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EANS-Adhoc: GARANT SCHUH + MODE AG / Stimmrechte aus den Vorzugsaktien leben nach Feststellung des Jahresabschlusses 2009 auf

Geschrieben am 28-04-2010


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Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
verantwortlich.
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Stimmrechte aus Vorzugsaktien

28.04.2010

Am heutigen Tag hat der Aufsichtsrat der GARANT Schuh + Mode AG den
vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 2009 gebilligt. Damit ist
der Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Der
festgestellte Jahresabschluss weist keinen ausschüttungsfähigen
Bilanzgewinn aus. Daraus folgt, dass der im Geschäftsjahr 2009 nicht
gezahlte Vorzugsbetrag an die Inhaber von Vorzugsaktien der
Gesellschaft, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug in Höhe von EUR
1,41 sowie einer Mehrdividende gegenüber den Stammaktionären in Höhe
von EUR 1,41 ausgestattet sind ("Vorzugsaktien VZ 1,41"), im
laufenden Geschäftsjahr 2010 nicht nachgezahlt werden kann. Gemäß §
140 Abs. 2 Satz 1 AktG ist deshalb mit der Feststellung des
Jahresabschlusses 2009 das Stimmrecht aus den Vorzugsaktien VZ 1,41
aufgelebt und besteht solange, bis die rückständigen Vorzugsbeträge
nachgezahlt sind. Entsprechendes gilt für die Vorzugsaktien der
Gesellschaft, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug in Höhe von EUR
0,39 ("Vorzugsaktien VZ 0,39") und einem nachzuzahlenden Vorzug in
Höhe von EUR 0,01 ("Vorzugsaktien VZ 0,01") ausgestattet sind, und
welche ab dem Geschäftsjahr 2008 gewinnberechtigt sind.

Ende der Ad-hoc-Mitteilung ==========================================
====================================== Der Bundesgerichtshof hat am
15. April 2010 eine Klage von Inhabern von Vorzugsaktien VZ 1,41
abgewiesen, mit der die Vorzugsaktionäre beantragt hatten
festzustellen, dass ihnen für die in ihrem Eigentum befindlichen
Vorzugsaktien VZ 1,41 ein Stimmrecht gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 AktG
sowie Nachzahlungsrechte für seit dem Geschäftsjahr 2003 nicht
geleistete Vorzugsdividenden zustehen. Im Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung erster Instanz ging es um Nachzahlungsrechte für die Zeit
bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe eines Betrags von EUR 7,05 je
Vorzugsaktie. In Anbetracht des klageabweisenden Urteils des
Bundesgerichtshofs stehen den Inhabern von Vorzugsaktien VZ 1,41 erst
für den Zeitraum ab dem Geschäftsjahr 2008 wieder Ansprüche auf
Vorzugsdividende zu, so dass die Stimmrechte aus den Vorzugsaktien
mit Feststellung des Jahresabschlusses 2009 aufgelebt sind.


Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: Garant Schuh + Mode AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

Jenny Bleilefens

Unternehmenskommunikation

Telefon: +49(0)211-3386-311

jbleilefens@garantschuh.com

Branche: Konsumgüter
ISIN: DE0005853030
WKN: 585303
Index: CDAX
Börsen: Berlin / Freiverkehr
Hamburg / Freiverkehr
Stuttgart / Freiverkehr
München / Freiverkehr
Düsseldorf / Regulierter Markt
Frankfurt / Regulierter Markt/General Standard


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