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Der Abgabetermin für die Steuererklärung 2009 naht ...

Geschrieben am 05-05-2010

Neustadt a. d. W. (ots) - Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:

Die Einkommensteuererklärungen für 2009 sind grundsätzlich bis zum
31. Mai 2010 abzugeben. Auf schriftlichen oder telefonischen Antrag
sind die Finanzämter - jedenfalls bei triftiger Begründung - meist
bereit, noch eine kleine Fristverlängerung zu gewähren. Völlig
bedeutungslos ist der Stichtag 31. Mai für diejenigen, die für ihre
Steuererklärung professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Denn zur
gleichmäßigen Auslastung der Profis gibt es eine generelle
Fristverlängerung bis zum Jahresende für die von Steuerberatern oder
Lohnsteuerhilfevereinen erstellten Erklärungen. Nun muss auch nicht
jeder eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Mehrzahl der Bürger
ist aber schon von der Steuererklärungspflicht betroffen. Zur
Erklärungsabgabe verpflichtet sind:

1. Alle Personen, die in 2009 keine über Lohnsteuerkarte
abgerechneten Löhne, Gehälter oder Versorgungsbezüge hatten - wohl
aber andere Einkünfte (z.B. aus Renten oder Vermietung) von
insgesamt über 7.834 Euro (bei Ehegatten 15.668 Euro); und
2. diejenigen Arbeitnehmer, die zwar dem Lohnsteuerabzug unterlegen
haben, bei denen es aus verschiedenen Gründen aber möglich sein
könnte, dass weniger Lohnsteuer einbehalten wurde, als
letztendlich an Einkommensteuer anfällt. Eine Pflichtveranlagung
für Arbeitnehmer besteht deshalb insbesondere in den folgenden
Fällen:
a) Neben dem Lohn oder Gehalt wurden in 2009 noch andere Einkünfte
von über 410 Euro im Jahr erzielt.
b) Neben dem Arbeitslohn wurden in 2009 noch Lohnersatzleistungen von
über 410 Euro bezogen (z.B. Arbeitslosengeld I,
Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld etc.).
c) Es wurde bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig gearbeitet.
d) Beide Ehegatten haben Arbeitslohn bezogen und einer von ihnen war
in Steuerklasse 5 oder 6 eingestuft. e) Es wurde vorab ein
Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

Abhängig von den konkreten Verhältnissen kann es in solchen Fällen
zu Steuernachzahlungen kommen. Das ist aber keinesfalls zwingend.
Denn wenn alle abziehbaren Kosten von A (wie Arbeitsmittel) bis Z
(wie Zahnersatz) geltend gemacht und berücksichtigt werden, kommt es
sehr häufig auch zu Steuererstattungen.

Auf freiwilliger Basis können dem Finanzamt Steuererklärungen auch
dann eingereicht werden, wenn gar keine Pflicht zur Abgabe besteht.
So können Arbeitnehmer über eine so genannte Antragsveranlagung
(früher: Lohnsteuerjahresausgleich) mit einer Steuererstattung
rechnen, wenn erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen getätigt oder Handwerker im Haushalt
beschäftigt wurden. Kapitalanleger mit niedrigem Einkommen (z.B.
Rentner) können auf demselben Weg einbehaltene Abgeltungsteuer
erstattet bekommen.

Gerade in solchen Fällen lohnt sich eine zügige Abgabe der
Steuererklärung.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und hat fast 500.000
Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
Beratungsstellen erstellt er Einkommensteuererklärungen für
Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis
nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die VLH betreibt freiwillige
Qualitätssicherung und arbeitet als einziger Lohnsteuerhilfeverein
mit über 1.200 Beratungsstellen, welche nach DIN 77700 zertifiziert
sind. Die Anschriften von örtlichen Beratungsstellen der VLH können
im Internet unter www.vlh.de recherchiert oder unter der kostenfreien
Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser Pressetext steht auch
im Internet unter
"http://www.vlh.de/cms/news/print_news.php?stID=292" zum Download
bereit.

Originaltext: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/69585
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_69585.rss2

Pressekontakt:
Jörg Strötzel
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
Telefon + 49 (0) 6321/49010
E-Mail: vlh@vlh.de
Internet: www.vlh.de


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