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EANS-Hauptversammlung: DAB bank AG / Einberufung der Hauptversammlung

Geschrieben am 06-04-2010


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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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DAB Bank AG
München
WKN 507 230
ISIN DE0005072300

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der DAB Bank AG
mit Sitz in München, am Donnerstag, den 20. Mai 2010, um 10:00 Uhr in
den Festsaal im Paulaner am Nockherberg, Hochstraße 77, 81541 München

TAGESORDNUNG

Tagesordnungspunkt 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
DAB Bank AG und des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte
für die DAB Bank AG und den Konzern sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für die DAB Bank AG und den Konzern sowie des
erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4
des Handelsgesetzbuches für das Geschäftsjahr 2009

Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst. Der Aufsichtsrat
hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt.
Entsprechend den gesetzlichen Regelungen ist daher keine
Beschlussfassung hierüber vorgesehen.

Tagesordnungspunkt 2
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder

Das am 5. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Angemessenheit
der Vorstandsvergütung (VorstAG) sieht die Möglichkeit vor, dass die
Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder beschließt. Hiervon soll Gebrauch gemacht werden.

Gegenstand der Beschlussfassung ist das derzeit bei der DAB Bank AG
gültige Vergütungssystem, das Grundlage für die Festsetzung der
Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2009 war. Das Vergütungssystem
ist im Vergütungsbericht dargestellt, der Bestandteil des
Geschäftsberichts 2009 ist. Dieser kann im Internet unter http://www.
dab-bank.de/servicenavigation/investor-relations/hauptversammlung.htm
l (zu erreichen über www.dab-bank.de > Investor Relations >
Hauptversammlungen) und am Sitz der DAB Bank AG, Landsberger Str.
300, 80687 München eingesehen werden. Der Geschäftsbericht 2009 wird
den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner wird der
Geschäftsbericht in der Hauptversammlung zugänglich sein und
erläutert werden.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das System zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder zu billigen.

Tagesordnungspunkt 3 Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns der DAB Bank AG zur Ausschüttung einer Dividende

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn der DAB Bank
AG aus dem Geschäftsjahr 2009 in Höhe von 22.556.102,10 EUR zur
Ausschüttung einer Dividende von 0,30 EUR je dividendenberechtigter
Inhaber-Stückaktie zu verwenden und den aus Dividendenausschüttungen
auf eigene Aktien rechnerisch entfallenden Betrag auf neue Rechnung
vorzutragen.

Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre, 0,30 EUR
22.556.102,10 EUR

Vortrag auf neue Rechnung
0,00 EUR

Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Aktien am
31.12.2009, die gemäß § 71b AktG jeweils nicht dividendenberechtigt
sind. Bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung kann sich die Zahl der
dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen, wenn weitere
eigene Aktien veräußert oder erworben werden. In diesem Fall wird in
der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von je 0,30 EUR
je dividendenberechtigter Inhaber-Stückaktie ein angepasster
Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet.

Tagesordnungspunkt 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009
amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Entlastung zu erteilen.

Tagesordnungspunkt 5
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Entlastung zu erteilen.

Tagesordnungspunkt 6 Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers
für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses
vor,

a)die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum
Jahresabschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2010 zu bestellen;

b)die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zudem
vorsorglich zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2010 zu bestellen.

Tagesordnungspunkt 7 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien zum Zwecke des Wertpapierhandels

Die Gesellschaft wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 14.
Mai 2009 ermächtigt, bis zum 31. Oktober 2010 eigene Aktien gemäß §
71 Absatz 1 Nummer 7 des Aktiengesetzes (AktG) zu erwerben. Da die
bisherige Ermächtigung vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr
2011 auslaufen wird, schlagen Aufsichtsrat und Vorstand vor, gemäß §
71 Absatz 1 Nummer 7 AktG folgenden Beschluss zu fassen:

Die Gesellschaft wird ermächtigt, zum Zwecke des Wertpapierhandels
eigene Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nummer 7 AktG zu kaufen und zu
verkaufen. Die Erwerbspreise dürfen den Durchschnitt der Börsenkurse
der Aktie der DAB Bank AG an den dem Erwerb vorausgehenden drei
Börsentagen in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um
nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten (ohne
Erwerbsnebenkosten). Der Bestand der zu diesem Zweck erworbenen
Aktien darf am Ende jeden Tages 5 % des Grundkapitals der DAB Bank AG
nicht übersteigen. Die hiermit erteilte Ermächtigung endet - ohne
dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf - mit Wirksamkeit einer
neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1
Nummer 7 AktG; unabhängig davon endet die hier erteilte Ermächtigung
in jedem Falle spätestens am 19. Mai 2015. Die Ermächtigung tritt an
die Stelle der in der Hauptversammlung vom 14. Mai 2009 unter
Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien zum Zwecke des Wertpapierhandels, die hiermit aufgehoben wird.

Tagesordnungspunkt 8 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien zu sonstigen Zwecken und zur Veräußerung
eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts

Die Gesellschaft wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 14.
Mai 2009 ermächtigt, bis zum 31. Oktober 2010 eigene Aktien gemäß §
71 Absatz 1 Nummer 8 AktG zu erwerben. Da die bisherige Ermächtigung
vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2011 auslaufen wird,
schlagen Aufsichtsrat und Vorstand vor, gemäß § 71 Absatz 1 Nummer 8
AktG folgenden Beschluss zu fassen:

a)Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien in einem Volumen
von bis zu 10 % des Grundkapitals zu anderen Zwecken als dem
Wertpapierhandel zu erwerben. Der Erwerb kann über die Börse oder
mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots
erfolgen. - Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis
den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der DAB Bank AG an den dem
Erwerb vorausgehenden drei Börsentagen in der Schlussauktion im
XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an
der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % über- oder
unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten). - Bei einem öffentlichen
Kaufangebot darf der Angebotspreis den Schlusskurs der Aktie der DAB
Bank AG im XETRA-Handelssystem am dritten Börsentag vor dem Tag der
öffentlichen Ankündigung des Angebots um nicht mehr als 10 % über-
oder unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten). Überschreitet die
Zeichnung das Volumen des Angebots erfolgt die Annahme nach Quoten.
Dabei kann eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu
100 Stück angedienter Aktien je Aktionär vorgesehen werden.

Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen und für einen oder
mehrere Zwecke ausgeübt werden.

Die auf Grund einer Ermächtigung nach § 71 Absatz 1 Nummern 7 und 8
AktG erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen
Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch
besitzt, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten.

b)Die auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien können auch in
anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle
Aktionäre veräußert werden, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu
einem Preis veräußert werden, der den Mittelwert der Schlusskurse für
Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im XETRA-Handelssystem
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf
Börsentagen vor Begründung zur Verpflichtung zur Veräußerung von
Aktien um nicht mehr als 5 % unterschreitet (ohne
Erwerbsnebenkosten). In diesem Fall darf die Anzahl der zu
veräußernden Aktien zusammen mit den neuen Aktien, die auf Grund
einer Ermächtigung zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss
nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, die Grenze von 10
% des Grundkapitals insgesamt nicht übersteigen.

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit
ausgeschlossen.

c)Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die erworbenen Aktien auch
außerhalb der Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu
veräußern, sofern dies zum Zweck erfolgt, Unternehmen oder
Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben.

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit
ausgeschlossen.

Die vorstehenden Ermächtigungen unter b) bis c) zur Veräußerung auch
außerhalb der Börse können ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals,
einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden.

d)Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, die nach a) erworbenen
eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu einem Teil oder
insgesamt ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.

e)Die hiermit erteilte Ermächtigung endet - ohne dass es einer
ausdrücklichen Aufhebung bedarf - mit Wirksamkeit einer neuen
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nummer 8
AktG; unabhängig davon endet die hier erteilte Ermächtigung in jedem
Falle spätestens am 19. Mai 2015. Die Ermächtigung tritt an die
Stelle der in der Hauptversammlung vom 14. Mai 2008 unter
Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien zu sonstigen Zwecken, die hiermit aufgehoben wird. Die
Ermächtigungen unter a) bis d) erfassen auch die Verwendung von
Aktien der Gesellschaft, die auf Grund früherer
Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Absatz 1 Nummer 8 AktG erworben
wurden.

Tagesordnungspunkt 9
Beschlussfassung über die Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats

Gemäß § 9 Absatz 1 der Satzung unserer Gesellschaft besteht der
Aufsichtsrat aus 6 Mitgliedern. Nach §§ 96 Absatz 1 4. Variante, 101
Absatz 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 Absatz 1 Nr. 1 und 4 Absatz 1
DrittelbG setzt sich der Aufsichtsrat zu zwei Dritteln aus Vertretern
der Aktionäre und zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer
zusammen.

Das in der Hauptversammlung vom 08. Mai 2008 gewählte
Aufsichtsratsmitglied Herr Jan Wohlschiess hat sein Mandat mit
Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 20. Mai 2010 niedergelegt.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor,

Herrn Peter Buschbeck, Neuberg, Vorstandsmitglied der UniCredit Bank
AG, München, und Mitglied des Management Committees als Head of
Retail Germany & Austria der UniCredit S.p.A., Rom, Italien, für die
Restlaufzeit des Mandats von Herrn Jan Wohlschiess, das ist für die
Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über
die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Vorgeschlagene ist gleichzeitig Mitglied in gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien folgender Gesellschaften:

Herr Peter Buschbeck gehört folgenden anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten inländischer Gesellschaften an: • Bankhaus Neelmeyer
AG, Bremen, Vorsitzender des Aufsichtsrats *) • PlanetHome AG,
Unterföhring, stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats *) •
UniCredit Direct Services GmbH, München, Vorsitzender des
Aufsichtsrats *)

Herr Peter Buschbeck ist Mitglied in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von folgenden Wirtschaftsunternehmen: •
Wealth Management Capital Holding GmbH, München, Mitglied des
Verwaltungsrats *)

*) Es handelt sich jeweils um Konzernmandate der UniCredit S.p.A.,
Rom, Italien

Hinweis: Das Aufsichtsratsmitglied Herr Gunter Ernst ist unabhängig
und verfügt über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder
Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Absatz 5 AktG.

Tagesordnungspunkt 10 Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur
Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
beinhaltete Änderungen des Aktiengesetzes hinsichtlich der Ausübung
von Aktionärsrechten in der Hauptversammlung, der Regelung von
Fristen sowie Termine und deren Berechnung und zur Form von
Vollmachten. Zugleich eröffnet das Aktiengesetz nun die Möglichkeit
zur Briefwahl und zur elektronischen Teilnahme an der
Hauptversammlung. Die Entscheidungsbefugnisse über diese
Möglichkeiten sollen dem Vorstand übertragen werden. Die
Satzungsregelungen zur Übertragung der Hauptversammlung, zur
Anmeldefrist und zum Vollmachtsverfahren sollen an die neue
Rechtslage angepasst werden.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, folgende Beschlüsse
zu fassen:

a) § 15 Abs. (3) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

"Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag der
Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung und der
Versammlungstag werden hierbei nicht mitgerechnet. Die
Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist gemäß
§ 16 Abs. (1) der Satzung."

b) § 16 Absatz (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

"Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, deren Anmeldung
und deren Nachweis ihres Anteilsbesitzes unter der in der Einberufung
hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung zugegangen ist. Der Vorstand ist ermächtigt in der
Einladung zur Hauptversammlung eine hiervon abweichende kürzere Frist
vorzusehen. Die Anmeldung bedarf, soweit nicht gesetzlich anders
vorgesehen und vom Vorstand in der Einladung zur Hauptversammlung
bekannt gemacht, der Textform und muss in deutscher oder englischer
Sprache erfolgen."

c) § 16 Absatz (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

"Der Nachweis des Anteilsbesitzes ist durch Bestätigung in Textform
und in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende
Institut oder einer in der Einberufung bezeichneten Stelle zu
erbringen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Versammlung zu beziehen. Der Vorstand ist ermächtigt, in der
Einberufung eine kürzere Frist vorzusehen."

d) § 16 Absatz (4) wird wie folgt neu eingefügt:

"Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Die Einzelheiten für die Erteilung der Vollmachten, ihren Widerruf
und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden mit der
Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht, in der auch eine
Erleichterung bestimmt werden kann. § 135 Aktiengesetz bleibt
unberührt."

e) § 16 Absatz (5) wird wie folgt neu eingefügt:

"Der Vorstand ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild-
und/oder Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher
zu bestimmenden Weise zuzulassen. Die Übertragung kann auch in einer
Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang
hat."

f) § 16 Absatz (6) der Satzung wird wie folgt neu eingefügt:

"Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der
Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen
Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte
ganz oder teilweise im Weg elektronischer Kommunikation ausüben
können (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt,
Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und der
Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Diese werden mit der
Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht."

g) § 16 Absatz (7) der Satzung wird wie folgt neu eingefügt:

"Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre auch ohne
Teilnahme an der Hauptversammlung ihre Stimme schriftlich oder im
Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der
Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren
der Teilnahme und der Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Diese
werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht."

HINWEIS ZUR TAGESORDNUNG

Der Jahresabschluss der DAB Bank AG zum 31. Dezember 2009 und der
Lagebericht sowie der Konzernabschluss zum 31. Dezember 2009 und der
Konzernlagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrats über das
Geschäftsjahr 2009, der Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§
289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches sowie der Vorschlag
des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns liegen von der
Einberufung der Hauptversammlung an gemäß § 175 Absatz 2 AktG in dem
Geschäftsraum der DAB Bank AG in der Landsberger Straße 300, 80687
München aus. Der Bericht des Vorstands nach §§ 71 Absatz 1 Nummer 8
Satz 5, 186 Absatz 4 AktG liegt ebenfalls in dem Geschäftsraum aus.
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine
Abschrift dieser Unterlagen. Sie werden auch in der Hauptversammlung
ausliegen.

GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE IM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das
Grundkapital der DAB Bank AG eingeteilt in 75.187.007 Stückaktien
ohne Nennbetrag, die jeweils eine Stimme und insgesamt also
75.187.007 Stimmen gewähren.

TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG, VOLLMACHTEN

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der
Stimmrechte sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter
Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes bis zum Ablauf des
siebten Tages vor der Hauptversammlung, also des 13. Mai 2010, bei
der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§
126b BGB) anmelden. Die Anmeldung kann auch über das depotführende
Institut erfolgen.

Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 21.
Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, also den 29. April 2010 (0:00
Uhr), beziehen und ist durch Bestätigung durch das depotführende
Institut in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b
BGB) zu erbringen.

Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft
spätestens bis zum Ablauf des 13. Mai 2010 unter folgender Adresse
zugehen:

DAB Bank AG
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstraße 8
80333 München
Fax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der
Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die
Gesellschaft Sorge zu tragen.

Den zur Teilnahme berechtigten Aktionären oder gegebenenfalls ihren
Bevollmächtigten werden nach ordnungsgemäßer Anmeldung
Eintrittskarten für die Hauptversammlung zugesandt. Die
Eintrittskarte dient der Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis und
wird an der Eingangskontrolle in eine Stimmkarte umgetauscht. Die
Eintrittskarten sind organisatorische Hilfsmittel.

BEDEUTUNG DES NACHWEISSTICHTAGS (RECORD DATE)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für
den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record
Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record
Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst
nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der
Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt, wenn Sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl.
Dividendenberechtigung.

STIMMRECHTSVERTRETUNG

Zur Teilnahme berechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei der Ausübung ihrer
Rechte, insbesondere des Stimmrechts, durch Bevollmächtigte, z.B.
durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären,
vertreten lassen. In diesem Fall haben sich die Bevollmächtigten
rechtzeitig selbst anzumelden oder durch die Aktionäre anmelden zu
lassen. Wenn weder ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere der in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person
bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in Textform zu erteilen.
Dasselbe gilt für den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft und einem eventuellen Widerruf der Vollmacht. Zusammen
mit der Eintrittskarte sowie auf Anforderung bei der Gesellschaft
wird den Aktionären ein Formular zur Erteilung einer Vollmacht
zugesandt.

Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer
Aktionärsvereinigung oder einer anderen der in § 135 AktG
gleichgestellten Institution oder Person besteht ein
Schriftformerfordernis weder dem Gesetz noch der Satzung nach.
Möglicherweise verlangen jedoch in diesen Fällen die zu
bevollmächtigenden Institutionen eine besondere Form der Vollmacht,
weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten
müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG
gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigen wollen, mit
diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der
Vollmacht ab.

Der Nachweis der Vollmacht muss entweder am Tag der Hauptversammlung
durch den Bevollmächtigten erfolgen oder durch Erklärung gegenüber
der Gesellschaft an folgende Adresse:

DAB Bank AG
Hauptversammlung
Landsberger Straße 300
80687 München
Fax: +49 89 50068-33525
E-Mail: hauptversammlung@dab.com

Zur Teilnahme berechtigte Aktionäre können sich ferner durch von der
Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
("Stimmrechtsvertreter") als Bevollmächtigte nach ihren Weisungen bei
den Abstimmungen vertreten lassen. Die Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgebunden abzustimmen; ihnen müssen eine
Vollmacht und zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt werden. Ohne eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen
Gegenständen der Tagesordnung werden die Stimmrechtsvertreter das
Stimmrecht nicht ausüben. Vollmachten und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter müssen in Textform erteilt werden. Ein
entsprechendes Formular zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen
wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte sowie auf
Anforderung bei der Gesellschaft zugesandt. Das Vollmachts- und
Weisungsformular senden Sie an folgende Adresse:

DAB Bank AG
Hauptversammlung
Landsberger Straße 300
80687 München
Fax: +49 89 50068-33525
E-Mail: hauptversammlung@dab.com

Es können nur Weisungen berücksichtigt werden, die spätestens am 18.
Mai 2010 bis 24:00 Uhr zugehen oder den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertretern in der Hauptversammlung übergeben
werden. Wir bitten ferner zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter
nicht an der Abstimmung über Verfahrens- oder Sachanträge teilnehmen,
die nicht im Vorfeld der Hauptversammlung von der Gesellschaft
mitgeteilt wurden. Weitere Einzelheiten zur Stimmrechtsvertretung
sind auf den Eintrittskarten zur Hauptversammlung beschrieben.

ANFRAGEN, ANTRÄGE, WAHLVORSCHLÄGE, AUSKUNFTSVERLANGEN

(Angabe der Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1,
127, 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes)

Ergänzungsverlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich
an den Vorstand der DAB Bank AG zu richten und muss der Gesellschaft
spätestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 19. April 2010
bis 24:00 Uhr zugehen.

Ergänzungsverlangen werden nur berücksichtigt, wenn die Antragsteller
nachweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der
Hauptversammlung hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der
Aktien sind.

Etwaiges Verlangen ist an folgende Adresse zu richten:

DAB Bank AG
Hauptversammlung
Landsberger Straße 300
80687 München

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie
nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union
verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.
dab-bank.de/servicenavigation/investor-relations/hauptversammlung.htm
l (zu erreichen über www.dab-bank.de > Investor Relations >
Hauptversammlungen) bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Absatz 1, 127 AktG

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen
Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge
müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge,
Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur
Hauptversammlung sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

DAB Bank AG
Hauptversammlung
Landsberger Straße 300
80687 München
Fax: +49 89 50068-33525
E-Mail: hauptversammlung@dab.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht
berücksichtigt.

Wir werden alle nach § 126 und § 127 AktG zugänglich zu machenden,
bis spätestens zum Ablauf des 05. Mai 2010 (24.00 Uhr) unter
vorstehender Adresse eingegangenen Gegenanträge und Wahlvorschläge
von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie
zugänglich zu machender Begründung und nach Nachweis der
Aktionärseigenschaft des Antragstellers unverzüglich nach ihrem
Eingang auf der Website der Gesellschaft unter http://www.dab-bank.de
/servicenavigation/investor-relations/hauptversammlung.html (zu
erreichen über www.dab-bank.de > Investor Relations >
Hauptversammlungen) veröffentlichen. Dort werden auch etwaige
Stellungnahmen der Verwaltung veröffentlicht.

Wahlvorschläge müssen nicht veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag
nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der
vorgeschlagenen Person und, im Fall des Vorschlags von
Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält (§ 127 Satz 3 i.V.m. §
124 Absatz 3 und §125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes).

Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft,
verbundene Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist.

Aktionäre, die beabsichtigen, auf der Hauptversammlung Fragen zu
stellen, werden gebeten, diese der Gesellschaft möglichst vor der
Hauptversammlung mitzuteilen, um dem Vorstand Gelegenheit zur
Vorbereitung der Antworten zu geben

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122
Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 131 Absatz 1 AktG sowie den nach § 124a
AktG zugänglich zu machenden Informationen finden sich unter der
Internetadresse http://www.dab-bank.de/servicenavigation/investor-rel
ations/hauptversammlung.html (zu erreichen über www.dab-bank.de >
Investor Relations > Hauptversammlungen). Dort stehen auch die
Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG einschließlich des
Geschäftsberichts 2009 zur Einsichtnahme und zum Herunterladen
bereit. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu
machenden Informationen liegen außerdem in der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme aus.

Die Einberufung der Hauptversammlung ist im elektronischen
Bundesanzeiger vom 06. April 2010 veröffentlicht und wurde solchen
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen
werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten.

München, im April 2010

DAB Bank AG
Der Vorstand

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Absatz 1
Nummer 8, 186 Absatz 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 über den
Ausschluss des Bezugsrechts bei der Verwendung eigener Aktien

Die vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft gemäß
§ 71 Absatz 1 Nummer 8 AktG eigene Aktien bis zu einer Höhe von 10 %
des Grundkapitals der Gesellschaft über die Börse oder ein
öffentliches Kaufangebot zu anderen Zwecken als dem Wertpapierhandel
zu erwerben. Bei einem Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot kann
jeder Aktionär entscheiden, wie viele Aktien er zum Kauf anbieten
möchte. Übersteigt die Anzahl der zum festgesetzten Preis angebotenen
Aktien die Höchstmenge der von der Gesellschaft nachgefragten Aktien,
ist eine Zuteilung erforderlich. Hierbei soll es möglich sein, eine
bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von
Offerten bis maximal 100 Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient
dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten
und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische
Abwicklung zu erleichtern.

Die Ermächtigung sieht vor, dass bei einem Erwerb über die Börse der
Erwerbspreis den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktien der
Gesellschaft an den drei Börsentagen, die dem Erwerb vorausgehen, in
der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten
darf (ohne Erwerbsnebenkosten). Im Falle eines öffentlichen
Kaufangebots darf der Angebotspreis den Schlusskurs am dritten
Börsentag vor dem Tag der Ankündigung des Angebots ebenfalls um nicht
mehr als 10 % über- oder unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten).

Die auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen
zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits
erworben hat und noch besitzt, 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft nicht überschreiten. Die von der Gesellschaft erworbenen
eigenen Aktien können über die Börse oder ein öffentliches Angebot
wieder veräußert werden. Mit diesen Möglichkeiten des Verkaufs wird
auch bei der Veräußerung das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung
gewahrt. Die erworbenen Aktien können aber auch ohne erneuten
Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden, mit der Folge, dass
hierdurch das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt wird.
Darüber hinaus sieht die vorgeschlagene Ermächtigung aber auch vor,
dass die erworbenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder
ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden können, sofern in
entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG der
Verkaufspreis den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum
Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet und damit
eine Verwässerung des Kurses vermieden wird. Die Ermächtigung erlaubt
daher nur einen Abschlag von höchstens 5% auf den Mittelwert der
Schlusskurse für die Aktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung
im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an
den letzten fünf Börsentagen vor Begründung der Verpflichtung zur
Veräußerung. Hierdurch soll zum Beispiel die Möglichkeit geschaffen
werden, institutionellen Anlegern im In- und Ausland Aktien zum Kauf
anzubieten. Die Ermächtigung versetzt den Vorstand zugleich in die
Lage, das Eigenkapital der Gesellschaft unter Wahrung der Belange der
Aktionäre flexibel an die jeweiligen geschäftlichen Erfordernisse
anzupassen und kurzfristig auf günstige Börsensituationen reagieren
zu können. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen
darf in diesem Fall die Gesamtzahl der Aktien, die unter Einbeziehung
bestehender Ermächtigungen aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
ausgegeben werden, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht
übersteigen.

Die vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft
außerdem, eigene Aktien zu erwerben, um diese als Gegenleistung für
den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen als
Akquisitionswährung verwenden zu können. Der internationale
Wettbewerb erfordert zunehmend diese Art der Gegenleistung. Die
vorgesehene Ermächtigung gibt dem Vorstand den notwendigen
Handlungsspielraum, um auf dem nationalen und internationalen Markt
rasch und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich ansonsten
bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur
Unternehmenserweiterung durch den Erwerb von Unternehmen oder
Unternehmensbeteiligungen gegen Ausgabe von Aktien im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre ausnutzen zu können.


Ende der Mitteilung euro adhoc
--------------------------------------------------------------------------------


ots Originaltext: DAB bank AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

René Keller

Tel.: +49-89-50068-981

e-mail: rene.keller@dab.com

Branche: Banken
ISIN: DE0005072300
WKN: 507230
Index: CDAX, Prime All Share
Börsen: Frankfurt / Regulierter Markt/Prime Standard
Berlin / Freiverkehr
Hamburg / Freiverkehr
Stuttgart / Freiverkehr
Düsseldorf / Freiverkehr
München / Freiverkehr
Euronext Paris / Regulierter Markt


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