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EANS-News: TEAK HOLZ INTERNATIONAL AG / EINLADUNG ZUR AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG am 23.06.2010, 09:00 Uhr in Linz

Geschrieben am 01-06-2010


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Corporate News übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der
Emittent/Meldungsgeber verantwortlich.
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Hauptversammlungen/Vorstandssitzungen/Einladung

Linz (euro adhoc) - TEAK HOLZ INTERNATIONAL AG
mit dem Sitz in Linz, Österreich
ISIN: AT0TEAKHOLZ8

EINLADUNG zu der am 23. Juni 2010 um 09:00 Uhr im Hotel Courtyard by
Marriott Linz, Europaplatz 2, 4020 Linz, stattfindenden
AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG:

TAGESORDNUNG:

1. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes gemäß § 174
Abs. 2 AktG, mit Zustimmung des Aufsichtsrats innerhalb von fünf
Jahren ab dem Tag dieser Beschlussfassung,
Wandelschuldverschreibungen, mit denen ein Bezugs- und/oder
Umtauschrecht auf den Erwerb von insgesamt bis zu 3,120.516 Stück auf
Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 15,602.580,00 verbunden ist, in
einer oder mehreren Tranchen, auszugeben und alle weiteren
Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen sowie die Ausgabe und das
Umtauschverfahren der Wandelschuldverschreibungen festzusetzen; sowie
Beschlussfassung über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre
gemäß § 174 Abs. 4 AktG iVm. § 153 AktG im Falle der Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen gemäß vorstehender Ermächtigung. Den
Bericht des Vorstandes gemäß § 174 Abs. 4 AktG in Verbindung mit §
153 Abs. 4 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechtes im Zusammenhang
mit der Ermächtigung des Vorstandes zur Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen finden Sie auf der Homepage der
Gesellschaft (www.teak-ag.com) bzw. liegt dieser Bericht zur Einsicht
bei der Gesellschaft auf.

2. Beschlussfassung über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals der
Gesellschaft gemäß § 159 Abs. 2 Z 1 AktG um bis zu EUR 15,602.580,00
durch Ausgabe von bis zu 3,120.516 Stück auf Inhaber lautende
Stückaktien an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen (siehe TOP
1.), soweit die Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen von ihrem
Bezugs- und/oder Umtauschrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch
machen. Der Ausgabebetrag und das Umtausch- und/oder Bezugsverhältnis
sind nach Maßgabe anerkannter Methoden unter Berücksichtigung des
Kurses der Stückaktien der Gesellschaft zu ermitteln (Grundlagen der
Berechnung des Ausgabebetrages); der Ausgabebetrag der Aktien darf
nicht unter dem anteiligen Betrag des Grundkapitals liegen. Die neu
ausgegebenen Aktien der bedingten Kapitalerhöhung haben eine
Dividendenberechtigung, die den zum Zeitpunkt der Ausgabe an der
Börse gehandelten Aktien entspricht.

3. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in Punkt II.4.
("Grundkapital, Inhaber-aktien") entsprechend der Beschlussfassung
zur bedingten Kapitalerhöhung zu TOP 2.

4. Wahl in den Aufsichtsrat.

Einsichtnahmemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 108 Abs. 3 bis 5 AktG
(§ 106 Z 4 AktG): Die Unterlagen gemäß § 108 Abs. 3 bis 5 AktG liegen
ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft zur
Einsicht der Aktionäre auf und es sind die Informationen gemäß § 108
Abs. 4 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft www.teak-ag.com
unter Investor Relations abrufbar. Weiters sind auf der Internetseite
der Gesellschaft die Formulare für die Erteilung und für den Widerruf
einer Vollmacht gemäß § 114 AktG zugänglich.

Hinweis auf die Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110 und 118
AktG (§ 106 Z 5 AktG): Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren
Anteile zusammen fünf vom Hundert des Grundkapitals erreichen,
schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der
Hauptversammlung gesetzt werden und bekannt gemacht werden. Jedem
beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei
Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Das
Aktionärsverlangen muss spätestens am 19. Tag vor der
außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zugehen.

Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins vom
Hundert des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt
der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung
übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und
einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats
auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das
Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am
siebenten Werktag vor der Hauptversammlung zugeht. Bei einem
Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratmitglieds tritt an die Stelle
der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87
Abs 2 AktG.

Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunft darf verweigert
werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung
geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen
einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar
wäre. Ferner darf die Auskunft auch dann verweigert werden, soweit
sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und
Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung
durchgehend zugänglich war.

Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während
eines bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden,
wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten
Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird.
Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre gemäß §§
109, 110 und 118 AktG finden sich auch auf der Internetseite der
Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor Relations.

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf,
mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der
Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft gerichtet werden.
Die Anträge und Fragen sind an die Gesellschaft per Post (Freistädter
Str. 313, 4040 Linz), per Telefax (+43 [70] 908 909-97) oder per
E-Mail (rettenbacher@teak-ag. com) zu Handen von Herrn Mag. Paul
Rettenbacher MAS zu übermitteln.

Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung (§ 106 Z 6 und 7 AktG): Gemäß § 111 Abs. 1 AktG
richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung der Aktionärsrechte nach dem Anteilsbesitz am Ende
des zehnten Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag).
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und Aktionärsrechte
ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag
gegenüber der Gesellschaft nachweisen.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt für
depotverwahrte Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG,
die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der
Hauptversammlung unter der in der Einberufung hiefür mitgeteilten
Adresse zugehen muss. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden
Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedsstaat der OECD
auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs. 2
AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die
Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als
Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei
der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Die
Depotbestätigung bedarf der Schriftform. Depotbestätigungen werden in
deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.

Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis die
schriftliche Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft
spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung zugehen muss.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag muss der
Gesellschaft bis spätestens am dritten Werktag vor der
außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft per Post
(Freistädter Str. 313, 4040 Linz), per Telefax (+43 [70] 908 909-97)
oder per E-Mail (rettenbacher@teak-ag.com) zu Handen von Herrn Mag.
Paul Rettenbacher MAS zugehen. Gemäß § 262 Abs. 20 AktG legt die
Gesellschaft fest, dass sie Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß
§ 114 Abs. 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs. 3 zweiter Satz
AktG nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes
Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig
identifiziert werden können, entgegen nimmt.

Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters (§ 106 Z 8 AktG): Jeder
Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist,
hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter
zu bestellen. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands
oder des Aufsichtrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur
ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die
Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt
werden. Die Textform ist jedenfalls ausreichend. Hat der Aktionär
seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt,
so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

Für die Erteilung einer Vollmacht ist zwingend das auf der
Internetseite der Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor
Relations zur Verfügung gestellte Formular, das auch die Erteilung
einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, zu verwenden. Die Vollmacht
muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden.
Vollmachten können an die Gesellschaft per Post (Freistädter Str.
313, 4040 Linz), per Telefax (+43 [70] 908 909-97) oder per E-Mail
(rettenbacher@teak-ag.com) zu Handen von Herrn Mag. Paul Rettenbacher
MAS übermittelt werden. Gemäß § 262 Abs. 20 AktG legt die
Gesellschaft fest, dass sie Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß
§ 114 Abs. 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs. 3 zweiter Satz
AktG nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes
Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig
identifiziert werden können, entgegen nimmt. Die vorstehenden
Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für
den Widerruf der Vollmacht.

Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung (§ 106 Z 9 AktG und § 83 Abs. 2 Z 1 BörseG): Zum
Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 31,205.160,00 (in
Worten: Euro einunddreißig Millionen zweihundertfünftausend
einhundertsechzig) und ist zerlegt in 6,241.032 (in Worten: sechs
Millionen zweihunderteinundvierzigtausend zweiunddreißig) auf Inhaber
lautende Stückaktien. Jede Stückaktie ist am Grundkapital im gleichen
Umfang beteiligt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Zum Zeitpunkt der
Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Es bestehen
nicht mehrere Aktiengattungen. Die Gesamtanzahl der teilnahme- und
stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 6,241.032 (in Worten: sechs Millionen
zweihunderteinundvierzigtausend zweiunddreißig).

Die Aktionäre bzw. Bevollmächtigten können beim Zutritt zur
Hauptversammlung aufgefordert werden, sich durch einen allgemein
anerkannten gültigen Lichtbildausweis, zum Beispiel einen Reisepass
oder Führerschein, auszuweisen.

Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen,
werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der
Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden. Der Einlass zur
Behebung der Stimmkarten beginnt ab 08:30 Uhr.

Hinweise aufgrund des in Tagesordnungspunkt 1. vorgesehenen
Bezugsrechtsausschlusses

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bericht des Vorstandes über den
Grund für den Ausschluss des Bezugsrechtes ab dem 21. Tag vor der
Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre
aufliegt und auf der Internetseite der Gesellschaft www.teak-ag.com
unter Investor Relations abrufbar ist.

Linz, am 1. Juni 2010, Der Vorstand

Die Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung sowie die
Ankündigung des Bezugsrechtsausschlusses wurden fristgerecht im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht.


Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: Teak Holz International AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

Teak Holz International AG

Mag. Paul Rettenbacher, MAS

Tel.: +43 (0)70 908 909-91

mailto:rettenbacher@teak-ag.com

Branche: Forstwirtschaft
ISIN: AT0TEAKHOLZ8
WKN:
Index: WBI, Standard Market Continous
Börsen: Wien / Geregelter Freiverkehr


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