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EANS-Kapitalmarktinformation: GARANT SCHUH + MODE AG / Rechtsänderung bei Wertpapieren gemäß § 30e Abs. 1, Nr. 1 WpHG

Geschrieben am 28-04-2010


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Sonstige Kapitalmarktinformationen übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
verantwortlich.
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Veröffentlichung zur Rechtsänderung bei Wertpapieren gemäß § 30e Abs.
1 Nr. 1 WpHG, zugleich Korrekturmitteilung zur Veröffentlichung vom
30.04.2009

Am 28. April 2010 hat der Aufsichtsrat der GARANT SCHUH + MODE AG den
vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 2009 gebilligt. Damit ist
der Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Der
festgestellte Jahresabschluss weist keinen ausschüttungsfähigen
Bilanzgewinn aus. Daraus folgt, dass der im Geschäftsjahr 2009 nicht
gezahlte Vorzugsbetrag an die Inhaber von Vorzugsaktien der
Gesellschaft, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug in Höhe von EUR
1,41 sowie einer Mehrdividende gegenüber den Stammaktionären in Höhe
von EUR 1,41 ausgestattet sind ("Vorzugsaktien VZ 1,41"), im
laufenden Geschäftsjahr 2010 nicht nachgezahlt werden kann. Gemäß §
140 Abs. 2 Satz 1 AktG ist deshalb mit der Feststellung des
Jahresabschlusses 2009 das Stimmrecht aus den Vorzugsaktien VZ 1,41
aufgelebt und besteht solange, bis die rückständigen Vorzugsbeträge
nachgezahlt sind.

Entsprechendes gilt für die Vorzugsaktien der Gesellschaft, die mit
einem nachzuzahlenden Vorzug in Höhe von EUR 0,39 ("Vorzugsaktien VZ
0,39") und einem nachzuzahlenden Vorzug in Höhe von EUR 0,01
("Vorzugsaktien VZ 0,01") ausgestattet sind, und welche ab dem
Geschäftsjahr 2008 gewinnberechtigt sind.

Mit dieser Veröffentlichung wird zugleich die Veröffentlichung der
Gesellschaft gemäß § 30e Abs. 1 Nr. 1 WpHG korrigiert: Mit der
Feststellung des Jahresabschlusses 2008 am 29. April 2009 ist das
Stimmrecht der Inhaber von Vorzugsaktien VZ 1,41 noch nicht gemäß §
140 Abs. 2 Satz 1 AktG aufgelebt. Dies ist erst mit Feststellung des
Jahresabschlusses 2009 am 28. April 2010 der Fall

weitere (freiwillige) Angaben: Der Bundesgerichtshof hat am 15. April
2010 eine Klage von Inhabern von Vorzugsaktien VZ 1,41 abgewiesen,
mit der die Vorzugsaktionäre beantragt hatten festzustellen, dass
ihnen für die in ihrem Eigentum befindlichen Vorzugsaktien VZ 1,41
ein Stimmrecht gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 AktG sowie
Nachzahlungsrechte für seit dem Geschäftsjahr 2003 nicht geleistete
Vorzugsdividenden zustehen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
erster Instanz ging es um Nachzahlungsrechte für die Zeit bis zum 31.
Dezember 2007 in Höhe eines Betrags von EUR 7,05 je Vorzugsaktie.

In Anbetracht des klageabweisenden Urteils des Bundesgerichtshofs
stehen den Inhabern von Vorzugsaktien VZ 1,41 erst für den Zeitraum
ab dem Geschäftsjahr 2008 wieder Ansprüche auf Vorzugsdividende zu,
so dass am 29. April 2009 die Voraussetzungen für ein Wiederaufleben
des Stimmrechts der Vorzugsaktionäre gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 AktG
noch nicht erfüllt waren, sondern erst mit Feststellung des
Jahresabschlusses 2009 am 28. April 2010.


Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: Garant Schuh + Mode AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

Jenny Bleilefens

Unternehmenskommunikation

Telefon: +49(0)211-3386-311

jbleilefens@garantschuh.com

Branche: Konsumgüter
ISIN: DE0005853030
WKN: 585303
Index: CDAX
Börsen: Berlin / Freiverkehr
Hamburg / Freiverkehr
Stuttgart / Freiverkehr
München / Freiverkehr
Düsseldorf / Regulierter Markt
Frankfurt / Regulierter Markt/General Standard


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