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EANS-Hauptversammlung: SOLON SE / Einberufung der Hauptversammlung

Geschrieben am 07-05-2010


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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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SOLON SE
Berlin


Wertpapier - Kenn - Nr. 747119 - ISIN DE0007471195
Wertpapier - Kenn - Nr. A1E MFM - ISIN DE000A1EMFM7

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
der SOLON SE
am Mittwoch, den 16. Juni 2010, 10:00 Uhr,
in der
Freiheit 15, 12555 Berlin

Tagesordnung:

Vorlage und Erläuterung des festgestellten Jahresabschlusses und des
Lageberichts für das Geschäftsjahr 2009 sowie Vorlage und
Erläuterung des gebilligten Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2009 nebst Bericht des
Aufsichtsrats sowie erläuterndem Bericht des Vorstands zu den
Angaben nach Art. 61 SE-VO[1] i.V.m. § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB

Die genannten Unterlagen können ab sofort in den Geschäftsräumen am
Sitz der SOLON SE, Am Studio 16, 12489 Berlin, eingesehen werden.
Darüber hinaus werden diese Unterlagen auch auf der Internetseite
www.solon.com unter der Rubrik "Investor Relations" unter dem
Menüpunkt "Finanzpublikationen" und dort unter "Finanzberichte"
veröffentlicht. Sie werden auch während der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme zugänglich sein. Auf Verlangen wird jedem Aktionär
unverzüglich kostenlos eine Abschrift der Unterlagen übersandt.

Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend
Art. 61 SE-VO i.V.m. § 172 AktG bereits am 30. März 2010 gebilligt
und den Jahresabschluss somit festgestellt. Eine Feststellung des
Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch
einen Beschluss der Hauptversammlung ist daher nicht erforderlich.
Auch eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über die weiteren
genannten Unterlagen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Vorlage
der Unterlagen dient nur der Information der Aktionäre.


Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.


Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.


Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats, vor, die PKF Deutschland GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.


Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten
Kapitals, Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals i.H.v.
6.265.098,00 Euro, korrespondierende Satzungsänderung sowie
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts

Das Genehmigte Kapital der SOLON SE (§ 5 der Satzung) ist bis zum
31. Mai 2013 befristet. Um der Gesellschaft größtmögliche
Flexibilität bei ihrer Finanzierung zu geben, soll ein neues
Genehmigtes Kapital geschaffen und gleichzeitig das alte Genehmigte
Kapital aufgehoben werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:



I. Das bestehende Genehmigte Kapital wird aufgehoben.

II. Es wird ein neues Genehmigtes Kapital wie folgt geschaffen:

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Mai 2015 einmalig
oder mehrmalig um bis zu 6.265.098,00 Euro gegen Sach- oder
Bareinlagen durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender
Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital) und dabei gemäß
§ 4 Abs. 4 der Satzung einen vom Gesetz abweichenden Beginn der
Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Der Vorstand wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden und die weiteren
Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Ein
Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig für eine
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb eines
Unternehmens oder einer Beteiligung, für eine Ausgabe von
Aktien an Mitarbeiter des Unternehmens oder eines verbundenen
Unternehmens, für Spitzenbeträge oder gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m.
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für eine Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen, die zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht
übersteigt und bei der der Ausgabebetrag den Börsenkurs nicht
wesentlich unterschreitet.

Auf die Begrenzung sind der anteilige Betrag des Grundkapitals
anzurechnen, auf den ein Bezugs- oder Umtauschrecht oder eine
Bezugs- oder Umtauschpflicht besteht aufgrund von Options- oder
Wandelanleihen, die unter Ausschluss des Bezugsrechts in
entsprechender Anwendung von Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG seit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über die
vorliegende Ermächtigung ausgegeben worden sind, sowie die
Veräußerung eigener Aktien, sofern sie aufgrund einer
Ermächtigung gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8
Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts nach der Beschlussfassung über die vorliegende
Ermächtigung erfolgt.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1
sowie von § 5 Abs. 1 der Satzung entsprechend dem Umfang der
Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital zu ändern.

III. § 5 der Satzung (Genehmigtes Kapital) wird wie folgt neu
gefasst:

"1. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
31. Mai 2015 einmalig oder mehrmalig um bis zu
6.265.098,00 Euro gegen Sach- oder Bareinlagen durch Ausgabe
neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital) und dabei gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung
einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung
zu bestimmen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre zu entscheiden und die weiteren Einzelheiten der
jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist
jedoch nur zulässig für eine Kapitalerhöhung gegen
Sacheinlagen zum Erwerb eines Unternehmens oder einer
Beteiligung, für eine Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter des
Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens, für
Spitzenbeträge oder gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, die
zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und bei
der der Ausgabebetrag den Börsenkurs nicht wesentlich
unterschreitet. Auf die Begrenzung sind der anteilige Betrag
des Grundkapitals anzurechnen, auf den ein Bezugs- oder
Umtauschrecht oder eine Bezugs- oder Umtauschpflicht besteht
aufgrund von Options- oder Wandelanleihen, die unter
Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von
Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG seit dem
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die vorliegende
Ermächtigung ausgegeben worden sind, sowie die Veräußerung
eigener Aktien, sofern sie aufgrund einer Ermächtigung gemäß
Art. 5 SE-VO i.V.m. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts nach der
Beschlussfassung über die vorliegende Ermächtigung erfolgt.

2. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4
Abs. 1 sowie von § 5 Abs. 1 der Satzung entsprechend dem
Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital zu
ändern."


Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien, eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien und deren Verwendung sowie die Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts

Da die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien aus der
Hauptversammlung vom 17. Juni 2009 am 30. November 2010 erlöschen
wird, soll der Vorstand erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt
werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden Beschlüsse zu
fassen:

I. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien vom 17. Juni 2009
wird im Hinblick auf die nachstehende neue Ermächtigung
aufgehoben.

II. Die Gesellschaft wird gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG bis zum 30. November 2011 ermächtigt, eigene Aktien
bis zu zehn vom Hundert des Grundkapitals zu erwerben. Der
Erwerb kann nach Wahl des Vorstands über die Börse oder durch
ein öffentliches, an alle Aktionäre gerichtetes Kaufangebot
erfolgen.

Im Fall eines Erwerbs über die Börse darf der gezahlte
Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den nicht
gewichteten Mittelwert der an der Frankfurter Wertpapierbörse
oder einer ausländischen Börse, sofern die SOLON-Aktie
ausschließlich dort notiert ist, während der letzten fünf
Börsentage vor der Verpflichtung zum Erwerb der Aktien für die
Aktien der SOLON SE festgestellten Schlusskurse um nicht mehr
als 5 % überschreiten und 0,01 Euro nicht unterschreiten.

Im Fall eines Erwerbs über ein öffentliches Kaufangebot an alle
Aktionäre der Gesellschaft darf der gebotene Kaufpreis je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den nicht gewichteten Mittelwert der
an der Frankfurter Wertpapierbörse oder einer ausländischen
Börse, sofern die SOLON-Aktie ausschließlich dort notiert ist,
während der letzten fünf Börsentage vor dem Tag der
Veröffentlichung des Angebots für die Aktien der Gesellschaft
festgestellten Schlusskurse um nicht mehr als 5 %
überschreiten. Der gebotene Kaufpreis je Aktie darf ferner
0,01 Euro nicht unterschreiten. Sofern das Kaufangebot
überzeichnet ist, erfolgt die Annahme nach Quoten. Eine
bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück je
Aktionär kann vorgesehen werden.

Die Ermächtigung gilt für die nachfolgenden Zwecke:

a) zur Einziehung von Aktien;

b) zur Ausgabe von Aktien im Rahmen des Stock Option Programms
2000, wobei - soweit eigene Aktien Mitgliedern des Vorstands
der Gesellschaft übertragen werden sollen - die vorstehende
Ermächtigung für den Aufsichtsrat gilt; das Bezugsrecht der
Aktionäre wird hierbei ausgeschlossen;

c) zur Durchführung eines Ankaufsrechts, das sich aufgrund des
Stock Option Programms 2000 ergibt;

d) um Aktien der SOLON SE Dritten im Rahmen des
Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen oder im Rahmen des
Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen daran anbieten zu
können; das Bezugsrecht der Aktionäre wird hierbei
ausgeschlossen; sowie

e) zur Veräußerung in anderer Weise als über die Börse oder
durch ein Angebot an die Aktionäre, wenn die Aktien gegen
Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den
Börsenpreis der Aktien der SOLON SE gleicher Ausstattung
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet; das Bezugsrecht der Aktionäre wird hierbei
ausgeschlossen.

In diesem Fall darf die Anzahl der unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4
veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
aus Genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben wurden. Ferner sind auf diese Begrenzung
diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von
Options-
oder Wandelanleihen ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind,
sofern die Options- oder Wandelanleihen während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
entsprechender Anwendung des Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.

Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, einmal oder
mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke im Rahmen
der vorgenannten Beschränkungen ausgeübt werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
eigene Aktien der SE, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben
werden, den oben unter b), d) und e) genannten Zwecken
zuzuführen, ohne dass dies eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.

III. Der Vorstand wird ermächtigt, die eigenen Aktien mit
Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.


Beschlussfassungen über Satzungsanpassungen an das Gesetz zur
Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionarsrechterichtlinie (ARUG) ist im
Jahr 2009 in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält unter anderem
neue Regelungen für die Berechnung der Einberufungs- und
Anmeldefristen der Hauptversammlung, von denen die gegenwärtigen
Satzungsbestimmungen abweichen.

Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor,
folgenden Beschluss zu fassen:

I. § 16 Abs. 3 der Satzung wird geändert und wie folgt neu
gefasst:

"Die Einberufung der Hauptversammlung muss mindestens 36 Tage
vor dem Tag der Hauptversammlung unter Mitteilung der
Tagesordnung und einer Adresse für die Anmeldung bekannt
gemacht werden. Der Tag der Einberufung und der Tag der
Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen."

II. § 17 Abs. 1 Satz 2 der Satzung wird geändert und wie folgt neu
gefasst:

"Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der
Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage
vor der Versammlung in Textform zugehen, wobei der Tag des
Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitgerechnet
werden."


Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats

Die Struktur der Vergütung des Aufsichtsrats soll an die
tatsächliche Arbeitsbelastung des erweiterten Aufsichtrats und
seiner im vergangenen Jahr gebildeten Ausschüsse unter
Berücksichtigung der Sonderaufgaben angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgenden
Beschlüsse zu fassen:

"Abweichend von dem zu Ziff. I.1. und 2. des zu TOP 9 auf der
Hauptversammlung vom 24. August 2006 gefassten Beschlusses in der
Fassung des Beschlusses zu TOP 12 der Hauptversammlung vom 24. Juni
2008 wird den Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit
folgende Vergütung gewährt:

1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten jeweils

a) eine feste jährliche Vergütung in Höhe von 20.000,00 Euro;

b) eine erfolgsbezogene jährliche Vergütung in Höhe von
100,00 Euro für jede angefangene Million des Durchschnitts
des Konzernjahresüberschusses der letzten drei
Geschäftsjahre. Für die Berechnung der erfolgsbezogenen
Vergütung ist der im Konzernabschluss entsprechend den
International Financial Reporting Standards (IFRS) für das
betreffende Geschäftsjahr ausgewiesene
Konzernjahresüberschuss maßgebend. Die Vergütung nach b) ist
auf einen Betrag von 20.000,00 Euro jährlich begrenzt.

2. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, sein
Stellvertreter das Eineinhalbfache der Vergütung nach
Ziffer 1a).

3. Jedes Mitglied eines Ausschusses erhält einen jährlichen
Zuschlag von 25 % auf die Vergütung nach Ziffer 1a), der
Vorsitzende eines Ausschusses einen solchen von 50 %. Die
zusätzliche Zahlung für Mitgliedschaften oder Vorsitz in
Ausschüssen darf je Aufsichtsratsmitglied die
Jahresfestvergütung eines Aufsichtsratsmitglieds gemäß
Ziffer 1a) nicht überschreiten.

4. Diese Vergütungsregelung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Die
Vergütung wird für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum
31. Dezember 2010 nur anteilig gewährt."


Beschlussfassung über die Billigung des Systems der Vergütung der
Vorstandsmitglieder

Das im vergangenen Jahr in Kraft getretene Gesetz zur Angemessenheit
der Vorstandsvergütung (VorstAG) eröffnet der Hauptversammlung die
Möglichkeit, dass über die Billigung des derzeit bestehenden Systems
zur Vergütung der Vorstandsmitglieder börsennotierter Gesellschaften
Beschluss gefasst wird. Diese Möglichkeit soll der Hauptversammlung
der SOLON SE eingeräumt werden. Die Grundstruktur des bestehenden
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft sind
im Konzernlagebericht der Gesellschaft erläutert. Ferner ist der
Vergütungsbericht mit der Darstellung des allgemeinen
Vergütungssystems des Vorstands auch als Bestandteil des Corporate-
Governance-Berichts veröffentlicht worden. Sowohl der
Konzernlagebericht als auch der Corporate-Governance-Bericht ist im
diesjährigen Geschäftsbericht enthalten. Letzterer kann auf der
Internetseite www.solon.com unter der Rubrik "Investor Relations"
unter dem Menüpunkt "Finanzpublikationen" und dort unter
"Finanzberichte" eingesehen und heruntergeladen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu
fassen:

"Das bestehende System der Vergütung der Mitglieder des Vorstands
der SOLON SE wird gebilligt."


*****

Berichte des Vorstands zu den TOP 5 und 6 der Tagesordnung

Bericht des Vorstands zu TOP 5 der Tagesordnung gemäß Art. 5
SE-VO i.V.m. §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Zu TOP 5 Ziff. II. der Tagesordnung schlagen Vorstand und
Aufsichtsrat vor, ein neues Genehmigtes Kapital zu schaffen und
dabei den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der
Vorstand erstattet gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. §§ 203 Abs. 2
Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die
Ermächtigung des Vorstands, das


Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung Genehmigten Kapitals
auszuschließen, diesen Bericht, der auch in der Hauptversammlung und vom Tag
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in den


Geschäftsräumen der Gesellschaft sowie auf der Internetseite der
Gesellschaft zugänglich sein und jedem Aktionär auf Verlangen
übersandt wird:


Der Vorschlag der Verwaltung zu TOP 5 sieht vor, dass die SOLON SE ein
Genehmigtes Kapital schafft und das bestehende Genehmigte Kapital
aufgehoben wird.

Das Genehmigte Kapital in Höhe von 6.265.098 Euro soll das bisherige
Genehmigte Kapital ablösen und dem Vorstand - mit Zustimmung des
Aufsichtsrats - weiterhin die Möglichkeit eröffnen, kurzfristig und
flexibel Transaktionen zu finanzieren oder neues Kapital zu beschaffen.
Dabei soll der Vorstand durch die Ermächtigung in die Lage versetzt
werden, bei günstigen Marktbedingungen schnell zu reagieren und nicht auf
die erheblich langwierigere und teurere Variante einer regulären
Kapitalerhöhung unter Beteiligung der Hauptversammlung verwiesen werden.
Der Vorstand soll mit der Ermächtigung außerdem in die Lage versetzt
werden, im Rahmen seines unternehmerischen Ermessens zu entscheiden,
welche Finanzierungsmöglichkeiten eingesetzt werden sollen, um der
Gesellschaft Finanzmittel zu günstigen Konditionen zu verschaffen.

Der Vorstand wird der Hauptversammlung auf der auf eine etwaige Ausnutzung
dieser Ermächtigung folgenden Hauptversammlung jeweils Bericht über die
Ausnutzung dieser Ermächtigung erstatten.

Die Aktionäre der Gesellschaft haben grundsätzlich bei der Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals ein Bezugsrecht. Die vorgeschlagene Ermächtigung
sieht jedoch vor, dass das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen
ausgeschlossen werden kann.

1. Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage

Es entspricht der erklärten Absicht der SOLON SE, ihre Wettbewerbsposition
kurz- oder mittelfristig durch gezielte Akquisitionen weiter zu verstärken
und auszubauen. Derzeit bestehen jedoch keine konkreten Ziele, Unternehmen
oder Beteiligungen daran zu erwerben.

Nach übereinstimmender Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat ist es
gerechtfertigt, bei der Ausnutzung des vorgeschlagenen Genehmigten
Kapitals gegen Sacheinlagen den Vorstand zu ermächtigen, mit der
Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre zu entscheiden. Damit wird die SOLON SE im Rahmen ihrer
Akquisitionspolitik in die Lage versetzt, in geeigneten Einzelfällen
Unternehmen oder Beteiligungen nicht nur im Wege einer
Barkaufpreiszahlung, sondern auch durch Überlassung von Aktien der SOLON
SE erwerben zu können. Die Praxis zeigt, dass in verschiedenen Fällen die
Anteilseigner attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die
Veräußerung die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft
verlangen. Um auch solche Unternehmen oder Beteiligungen erwerben zu
können, muss die SOLON SE die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital gegen
Sacheinlage unter Bezugsrechtsausschluss zu erhöhen. Da eine
Kapitalerhöhung bei sich abzeichnenden Erwerbsmöglichkeiten mit komplexen
Transaktionsstrukturen im Wettbewerb mit anderen, auch potenziellen
Erwerbsinteressenten kurzfristig erfolgen muss, ist der Weg über die
Schaffung eines Genehmigten Kapitals erforderlich.

Der Umfang der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
im Rahmen der vorgeschlagenen Schaffung des Genehmigten Kapitals
entspricht mit 50 % des Grundkapitals der SOLON SE der gesetzlichen
Regelung und ist im Interesse der gebotenen Flexibilität auch
erforderlich.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der relevante Markt
seit einiger Zeit konsolidiert und sich diese Entwicklung nach Überzeugung
des Vorstands fortsetzen wird. Hierdurch können sich kurzfristig
Akquisitionsmöglichkeiten ergeben. Dies ist in zwei Richtungen denkbar:
Einerseits besteht ggf. die Möglichkeit, Wettbewerber zu akquirieren, d.
h. andere Modul- und Systemelektronik-Produzenten. Andererseits kommt eine
vertikale Integration in Betracht, indem sich die Gesellschaft an
Zulieferern, wie z. B. Zellen- und Waferhersteller, oder Abnehmern, wie
Händler oder Installations- und Montagebetriebe, beteiligt oder diese
übernimmt.

Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der
Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch
machen soll, wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen oder
Beteiligungen konkretisieren. Er wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur
dann ausschließen, wenn sich der Erwerb im Rahmen der Akquisitionsvorhaben
hält, die der Hauptversammlung in diesem Bericht abstrakt umschrieben
worden sind, und wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der SOLON SE im
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.

2. Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter

Der Vorstand soll außerdem ermächtigt werden, das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine Ausgabe von Aktien
an Mitarbeiter des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens
auszuschließen. Eine Ausgabe von Belegschaftsaktien muss - je nach
Unternehmensentwicklung und Leistungen der einzelnen Mitarbeiter -
kurzfristig möglich sein. Die Ausgabe von Aktien als aktienkursorientierte
Vergütungsbestandteile statt einer Barleistung kann für die Gesellschaft
wirtschaftlich sinnvoll sein, da die Liquidität der Gesellschaft geschont
wird. Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden.
Diese Möglichkeit entspricht § 202 Abs. 4 AktG, der die Beteiligung von
Mitarbeitern ebenso wie § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG privilegiert. Es entspricht
der Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat, durch eine Beteiligung der
Mitarbeiter eine stärkere Identifikation mit den Unternehmenszielen zu
erreichen und dadurch alle Mitarbeiter zu verstärktem Einsatz zu
motivieren und diese durch Gewährung von Aktien langfristig an das
Unternehmen zu binden. Die Erstreckung auf Mitarbeiter verbundener
Unternehmen entspricht der gesetzlichen Vorgabe von § 71 Abs. 1 Nr. 2
AktG.

3. Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge

Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für so genannte
Spitzenbeträge auszuschließen. Spitzenbeträge entstehen infolge des
Bezugsverhältnisses und können nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre
verteilt werden. Auch bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals im
Rahmen von Barkapitalerhöhungen unter Gewährung des Bezugsrechts kann sich
das Grundkapital in einer Weise entwickeln, die glatte Bezugsverhältnisse
kaum noch zulässt. Insofern handelt es sich beim Ausschluss des
Bezugsrechts für Spitzenbeträge lediglich um eine Maßnahme zur Erhaltung
einfacher und praktikabler Bezugsverhältnisse. Die danach vom Bezugsrecht
auszunehmenden Teilbeträge sind nur von untergeordneter Größenordnung.
Sofern glatte Bezugsverhältnisse problemlos möglich sind, wird ein
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für Spitzenbeträge nicht
erfolgen.

Werden Aktien als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossen, wird der Vorstand sich bemühen, diese bestmöglich für die
Gesellschaft zu verwerten.

4. Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen

Der Vorstand soll schließlich ermächtigt werden, das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für
Barkapitalerhöhungen in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals bei einer
Ausgabe der Aktien nahe dem Börsenkurs auszuschließen. Diese Möglichkeit
entspricht der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Der Höchstbetrag von
10 % des Grundkapitals bezieht sich auf die gegenwärtige Höhe des
Grundkapitals. Auf die 10 %-Grenze wird dabei angerechnet der anteilige
Betrag des Grundkapitals, auf den Bezugs- oder Umtauschrechte oder
-pflichten aufgrund von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
bestehen, die seit der Beschlussfassung zu TOP 5 unter Ausschluss des
Bezugsrechts entsprechend Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben wurden, sowie eigene Aktien, die die Gesellschaft seit der
Beschlussfassung zu TOP 5 auf Grundlage einer Rückkaufermächtigung
erworben und unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend Art. 5 SE-VO
i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert hat. Dadurch wird eine
"mehrfache" Ausnutzung der 10 %-Grenze vermieden. Der Ausgabebetrag der
später auszugebenden jungen Aktien wird sich an der Notierung der Aktie
der SOLON SE in dem Marktsegment orientieren, in dem die Aktie zum
Zeitpunkt der Kapitalerhöhung notiert ist, und wird diese Notierung nicht
wesentlich unterschreiten. Durch diese Ermächtigung sollen der
Gesellschaft kurzfristige Kapitalmaßnahmen über die Börse in einem
günstigen Börsenumfeld ermöglicht werden.

Dieses Interesse der Gesellschaft wird auch nach der Auffassung des
Gesetzgebers (vgl. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG) nicht vom Interesse der
einzelnen Aktionäre überwogen. Dies liegt insbesondere daran, dass kaum
eine Verwässerung erfolgt, da die Ausgabe der Aktien nahe am Börsenkurs
erfolgen soll. Durch die Ausgabe der Aktien nahe am Börsenkurs kann der
Aktionär mit dem Einsatz ähnlicher Mittel wie bei einer Beteiligung an der
Kapitalerhöhung durch einen Zukauf von Aktien über die Börse seine
Beteiligungsquote an der Gesellschaft halten. Dies ist auch praktisch
möglich, da es sich lediglich um Kapitalerhöhungen in Höhe von insgesamt
bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, also in einem geringen
Umfang handeln kann. Schließlich wird dem Vorstand ermöglicht, bestehenden
Kapitalbedarf kurzfristig zu decken. Bei einer Platzierung von Aktien
unter Gewährung des Bezugsrechts der Aktionäre wäre gegebenenfalls nicht
oder erst nach Ablauf der Bezugsfrist absehbar, ob alle Aktien bezogen
werden und das benötigte Kapital in gewünschter Höhe erzielt wird.


Bericht des Vorstands zu TOP 6 der Tagesordnung gemäß Art. 5 SE-VO
i.V.m. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Der Vorstand erstattet gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8
Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die
Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei
einer Verwendung der Aktien zu den in TOP 6 Ziff. II. lit. b),
d) und e) genannten Zwecken auszuschließen, diesen Bericht, der
auch in der Hauptversammlung und vom Tag der Bekanntmachung der
Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft sowie auf der Internetseite der Gesellschaft
zugänglich sein und jedem Aktionär auf Verlangen übersandt wird:


In Übereinstimmung mit Art. 5 SE-VO i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG können
über den typischen Fall des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien
über die Börse hinaus auch andere Erwerbs- und Veräußerungsformen
vorgesehen werden. Neben Erwerb und Veräußerung eigener Aktien über die
Börse können diese auch über ein öffentliches Kaufangebot an alle
Aktionäre der Gesellschaft erfolgen. In diesen Fällen können die Aktionäre
entscheiden, wie viele Aktien sie der Gesellschaft andienen bzw. bei
Veräußerung eigener Aktien von der Gesellschaft erwerben möchten. Eine
Gleichbehandlung aller Aktionäre der Gesellschaft ist bei diesen
Verwendungen eigener Aktien stets gewahrt.

Die vorstehende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll u. a. zur
Ausgabe von Aktien der Gesellschaft im Rahmen des Stock Option Programms
2000 oder zur Veräußerung auch außerhalb der Börse gegen Barleistung
dienen sowie dazu, um Aktien der Gesellschaft Dritten im Rahmen des
Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von
Unternehmen oder Beteiligungen daran anbieten zu können. Dabei beinhaltet
der Vorschlag der Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien einen Ausschluss des Bezugsrechts für den Fall, dass die Aktien zu
den vorgenannten Zwecken verwendet werden, statt sie über die Börse oder
eine öffentliches Kaufangebot allen Aktionären anzubieten.

1. Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe der erworbenen Aktien an
Mitarbeiter

Nach Ansicht der SOLON SE gehört zu einer an den Aktionärsinteressen
ausgerichteten Geschäftspolitik ein modernes und breit angelegtes
Vergütungssystem unter Einbeziehung der Ausgabe von Aktienoptionen. Die
Erfahrung zeigt, dass die Beteiligung der Mitarbeiter und der Vorstände
durch Aktienoptionen motivationssteigernd wirkt, eine höhere
Identifizierung mit dem Unternehmen schafft sowie die Interessen der
Aktionäre mit denjenigen der Geschäftsführung und den Mitarbeitern in
Übereinstimmung bringt. Aus diesem Grund ist in der Vergangenheit das
Stock Option Programm 2000 eingeführt und erweitert worden.

Durch die vorgeschlagene Möglichkeit, die unter dem Stock Option Programm
2000 ausgegebenen Aktienoptionen aus eigenen Aktien bedienen zu können,
entsteht für den Vorstand bzw. - sofern eigene Aktien an Mitglieder des
Vorstands übertragen werden sollen - für den Aufsichtsrat bei der Ausgabe
der Aktien ein größerer Handlungsspielraum, den er entsprechend der
jeweiligen Situation nach den Interessen der Gesellschaft und damit auch
der Aktionäre wahrnehmen wird. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien als
aktienkursorientierte Vergütungsbestandteile statt einer Kapitalerhöhung
oder einer Barleistung kann für die Gesellschaft zudem wirtschaftlich
sinnvoll sein, da die Liquidität der Gesellschaft geschont wird. Hierzu
muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden.

Diese Möglichkeit entspricht Art. 5 SE-VO i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG,
welcher die Möglichkeit zur Bedienung von Aktienoptionen aus erworbenen
eigenen Aktien ausdrücklich vorsieht.

Insoweit entspricht der Ausgabebetrag für jede eigene Aktie dem Basispreis
eines Bezugsrechts (einer Aktienoption), wie er bei Ausgabe der
Bezugsrechte unter dem bestehenden Stock Option Programm 2000 festgelegt
wird und dem Wert einer Aktie bei Ausgabe der Bezugsrechte entspricht.

2. Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe der erworbenen Aktien im Rahmen
des Erwerbs von Beteiligungen oder Unternehmen

Weiterhin sollen die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre dazu verwendet werden dürfen, sie Dritten im
Rahmen des Zusammenschlusses mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs
von Unternehmen oder Beteiligungen daran anbieten zu können. Hiermit soll
der Gesellschaft die im internationalen Wettbewerb notwendige Flexibilität
gegeben werden, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen
oder Unternehmensbeteiligungen schnell und flexibel nutzen zu können. So
kann sich in Verhandlungen zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen
durchaus die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern
Aktien bereitstellen zu müssen. Die Möglichkeit, eigene Aktien als
Gegenleistung anbieten zu können, schafft damit einen Vorteil im
Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte sowie den nötigen
Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern
liquiditätsschonend nutzen zu können. Dies kann auch unter dem
Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. Die
Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung für
Unternehmensbeteiligungen einzusetzen, lässt sich nur wirksam
verwirklichen, wenn es der Gesellschaft möglich ist, eigene Aktien nicht
nur über eine Veräußerung über die Börse oder aufgrund eines öffentlichen
Kaufangebotes unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Aktionäre zu
verwerten. Bei der Festlegung der Bewertungsrelation wird der Vorstand
sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt
werden.

Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen derzeit
nicht. Der Vorstand wird der Hauptversammlung auf der auf eine etwaige
Ausnutzung dieser Ermächtigung folgenden Hauptversammlung jeweils Bericht
über die Ausnutzung dieser Ermächtigung erstatten.

3. Bezugsrechtsausschluss bei Veräußerung der erworbenen Aktien
außerhalb der Börse

Die erworbenen eigenen Aktien sollen auch außerhalb der Börse gegen
Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden können.
Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis
veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum
Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser
Ermächtigung wird von der in Art. 5 SE-VO i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5
AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen
Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Dem
Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung
getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der
den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die
endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien
geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird einen eventuellen
Abschlag vom Börsenkurs so niedrig bemessen, wie dies nach den zum
Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist.
Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung
wird keinesfalls mehr als 5 % des aktuellen Börsenkurses betragen. Diese
Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten
dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen
Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus
Genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß Art. 5 SE-VO
i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Ferner sind auf diese
Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel-
oder Optionsanleihen ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die
Options- oder Wandelanleihen während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des Art. 5
SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Mit dieser
Beschränkung und dem Umstand, dass sich der Ausgabepreis am Börsenkurs zu
orientieren hat, werden die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der
Aktionäre angemessen gewahrt. Die Ermächtigung liegt im Interesse der
Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft. Sie
ermöglicht es beispielsweise, eigene Aktien an institutionelle Anleger zu
veräußern, neue Investorenkreise zu erschließen oder Aktien bei einem
einzigen Investor zu platzieren. Eine Veräußerung der eigenen Aktien über
die Börse würde diese Ziele nicht in gleicher Weise verwirklichen wie eine
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgende Platzierung bei
bestimmten Investoren, weil jedenfalls größere Tranchen eigener Aktien
regelmäßig nicht innerhalb kurzer Zeit kursschonend über die Börse
veräußert werden können. Durch die Ausgabe der Aktien nahe am Börsenkurs
kann der Aktionär mit dem Einsatz ähnlicher Mittel wie bei einer
Veräußerung der durch die Gesellschaft erworbenen Aktien über die Börse
durch einen Zukauf von Aktien über die Börse seine Beteiligungsquote an
der Gesellschaft halten.


*****

Teilnahme an der Hauptversammlung und Nachweis des Anteilsbesitzes

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nach § 17 Abs. 1 und 2 der Satzung nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die ihre Teilnahme vor der
Hauptversammlung bei der Gesellschaft rechtzeitig anmelden und
der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die Anmeldung
muss der Gesellschaft in Textform zugehen. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes muss durch einen von dem depotführenden
Institut in Textform erstellten Nachweis erfolgen. Der Nachweis
des depotführenden Instituts hat sich auf den Beginn des 26. Mai
2010 (0:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) zu
beziehen. Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des
Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils spätestens bis zum
Ablauf des 9. Juni 2010 (24:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit -
MESZ) unter der folgenden Adresse zugehen:


SOLON SE
c/o UniCredit Bank AG
CBS50HV
D-80311 München
Telefax: +49 89 540025 - 19
E-Mail: hauptversammlungen@hvb.de

An der Hauptversammlung dürfen nur diejenigen Aktionäre teilnehmen oder ihr
Stimmrecht ausüben, welche den Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach


vorstehendem Absatz erbracht haben. Ausschlaggebend für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
ist allein der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Das bedeutet,
dass Aktionäre, die ihren Anteilsbesitz nicht fristgerecht
nachweisen, weder an der Hauptversammlung teilnehmen noch ihr
Stimmrecht selbst oder durch Dritte ausüben lassen dürfen. Jedoch
ist mit dem Nachweisstichtag kein Verbot der Veräußerung der Aktien
verbunden, so dass die Aktien auch nach dem Nachweisstichtag
veräußert werden können, ohne dass dadurch die
Teilnahmeberechtigung entfällt. Allerdings können die Aktionäre,
die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben,
nicht an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht
ausüben, sofern sie nicht anderweitig bevollmächtigt werden.

Nach rechtzeitigem Eingang von Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der genannten
Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung ausgestellt und übersandt, die ihnen als Ausweis
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des
Stimmrechts dienen.

Stimmrechtsausübung und Stimmrechtsvertretung Nach ordnungsgemäßer
Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes können
die Aktionäre, denen ihre Eintrittskarte übersandt wurde, persönlich
zur Hauptversammlung erscheinen und ihr Stimmrecht selbst ausüben.
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung aber
auch durch Bevollmächtigte, z.B. ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben
lassen. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls, dass zuvor eine
Eintrittskarte nach Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
ausgestellt wurde. Entsprechende Vollmachtsvordrucke werden den
Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Soweit die
Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung
oder einer Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber
Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung erbietet (Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 Abs. 8
AktG), erteilt wird, ist für die Bevollmächtigung, deren
Widerruf und den Nachweis der


Bevollmächtigung Textform erforderlich und ausreichend. Der Nachweis der
Bevollmächtigung in eingescannter Form kann durch den Aktionär oder den
Bevollmächtigten der Gesellschaft auch an folgende E-Mail-Adresse übermittelt
werden:
E-Mail: hv2010@solon.com


Bitte beachten Sie, dass die elektronisch übermittelte Vollmacht
rechtzeitig vor Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung
übermittelt sein muss, um noch berücksichtigt werden zu können.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft einen oder mehrere von diesen Bevollmächtigten
zurückweisen. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur
Ausübung des Stimmrechtes in der Hauptversammlung erbietet
(Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 Abs. 8 AktG), bevollmächtigt
werden soll, muss die Vollmacht gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135
Abs. 1 Satz 3 AktG vollständig sein und darf nur mit der
Stimmrechtsvertretung verbundene Erklärungen enthalten. Wir weisen
jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden
Institutionen oder Personen möglicherweise


eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß Art. 53 SE-VO
i.V.m. § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.
Bitte erfragen Sie daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere der in Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 Abs. 8
AktG gleichgestellten Personen bevollmächtigen wollen, bei diesen Institutionen
oder Personen die mögliche Form der Vollmacht.


Die SOLON SE bietet ihren Aktionären an, dass sie sich nach
Maßgabe ihrer Weisungen auch durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen
können. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht
und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Werden solche von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, so muss die Gesellschaft die
Vollmacht drei Jahre nachprüfbar festhalten. Aktionäre, die
solche von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigen, können den Stimmrechtsvertretern keine Weisungen
erteilen, an Abstimmungen über Anträge zum Verfahren oder
sonstige nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge
teilzunehmen bzw. weitere Aktionärsrechte, z.B. Auskunftsrechte
in der Hauptversammlung oder Einlegen von Widersprüchen zum
notariellen Protokoll, wahrzunehmen. Bei nicht angekündigten
Abstimmungen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme
enthalten. Weitere Einzelheiten zur Ausübung des Stimmrechts durch
Bevollmächtigte, auch durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter, ergeben sich aus den


Unterlagen, die den Aktionären gemeinsam mit der Eintrittskarte übersandt
werden.


Ergänzungsanträge zur Tagesordnung


Gemäß Art. 56 Satz 1, 3 SE-VO i.V.m. § 50 Abs. 2 SE-AG[2] kann die
Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung durch einen oder
mehrere Punkte von einem oder mehreren Aktionären der Gesellschaft
beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil 5 Prozent des
Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von
500.000 Euro erreicht. Das Verlangen muss der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, d. h. bis spätestens
16. Mai 2010, 24:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ),
zugehen und ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft an
folgende Adresse zu richten:


SOLON SE
Vorstand
Am Studio 16
12489 Berlin


Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft und des Quorums genügt eine
Bescheinigung des depotführenden Institutes. Für jeden Gegenstand,
um den die Tagesordnung


ergänzt werden soll, muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Gemäß Art. 56 Satz 2 SE-VO i.V.m. §§ 122 Abs. 2 Satz 3, 124 Abs. 1,
121 Abs. 4, 4a AktG werden zulässige und rechtzeitig gestellte
Ergänzungsverlangen, sofern sie nicht schon mit der Einberufung der
Hauptversammlung bekanntgemacht worden sind, unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und an Medien zur


Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union
verbreiten. Des Weiteren wird das Ergänzungsverlangen auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.solon.com unter der Rubrik "Investor Relations" unter
dem Menüpunkt "Hauptversammlung" zugänglich gemacht sowie den
Aktionären gemäß Art. 56 Satz 2 SE-VO i.V.m. § 125 AktG mitgeteilt.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Jeder Aktionär ist berechtigt, unter Nachweis seiner
Aktionärseigenschaft gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 126 AktG
Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat der
Gesellschaft sowie abweichende Wahlvorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gemäß Art. 53 SE-VO
i.V.m. § 127 AktG für eine Veröffentlichung vor Durchführung
der Hauptversammlung zu


übersenden. Gegenanträge müssen begründet werden. Gegenanträge und
Wahlvorschläge sind bis spätestens 1. Juni 2010, 24:00 Uhr (Mitteleuropäische
Sommerzeit - MESZ), an folgende Anschrift zu richten:

SOLON SE
Investor Relations
Am Studio 16
12489 Berlin
Telefax: +49 30 81879 - 9300


E-Mail: hv2010@solon.com


Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden für die
Zugänglichmachung nach Art. 53 SE-VO i.V.m. §§ 126, 127 AktG nicht
berücksichtigt. Wahlvorschläge brauchen vom Vorstand gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m.


§ 127 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der
Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des
Kandidaten und bei Vorschlägen zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern die zusätzlichen Angaben nach § 125
Abs. 1 S. 5 AktG zu den Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten enthält. Vorbehaltlich der
Ausschlusstatbestände im Sinne von Art. 53 SE-VO i.V.m. § 126
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 AktG werden zugänglich zu machende
Anträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs
und der Begründung eines Gegenantrages unverzüglich unter der
Internetadresse www.solon.com unter der Rubrik "Investor
Relations" unter dem Menüpunkt "Hauptversammlung" veröffentlicht.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Anträgen werden
ebenfalls dort veröffentlicht. Die Begründung eines
Gegenantrags braucht nach Art. 53 SE-VO i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 2
AktG nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als
5.000 Zeichen beträgt. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind -
unabhängig von ihrer vorherigen Zugänglichmachung - nur dann
wirksam gestellt, wenn diese in der Hauptversammlung
mündlich gestellt werden. Das Recht der Aktionäre ohne
vorherige Übersendung innerhalb der vorstehenden Fristen
Gegenanträge oder Wahlvorschläge während der Hauptversammlung zu
stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht der Aktionäre

Gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen
Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der
Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
des Vorstandes gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 131 Abs. 3 AktG
besteht. Auskunftsverlangen können nur im Rahmen der
Aussprache innerhalb der Hauptversammlung gestellt werden. Der
Versammlungsleiter kann gemäß § 19 Abs. 3 der Satzung der
Gesellschaft das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen
des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den
Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Rede- oder
Fragebeitrags angemessen festsetzen.

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Diese Einladung, die der Versammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie alle weiteren
Informationen gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 124a AktG wie der
Inhalt der Einberufung, eine Erklärung, wenn zu einem
Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll, sowie
die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung und die Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertreter
zu verwenden sind, werden auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter http://www.solon.com
unter der Rubrik "Investor Relations" unter dem Menüpunkt
"Hauptversammlung" zugänglich gemacht. Unter dieser Rubrik der
Internetseite der Gesellschaft finden Sie darüber hinaus
weitergehende Erläuterungen der Aktionärsrechte gemäß Art. 56
SE-VO i.V.m. § 50 Abs. 2 SE-AG, 122 Abs. 2 AktG, Art. 53 SE-VO
i.V.m. § 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG sowie gemäß Art. 53 SE-VO
i.V.m. § 131 Abs. 1 AktG.

Angaben gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO i.V.m. § 30 b Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 WpHG

Das Grundkapital der Gesellschaft von 12.530.196,00 Euro ist im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in
12.530.196 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, so
dass im Zeitpunkt der Einberufung 12.530.196 Stimmrechte bestehen.

Berlin, im Mai 2010 SOLON SE - Der Vorstand - -----------------------
[1] Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über
das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (im Folgenden
"SE-VO").

[2] Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des
Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen
Gesellschaft (SE)


Ende der Mitteilung euro adhoc
--------------------------------------------------------------------------------


ots Originaltext: SOLON SE
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

Therese Raatz

Head of Corporate Communications

Tel.: +49 30 818 79-9305

E-Mail: therese.raatz@solon.com

Branche: Energie
ISIN: DE0007471195
WKN: 747119
Index: Midcap Market Index, CDAX, HDAX, Technology All Share, GEX,
ÖkoDAX
Börsen: Frankfurt / Regulierter Markt/Prime Standard
Berlin / Regulierter Markt
Hamburg / Regulierter Markt
Stuttgart / Regulierter Markt
Düsseldorf / Regulierter Markt
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