandsmitglied für den Fall einer vorzeitigen Beendigung seiner
Tätigkeit zugesagt worden sind; Leistungen, die dem
Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner
Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie den von der
Gesellschaft während des Geschäftsjahrs hierfür aufgewandten oder
zurückgestellten Betrag; während des Geschäftsjahrs vereinbarte
Änderungen dieser Zusagen; Leistungen, die einem früheren
Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahrs
beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des
Geschäftsjahrs gewährt worden sind. Leistungen, die dem einzelnen
Vorstandsmitglied von einem Dritten im Hinblick auf seine
Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder im Geschäftsjahr
gewährt worden sind, sind ebenfalls anzugeben. Enthält der
Jahresabschluss weitergehende Angaben zu bestimmten Bezügen, sind
auch diese zusätzlich einzeln anzugeben.

Eine vergleichbare Regelung zu den Pflichtangaben im Konzernanhang
regelt § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB.

Die Hauptversammlung kann gemäß § 286 Abs. 5 HGB bzw. gemäß § 314
Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 286 Abs. 5 HGB mit einer Mehrheit von drei
Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals
beschließen, dass die gemäß § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5
bis 8 HGB bzw. gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8
HGB verlangten Angaben unterbleiben. Der Beschluss kann höchstens
für 5 Jahre gefasst werden. § 136 Abs. 1 AktG gilt für einen
Aktionär, dessen Bezüge als Vorstandsmitglied von der
Beschlussfassung betroffen sind, entsprechend.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:

"Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft
unterbleiben die in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8
und § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB verlangten
Angaben im Anhang und an anderen gesetzlich etwa vorgesehenen
Stellen. Dieser Beschluss gilt für das Geschäftsjahr 2010 und für
die weiteren vier folgenden Geschäftsjahre, also bis
einschließlich für das Geschäftsjahr 2014."

6. Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat.

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Er setzt sich nach § 1
DrittelbG, §§ 95, 96, 101 AktG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der
Satzung aus 2 Vertretern der Aktionäre und 1 Vertreter der
Arbeitnehmer zusammen.

Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung endet die Amtszeit aller Mitglieder des
Aufsichtsrats mit dem Ablauf der am 27. Juli 2010 stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung. Infolgedessen sind Neuwahlen zum
Aufsichtsrat durchzuführen.

Herr Prof. Dr. Wilhelm Schönberger stellt sich nicht mehr zur
Wiederwahl zur Verfügung.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die neue Amtszeit, gemäß § 8 Abs. 2
der Satzung, folgende Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern der
Aktionäre zu wählen:

"Herrn Dipl.-Ing. Eduard Wanzke Geschäftsführender Gesellschafter
der Deutronic Elektronik GmbH, Adlkofen"

"Herrn Christian Wanzke Geschäftsführender Gesellschafter der
Deutronic Elektronik GmbH, Adlkofen"

Die zur Wahl zu Aufsichtsratsmitgliedern vorgeschlagenen Personen
haben keine weiteren Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in vergleichbaren
in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.


Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden. Es ist
beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die
Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.


7. Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats.


Die Vergütung des Aufsichtsrats besteht derzeit aus einem festen und
einem variablen Anteil und wurde seit dem Jahr 1999 nicht mehr
angepasst. Der letzte Beschluss, der die Vergütung des
Aufsichtsrats regelt, lautet:

"Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste, nach Ablauf
des


Geschäftsjahres zahlbare Vergütung, die für das einzelne Mitglied jährlich
DM 5.000,00 (EUR 2.556,46) beträgt. Ferner erhält jedes Mitglied des
Aufsichtsrats als variablen Vergütungsanteil einen nach der ordentlichen
Hauptversammlung zahlbaren Gewinnanteil in Höhe von DM 1.000,00
(EUR 511,29) für jedes den Satz von 4 % übersteigende Prozent Dividende.
Der Vorsitzende erhält das Fünffache, der stellvertretende Vorsitzende das
Dreifache der genannten festen wie auch variablen Vergütung. Weiterhin
werden die anfallenden Auslagen erstattet sowie die ggf. angefallene
Umsatzsteuer zusätzlich vergütet."


Um die Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats bei der
Vergütung ausgewogener zu berücksichtigen, soll der feste Anteil
im Euro-Bereich von EUR 2.556,46 auf EUR 2.560,00 gerundet und
gleichzeitig der variable Anteil gestrichen werden.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, die Vergütung des
Aufsichtsrats, wie folgt, neu zu regeln:

"Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für das Geschäftsjahr


(Vergütungsjahr) eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare
Vergütung von EUR 2.560,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das
Fünffache und der Stellvertreter des Vorsitzenden das Dreifache der festen
Vergütung. Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied seine
angemessenen Auslagen sowie die auf seine Vergütung ggf. entfallende
Umsatzsteuer."


Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung hat dieser Beschluss auch für
die folgenden Geschäftsjahre Gültigkeit, sofern die
Hauptversammlung die Vergütung nicht neu festsetzt.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung,
d.h. am Dienstag, den 06. Juli 2010, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag),
Aktionäre der Gesellschaft sind und sich zur Hauptversammlung
anmelden. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss
zusammen mit einem vom depotführenden Kredit- oder Finanz-
dienstleistungsinstituts auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis
des Anteilsbesitzes spätestens bis zum Ablauf des 6. Tages vor der
Versammlung, d. h. spätestens am Dienstag, dem 20. Juli 2010, 24:00
Uhr, bei der nachstehend genannten Anmeldestelle zugehen. Für die
Anmeldung und den Nachweis genügt die Textform (§ 126 b BGB); sie
müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

Anmeldestelle:

Sedlbauer AG
c/o Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG
CBS50HV
80311 München
Fax: +49 89 54002519
E-Mail: hauptversammlungen@hvb.de

Bedeutung des Nachweisstichtags

Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und
die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht
hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben
hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem
Nachweisstichtag erworben haben, können somit nicht an der
Hauptversammlung teilnehmen und haben auch kein Stimmrecht.
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis
erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach
dem Nachweisstichtag veräußern.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen,
können ihr Stimmrecht unter Vollmachtserteilung durch einen
Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen, allerdings nicht in
dessen eigenem Namen. Für die Bevollmächtigung stellen wir, auch für
die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht, die notwendigen Formulare
unter http://www.sedlbauer.de/investor_relations/hauptversammlung zur
Verfügung. Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten
kann auch elektronisch an g.liebl@sedlbauer.de übermittelt werden.

Dies setzt ebenfalls die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs gemäß
den oben beschriebenen Teilnahmevoraussetzungen und den
fristgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bedingungen voraus.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit
nach § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Zusätzlich haben die Antragsteller
nachzuweisen, dass sie im Zeitpunkt des Ergänzungsverlangens und seit
mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung über die
erforderliche Mindestaktienzahl verfügen und dass sie die Aktien bis
zur Entscheidung über den Antrag halten werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des
depotführenden Instituts aus.

Das Verlangen muss bis spätestens 30 Tage vor der Hauptversammlung,
also bis zum Ablauf des 26. Juni 2010 (24:00 Uhr), der Gesellschaft
unter folgender Adresse zugegangen sein:


E-Mail: g.liebl@sedlbauer.de
Fax: +49 8552 41-245
Post: Sedlbauer AG
Wilhelm-Sedlbauer-Straße 2
94481 Grafenau

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht
bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang
des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie
werden außerdem unter der Internetadresse der Gesellschaft
http://www.sedlbauer.de/investor_relations/hauptversammlung bekannt gemacht und
den Aktionären mitgeteilt.


Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß §
124a AktG

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie
weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
einschließlich des Geschäftsberichts 2009 sind alsbald nach der
Einberufung über die Internetseite der Gesellschaft
http://www.sedlbauer.de/investor_relations/hauptversammlung
zugänglich.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls
auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.

Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der
Hauptversammlung am 27. Juli 2010 zur Einsichtnahme ausliegen.

Anträge von Aktionären gem. § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlvorschläge
von Aktionären gem. § 127 AktG

Die Gesellschaft wird vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG Anträge
von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die
Internetseite der Gesellschaft
http://www.sedlbauer.de/investor_relations/hauptversammlung
zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der
Hauptversammlung, also bis Montag, den 12.07.2010, 24:00 Uhr, der
Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit
Begründung übersandt hat.

Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen von der Gesellschaft
nicht zugänglich gemacht zu werden,

- soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen
würde, - wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde, - wenn die Begründung
in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende
Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält, - wenn ein auf denselben
Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer
Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich
gemacht worden ist, - wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit
wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits
zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125
AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung
weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für
ihn gestimmt hat, - wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an
der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten
lassen wird, oder - wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in
zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag
nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.

Für das Zugänglichmachen von Wahlvorschlägen gilt sinngemäß dasselbe.
Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand
braucht Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und
Abschlussprüfern nicht zugänglich zu machen, wenn sie nicht den
Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen
Kandidaten, bei juristischen Personen die Firma und den Sitz,
enthalten und bei Vorschlägen zu Aufsichtsratsmitgliedern keine
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten gemacht worden sind. Angaben zu ihrer Mitgliedschaft
in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.

Die Begründung von Anträgen und Wahlvorschlägen braucht nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt. Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand
der Beschlussfassung Gegenanträge oder machen sie gleiche
Wahlvorschläge, so kann der Vorstand die Gegenanträge bzw. die
Wahlvorschläge und ihre jeweiligen Begründungen zusammenfassen.

Anträge oder Wahlvorschläge gemäß §§ 126, 127 AktG sind
ausschließlich an folgende Adresse zu richten:


E-Mail: g.liebl@sedlbauer.de
Fax: +49 8552 41-245
Post: Sedlbauer AG
Wilhelm-Sedlbauer-Straße 2
94481 Grafenau


Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der
Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu
stellen.

Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und
Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen
möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an die
oben genannte Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine
förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht
bleibt hiervon unberührt.

Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

- soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, - soweit
sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern
bezieht, - über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem
Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem
höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, dass die
Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt, - über die
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser
Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu
vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den
Jahresabschluss feststellt, - soweit sich der Vorstand durch die
Erteilung der Auskunft strafbar machen würde, - soweit bei einem
Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut Angaben über
angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene
Verrechnungen im Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss oder
Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen, - soweit die
Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens
sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig
zugänglich ist.

Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine
Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie
jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung
zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Der Vorstand darf die
Auskunft nicht nach § 131 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AktG
verweigern.

Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen,
dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert
worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen
werden.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122
Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz finden sich
unter der Internetadresse
http://www.sedlbauer.de/investor_relations/hauptversammlung.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptver-sammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft Euro 4.680.000. Es ist eingeteilt in
180.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine
Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung somit 180.000 Stimmrechte.

Grafenau, im Juni 2010

Sedlbauer AG

Der Vorstand


Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: Sedlbauer AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

Gerlinde Liebl

Vorstandsassistentin

Telefon: +49(0)8552 41 103

E-Mail: g.liebl@sedlbauer.de

Branche: Elektronik
ISIN: DE0007224602
WKN: 722460
Börsen: Berlin / Freiverkehr
Frankfurt / Freiverkehr
München / Regulierter Markt


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