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EANS-Hauptversammlung: K+S Aktiengesellschaft / Einberufung der Hauptversammlung

Geschrieben am 25-03-2010


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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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K+S Aktiengesellschaft
mit dem Sitz in Kassel
ISIN: DE0007162000
Wertpapier- Kenn-Nr. 716 200

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

am Dienstag, 11. Mai 2010, 10.00 Uhr, im Kongress Palais Kassel -
Stadthalle, Friedrich-Ebert-Straße 152, 34119 Kassel.

Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der K+S
Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses, des
Lageberichts, des Konzernlageberichts und des Berichts des
Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2009, sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs.
4, 315 Abs. 4 HGB

Auf der Internetseite der Gesellschaft www.k-plus-s.com befinden sich
Erläuterungen, warum zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss
gefasst werden soll.

2. Beschlussfassung über die Gewinnverwendung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

"Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009 in Höhe von 46.149.746,16
EUR wird wie folgt verwendet:

Ausschüttung einer Dividende von 0,20 EUR auf 191.400.000
dividendenberechtigte Stückaktien 38.280.000,00 EUR Gewinnvortrag
7.869.746,16 EUR Bilanzgewinn 46.149.746,16 EUR"

3. Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das zeitgleich mit der
Einberufung bis zum Ablauf der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.k-plus-s.com veröffentlichte System zur
Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen. Der Beschluss
begründet weder Rechte noch Pflichten; insbesondere lässt er die
Verpflichtungen des Aufsichtsrats nach § 87 AktG unberührt.

4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

5. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

6. Wahl zum Aufsichtsrat

Nachdem Herr Dr. Uwe-Ernst Bufe, der von der Hauptversammlung am 14.
Mai 2008 in den Aufsichtsrat gewählt worden war, sein Amt zum 31.
August 2009 niedergelegt hatte, wurde an seiner Stelle auf Antrag des
Aufsichtsratsvorsitzenden Herr George Cardona durch Beschluss des
Amtsgerichts Kassel vom 8. Oktober 2009 bis zur Beendigung der
nächsten Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn George Cardona mit Wirkung ab
Beendigung der Hauptversammlung am 11. Mai 2010 bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2014 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Herr Cardona ist von Beruf Ökonom, 58 Jahre alt und hat seinen
Wohnsitz in Monaco. Er ist Mitglied in folgenden ausländischen
Kontrollgremien:

Board der CLL Management Ltd., Guernsey Board der CLL Hedge Portfolio
Ltd., Guernsey Board der Diversified Macro Solutions plc, Irland
Board der Donalink Ltd., Zypern Board der Erglis Ltd., Zypern Board
der Hamilton Art Ltd., Bermudas Board der Hamilton Jets Ltd.,
Bermudas Board der Linea Ltd., Bermudas (stellvertretender
Vorsitzender) Board der Linetrust PTC Ltd., Bermudas
(stellvertretender Vorsitzender) Board der MCC Holding plc, Zypern
Board der MCC Investments Ltd., Zypern Direktorenrat der OJSC
Siberian Coal Energy Co., Russland Direktorenrat der OJSC EuroChem
Mineral and Chemical Company, Russland Board der Valise Ltd.,
Bermudas (stellvertretender Vorsitzender)

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach den §§ 96
Absatz 1 erste Alternative AktG i. V. m. § 7 Absatz 1 Nr. 2 des
Mitbestimmungsgesetzes und § 8 Absatz 1 Satz 1 der Satzung. An
Wahlvorschläge ist die Hauptversammlung nicht gebunden.

7. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

Auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat
vor, die Deloitte & Touche GmbH, Hannover, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.

8. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und
Optionsschuldverschreibungen nebst gleichzeitiger Schaffung eines
bedingten Kapitals sowie entsprechende Satzungsänderung; Aufhebung
des von der Hauptversammlung am 10. Mai 2006 unter Tagesordnungspunkt
7 gefassten Beschlusses

Die Hauptversammlung vom 10. Mai 2006 hatte unter Tagesordnungspunkt
7 den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
9. Mai 2011 Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu begeben
und den Inhabern bzw. Gläubigern solcher Schuldverschreibungen
Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft zu
gewähren. Gleichzeitig wurde das Grundkapital bedingt erhöht und die
Satzung in § 4 um einen entsprechenden Abs. 5 ergänzt. Gegen diesen
Hauptversammlungsbeschluss wurde von einem Aktionär, dem mehrere
Streithelfer beigetreten sind, mit der Begründung geklagt, die
Festsetzung lediglich eines Mindestausgabebetrages sei unzulässig.
Der Klage wurde vom Landgericht Kassel stattgegeben. Die dagegen
gerichtete Berufung wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main
zurückgewiesen. Wegen der Klage wurde die Satzungsänderung (Schaffung
eines bedingten Kapitals) nicht im Handelsregister eingetragen.

Die Bedenken, die seinerzeit gegen die Wirksamkeit des
Hauptversammlungsbeschlusses vorgebracht wurden, sind mittlerweile
entfallen, da der Gesetzgeber mit einer Klarstellung in § 193 Absatz
2 AktG bei der Beschlussfassung über die Schaffung eines bedingten
Kapitals die Festsetzung eines Mindestausgabebetrages nunmehr
ausdrücklich zulässt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor zu beschließen:

"1. Aufhebung des unter Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom
10. Mai 2006 gefassten Beschlusses

Der von der Hauptversammlung am 10. Mai 2006 zu Tagesordnungspunkt 7
gefasste Beschluss über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und
Optionsschuldverschreibungen, die Schaffung eines bedingten Kapitals
und eine entsprechende Satzungsänderung wird aufgehoben.

2. Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und
Optionsschuldverschreibungen

a) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 10. Mai 2015 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den
Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
(nachstehend gemeinsam "Schuldverschreibungen") im Gesamtnennbetrag
von bis zu 1.500.000.000,00 EUR mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu
begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen
Wandlungsrechte oder -pflichten bzw. Optionsrechte auf Aktien der
Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu
insgesamt 19.140.000,00 EUR nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw.
Optionsanleihebedingungen zu gewähren bzw. aufzuerlegen. Der
anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden
Aktien darf den Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht
übersteigen.

b) Gegenleistung, Begebung durch Konzernunternehmen,
Teilschuldverschreibungen

Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter
Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert bei Ausgabe der
Schuldverschreibung - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes
begeben werden. Schuldverschreibungen können auch durch
Konzernunternehmen der Gesellschaft begeben werden; in diesem Fall
wird der Vorstand ermächtigt, für die Gesellschaft die Garantie für
die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern bzw.
Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungsrechte oder
-pflichten bzw. Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren
oder ihnen aufzuerlegen. Die Anleiheemissionen können in jeweils
unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt
werden.

c) Bezugsrecht der Aktionäre, Bezugsrechtsausschluss

Den Aktionären der Gesellschaft steht grundsätzlich ein Bezugsrecht
auf die Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können
auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug
anzubieten. Das Bezugsrecht der Aktionäre kann jedoch für die
folgenden Fälle ganz oder teilweise ausgeschlossen werden:

aa) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft auszuschließen, sofern
die Schuldverschreibungen gegen bar ausgegeben werden und der
Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden
ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht
wesentlich unterschreitet. Der Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur
für Schuldverschreibungen mit Wandlungsrechten oder -pflichten bzw.
Optionsrechten auf Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital
von bis zu zehn Prozent des Grundkapitals zum Zeitpunkt der heutigen
Beschlussfassung oder zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung, je
nach dem, in welchem Zeitpunkt das Grundkapital auf einen kleineren
Betrag lautet. Die Höchstgrenze von zehn Prozent des Grundkapitals
vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf
diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung im Rahmen einer sonstigen Kapitalerhöhung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder indirekter Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Die Höchstgrenze von zehn
Prozent des Grundkapitals vermindert sich ferner um den anteiligen
Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen eigenen Aktien entfällt,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft
unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder indirekter
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden.

bb) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft
auszuschließen, sofern und soweit es erforderlich ist, um den
Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der
Gesellschaft bzw. den Gläubigern von mit Wandlungspflichten
ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw.
nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde.

cc) Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft
auszuschließen, um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des
Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen.

dd) Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft
auszuschließen, soweit die Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit
dem Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder
Unternehmensteilen gegen Sachleistungen ausgegeben werden, sofern der
Wert der Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert
der Schuldverschreibungen steht.

Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach lit. aa) bis dd)
gilt insgesamt nur für Schuldverschreibungen mit Wandlungsrechten
oder -pflichten bzw. Optionsrechten auf Aktien mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital von bis zu zehn Prozent des Grundkapitals zum
Zeitpunkt der heutigen Beschlussfassung oder zum Zeitpunkt der
Ausübung der Ermächtigung, je nach dem, in welchem Zeitpunkt das
Grundkapital auf einen kleineren Betrag lautet.

d) Wandlungsrecht, Umtauschverhältnis

Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht
können die Gläubiger ihre Schuldverschreibungen nach Maßgabe der
Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umtauschen. Das
Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages
einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für
eine neue Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich
auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden
Ausgabebetrages einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten
Wandlungspreis für eine neue Aktie der Gesellschaft ergeben. Das
Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine ganze Zahl auf- oder
abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung
festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen
zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden.

e) Optionsrecht

Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder
Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die
den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden
Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen.
Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Schuldverschreibung zu
beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibung
nicht übersteigen.


f) Wandlungs-/Optionspreis

Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie der
Gesellschaft (Bezugspreis) muss entweder (a) mindestens 80 Prozent des
gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft im
Computer-Handelssystem XETRA (oder eines an dessen Stelle tretenden, funktional
vergleichbaren Nachfolgesystems) der Frankfurter Wertpapierbörse während der
letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Tag der Beschlussfassung durch den
Vorstand über die Begebung der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder
(b) mindestens 80 Prozent des gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der
Aktie der Gesellschaft im Computer-Handelssystem XETRA (oder eines an dessen
Stelle tretenden, funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) der Frankfurter
Wertpapierbörse während der Tage, an denen die Bezugsrechte an der Frankfurter
Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten
Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels, entsprechen.

g) Verwässerungsschutz


Bei mit Optionsrechten bzw. Wandlungsrechten oder -pflichten
verbundenen Schuldverschreibungen können im Fall der wirtschaftlichen
Verwässerung des Werts der Optionsrechte bzw. Wandlungsrechte oder
-pflichten unbeschadet des § 9 Absatz 1 AktG die Optionsrechte bzw.
Wandlungsrechte oder -pflichten nach näherer Bestimmung der
Anleihebedingungen wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung
nicht schon durch Gesetz geregelt ist. Die Anleihebedingungen können
darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer
außerordentlicher Maßnahmen beziehungsweise Ereignisse (wie zum
Beispiel Kontrollerlangung durch Dritte, ungewöhnlich hohe
Dividenden) eine wertwahrende Anpassung der Optionsrechte bzw.
Wandlungsrechte/-pflichten vorsehen.

h) Anleihebedingungen

Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der
Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt) begründen oder das Recht
der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der mit einem Wandlungs-
oder Optionsrecht verbundenen Schuldverschreibungen (dies umfasst
auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den Gläubigern der
Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des
fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren.

Die Anleihebedingungen können weiter jeweils festlegen, dass die
Options- oder Wandelschuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft
statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende
Aktien der Gesellschaft gewandelt werden können oder das Optionsrecht
durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.

Schließlich können die Anleihebedingungen vorsehen, dass im Falle der
Wandlung die Gesellschaft den Wandlungsberechtigten nicht Aktien der
Gesellschaft gewährt, sondern einen Geldbetrag zahlt, der für die
Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem gewichteten
durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im
XETRA-Handel (oder einem an dessen Stelle tretenden, funktional
vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse
während der zehn Börsenhandelstage nach Erklärung der Wandlung oder
der Optionsausübung entspricht.

i) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen

Der Vorstand wird ermächtigt, im Rahmen der Vorgaben nach lit. a) bis
h) mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der
Ausgabe und Ausstattung der Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs,
Laufzeit, Stückelung, Verwässerungsschutz und den Wandlungs- bzw.
Optionszeitraum festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der
die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen begebenden
Beteiligungsgesellschaften festzulegen.

3. Bedingte Kapitalerhöhung

Das Grundkapital wird um bis zu 19.140.000,00 EUR durch Ausgabe von
bis zu 19.140.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht
(bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung
von Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von
Schuldverschreibungen, die gemäß vorstehender Ermächtigung unter Nr.
2 bis zum 10. Mai 2015 von der Gesellschaft oder von
Konzernunternehmen der Gesellschaft begeben werden. Die Ausgabe der
neuen Stückaktien erfolgt zu dem gemäß Nr. 2 jeweils festzulegenden
Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur
insoweit durchzuführen, wie von diesen Rechten Gebrauch gemacht wird
oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre
Pflicht zur Wandlung erfüllen. Die neuen Stückaktien nehmen vom
Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, in dem sie durch
Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von
Wandlungspflichten entstehen; abweichend hiervon kann der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen
Stückaktien vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teilnehmen,
für das im Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten
oder der Erfüllung von Wandlungspflichten noch kein Beschluss der
Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden
ist. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Einzelheiten
der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzulegen.

4. Satzungsänderung

§ 4 der Satzung wird um folgenden Abs. 5 ergänzt:

"Das Grundkapital ist um bis zu 19.140.000,00 EUR durch Ausgabe von
bis zu 19.140.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht
(bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungs- oder
Optionsrechten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft
oder einer Konzerngesellschaft aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses
der Hauptversammlung vom 11. Mai 2010 bis zum 10. Mai 2015 ausgegeben
wurden, von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch machen,
oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger der
von der Gesellschaft oder von einer Konzerngesellschaft aufgrund des
Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 11. Mai 2010 bis
zum 10. Mai 2015 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen mit
Wandlungspflicht ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen, oder soweit die
Gesellschaft aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses vom 11. Mai 2010
bis zum 10. Mai 2015 ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise
anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft
zu gewähren, und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene
Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Stückaktien nehmen
von dem Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, in dem sie
durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch
Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen; abweichend hiervon kann
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die
neuen Stückaktien vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn
teilnehmen, für das im Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw.
Optionsrechten oder der Erfüllung von Wandlungspflichten noch kein
Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns
gefasst worden ist. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die weiteren
Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzulegen."

5. Ermächtigung zur Änderung der Satzung

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 und 5
der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten
Kapitals zu ändern."

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß §§ 221 Abs. 4
Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Gegen den in der Hauptversammlung vom 10. Mai 2006 unter
Tagesordnungspunkt 7 gefassten Beschluss über die Ermächtigung zur
Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen nebst Schaffung
eines bedingten Kapitals wurde mit der Begründung Klage erhoben, die
Festsetzung lediglich eines Mindestausgabebetrages sei unzulässig.
Das Landgericht Kassel hat durch Urteil vom 21. Dezember 2006 der
Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung wurde vom OLG
Frankfurt am Main, Zivilsenate in Kassel, durch das rechtskräftig
gewordene Urteil vom 16. Mai 2008 zurückgewiesen.

Im Hinblick auf den ungewissen Ausgang des Rechtsstreits und den
langen Zeitraum, der voraussichtlich bis zur Verkündung eines Urteils
durch den Bundesgerichtshof verginge, hatte sich die Gesellschaft
entschlossen, Revision nicht einzulegen. Die Bedenken, die seinerzeit
gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses vorgebracht
wurden, sind mittlerweile entfallen, da der Gesetzgeber mit einer
Klarstellung in § 193 Absatz 2 AktG bei der Beschlussfassung über die
Schaffung eines bedingten Kapitals die Festsetzung eines
Mindestausgabebetrages nunmehr ausdrücklich zulässt.

Zu dem unter Tagesordnungspunkt 8 der diesjährigen Hauptversammlung
vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschluss, insbesondere dem dort unter
Nr. 2, lit. c) des Beschlussvorschlags vorgesehenen
Bezugsrechtsausschluss, ist im Einzelnen wie folgt zu berichten:

Die Begebung von Wandelschuldverschreibungen und/oder
Optionsschuldverschreibungen kann zusätzlich zu den klassischen
Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit
bieten, je nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am
Kapitalmarkt zu nutzen. Aus Sicht des Vorstandes besteht ein
Interesse der Gesellschaft, dass auch ihr diese
Finanzierungsmöglichkeit zur Verfügung steht.

Die Emission von Wandelschuldverschreibungen und/oder
Optionsschuldverschreibungen (zusammen "Schuldverschreibungen")
ermöglicht die Aufnahme von Kapital zu attraktiven Konditionen. Die
erzielten Wandel- bzw. Optionsprämien kommen der Kapitalbasis der
Gesellschaft zugute und ermöglichen ihr so die Nutzung günstiger
Finanzierungsmöglichkeiten. Die ferner vorgesehene Möglichkeit, neben
der Einräumung von Wandel- und/oder Optionsrechten auch
Wandelpflichten zu begründen, erweitert den Spielraum für die
Ausgestaltung dieses Finanzierungsinstruments. Die Ermächtigung gibt
der Gesellschaft die erforderliche Flexibilität, die
Schuldverschreibungen selbst oder über unmittelbare oder mittelbare
Beteiligungsgesellschaften zu platzieren. Schuldverschreibungen
können außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines anderen
OECD-Landes ausgegeben werden. Um ein ausgewogenes Verhältnis
zwischen dem Interesse der Gesellschaft, die Basis der
Finanzierungsmöglichkeiten um die vorgenannten Instrumente zu
erweitern, und dem Interesse der Aktionäre, vor einer
unverhältnismäßigen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes geschützt zu
sein, zu erreichen, soll nur ein bedingtes Kapital in Höhe von
maximal zehn Prozent des Grundkapitals geschaffen werden.

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auch auf Wandel-
oder Optionsschuldverschreibungen zu gewähren. Der Vorstand soll
jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei
Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Bareinlage das Bezugsrecht
der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG insoweit auszuschließen, als sich die Ausgabe von Aktien
aufgrund von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder Wandlungspflichten
auf bis zehn Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt.

Durch die Möglichkeit, das Bezugsrecht auszuschließen, erhält die
Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Börsensituationen rasch
wahrnehmen und eine Schuldverschreibung schnell und flexibel zu
attraktiven Konditionen am Markt platzieren zu können. Die
Aktienmärkte sind deutlich volatiler geworden. Die Erzielung eines
möglichst vorteilhaften Emissionsergebnisses hängt daher in
verstärktem Maße davon ab, ob auf Marktentwicklungen kurzfristig
reagiert werden kann. Günstige, möglichst marktnahe Konditionen
können in der Regel nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft an
diese nicht für einen zu langen Angebotszeitraum gebunden ist. Bei
Bezugsrechtsemissionen ist, um die Attraktivität der Konditionen und
damit die Erfolgschancen der Emission für den ganzen Angebotszeitraum
sicherzustellen, in der Regel ein nicht unerheblicher
Sicherheitsabschlag erforderlich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG
eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit bei Options- und
Wandelanleihen der Konditionen dieser Anleihe) bis zum drittletzten
Tag der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität der Aktienmärkte
besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu
Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen und
so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei der Gewährung
eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit der Ausübung
(Bezugsverhalten) eine alternative Platzierung bei Dritten erschwert
bzw. mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Schließlich kann bei
Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der
Bezugsfrist nicht kurzfristig auf eine Veränderung der
Marktverhältnisse reagieren, was zu einer für die Gesellschaft
ungünstigen Kapitalbeschaffung führen kann.

Die Interessen der Aktionäre werden bei dem Bezugsrechtsausschluss
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dadurch gewahrt, dass die
Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben
werden. Der Marktwert ist nach anerkannten finanzmathematischen
Grundsätzen zu ermitteln. Hierfür ist das Gutachten einer erfahrenen
Investmentbank oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einzuholen. Der
Vorstand wird bei seiner Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der
jeweiligen Situation am Kapitalmarkt den Abschlag vom Marktwert so
gering wie möglich halten. Damit wird der rechnerische Wert eines
Bezugsrechts praktisch gegen Null tendieren, so dass den Aktionären
durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher
Nachteil entstehen kann. Die Aktionäre haben zudem die Möglichkeit,
ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft zu annähernd gleichen
Bedingungen durch Erwerb über die Börse aufrechtzuerhalten. Dadurch
werden ihre Vermögensinteressen angemessen gewahrt. Die Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gilt
nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf die ein
anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als zehn
Prozent des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 11.
Mai 2010 oder zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung, je nach
dem, in welchem Zeitpunkt das Grundkapital auf einen kleineren Betrag
lautet, entfällt. Auf diese Höchstgrenze werden Aktien angerechnet,
die anderweitig unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Diese
Anrechnung geschieht im Interesse der Aktionäre an einer möglichst
geringen Verwässerung ihrer Beteiligung.

Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um
den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten
oder auch von mit Wandlungspflichten ausgestatteten
Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang
einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw.
Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen
würde. Dies bietet die Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer
Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die
Inhaber bereits bestehender Wandlungs- bzw. Optionsrechte nach den
Options- und Wandlungsbedingungen ermäßigt werden oder durch die
Gesellschaft gegebenenfalls ein anderweitiger Verwässerungsschutz
gewährt werden muss.

Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche
Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des jeweiligen
Emissionsvolumens und der Darstellung eines praktikablen
Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts
erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der Kapitalmaßnahme. Die
vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden
entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Der Vorstand soll schließlich auch berechtigt sein, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
soweit die Schuldverschreibungen gegen Sachleistung zum Zweck des
Erwerbs von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder
Unternehmensteilen ausgegeben werden, sofern der Wert der
Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der
Schuldverschreibungen steht. Dies eröffnet die Möglichkeit, in
geeigneten Fällen Schuldverschreibungen auch als Akquisitionswährung
einsetzen zu können und auf diese Weise interessante
Akquisitionsobjekte kurzfristig liquiditätsschonend zu erwerben. Dies
ist für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung, da sie dem
internationalen Wettbewerb ausgesetzt ist und es vorteilhaft sein
kann, auf internationale Partnerschaften und Beteiligungen zur
Entwicklung oder Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen
zurückzugreifen. Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen,
ob er von der Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen mit
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann
tun, wenn dies im Interesse der Gesellschaft liegt.

Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach lit. c) aa) bis c)
dd) ist insgesamt beschränkt. Sie gilt insgesamt nur für
Schuldverschreibungen mit Wandlungsrechten oder -pflichten bzw.
Optionsrechten auf Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital
von bis zu zehn Prozent des Grundkapitals zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung am 11. Mai 2010 oder zum Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung, je nach dem, in welchem Zeitpunkt das Grundkapital auf
einen kleineren Betrag lautet. Durch diese Beschränkung der
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss wird das Interesse der
Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung
geschützt.

9. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals, Satzungsänderung; Aufhebung des von der Hauptversammlung am
10. Mai 2006 unter Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschlusses Durch
Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Mai 2006 (Tagesordnungspunkt
8) wurde der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 9. Mai 2011 gegen Bar- oder
Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens
54.400.000,00 EUR durch Ausgabe von höchstens 20.625.000 neuen, auf
den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital).
Aufgrund des von der Hauptversammlung am 14. Mai 2008 beschlossenen
Aktiensplits im Verhältnis 1:4 und der damit verbundenen Erhöhung des
Grundkapitals von 108.800.000,00 EUR auf 165.000.000,00 EUR wurde die
entsprechende Satzungsbestimmung (§ 4 Absatz 4) dahingehend
angepasst, dass sich die Ermächtigung auf die Ausgabe von maximal
82.500.000 neuen Stückaktien bezog. Im Zuge der aufgrund der
Ermächtigung durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats am
25. November 2009 beschlossenen Ausgabe von 26.400.000 neuen
Stückaktien hat der Aufsichtsrat die notwendige Änderung der Fassung
von § 4 Absatz 4 der Satzung beschlossen (Reduzierung des Umfangs der
Ermächtigung auf die Ausgabe von 56.100.000 neuen Stückaktien).

Da sich mittlerweile herausgestellt hat, dass die in der bestehenden
Ermächtigung getroffene Festlegung des bei einer Kapitalerhöhung mit
Bezugsrechtsausschluss für den Ausgabebetrag maßgeblichen
Börsenpreises eine flexible Nutzung des Instruments behindert, soll
die Ermächtigung mit einer modifizierten Definition des maßgeblichen
Börsenpreises sowie einer Begrenzung des möglichen Volumens auf
dreißig Prozent des Grundkapitals und Reduzierung des
Ermächtigungsrahmens für einen Bezugsrechtsauschluss bei
Sachkapitalerhöhungen auf zwanzig Prozent des Grundkapitals vorzeitig
erneuert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

"1. Aufhebung des von der Hauptversammlung am 10. Mai 2006 unter
Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschlusses

Der von der Hauptversammlung vom 10. Mai 2006 unter
Tagesordnungspunkt 8 gefasste Beschluss wird aufgehoben.

2. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals, Satzungsänderung

a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Mai 2015 gegen Bar- oder
Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens
57.420.000,00 EUR durch Ausgabe von höchstens 57.420.000 neuen, auf
den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital).
Bei Durchführung der Kapitalerhöhung ist den Aktionären grundsätzlich
ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand kann mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den
folgenden Fällen ausschließen, und zwar insgesamt bis zu einem
anteiligen Betrag des Grundkapitals von 38.280.000,00 EUR
(entsprechend 38.280.000 Stückaktien):

aa) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge, die infolge
des Bezugsrechts entstehen, ausschließen.

bb) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von
19.140.000,00 EUR (entsprechend 19.140.000 Stückaktien) ausschließen,
wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt
der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand
nicht wesentlich unterschreitet. Der anteilige Betrag des
Grundkapitals von 19.140.000,00 EUR vermindert sich um den anteiligen
Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer sonstigen
Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder
indirekter Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals von 19.140.000 EUR vermindert
sich ferner um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf
diejenigen eigenen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung von der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts
in direkter oder indirekter Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
veräußert werden. Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne von Satz 1
gilt dabei der Kurs der Aktie der Gesellschaft im
Computer-Handelssystem XETRA (oder einem an dessen Stelle tretenden,
funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter
Wertpapierbörse.

cc) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von
38.280.000,00 EUR (entsprechend 38.280.000 Stückaktien) ausschließen,
wenn die neuen Aktien beim Erwerb eines Unternehmens oder einer
Unternehmensbeteiligung durch die Gesellschaft als Gegenleistung
eingesetzt werden sollen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals von
38.280.000,00 EUR vermindert sich um den anteiligen Betrag des
Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer sonstigen
Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital oder aus bedingtem Kapital
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Der anteilige
Betrag des Grundkapitals von 38.280.000,00 EUR vermindert sich ferner
um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen
eigenen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
von der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert
werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten einer Kapitalerhöhung aus dem genehmigten
Kapital festzulegen.

b) § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt gefasst:

"Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Mai 2015 gegen Bar- oder
Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens
57.420.000,00 EUR durch Ausgabe von höchstens 57.420.000 neuen, auf
den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital).
Bei Durchführung der Kapitalerhöhung ist den Aktionären grundsätzlich
ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand kann mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den
folgenden Fällen ausschließen, und zwar insgesamt bis zu einem
anteiligen Betrag des Grundkapitals von 38.280.000,00 EUR
(entsprechend 38.280.000 Stückaktien):

a) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge, die infolge des
Bezugsrechts entstehen, ausschließen.

b) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis
zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 19.140.000,00 EUR
(entsprechend 19.140.000 Stückaktien) ausschließen, wenn der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt
der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand
nicht wesentlich unterschreitet. Der anteilige Betrag des
Grundkapitals von 19.140.000,00 EUR vermindert sich um den anteiligen
Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer sonstigen
Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder
indirekter Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals von 19.140.000,00 EUR
vermindert sich ferner um den anteiligen Betrag des Grundkapitals,
der auf diejenigen eigenen Aktien entfällt, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung von der Gesellschaft unter Ausschluss des
Bezugsrechts in direkter oder indirekter Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG veräußert werden. Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne
von Satz 1 gilt dabei der Kurs der Aktie der Gesellschaft im
Computer-Handelssystem XETRA (oder einem an dessen Stelle tretenden,
funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter
Wertpapierbörse.

c) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 38.280.000,00
EUR (entsprechend 38.280.000 Stückaktien) ausschließen, wenn die
neuen Aktien beim Erwerb eines Unternehmens oder einer
Unternehmensbeteiligung durch die Gesellschaft als Gegenleistung
eingesetzt werden sollen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals von
38.280.000,00 EUR vermindert sich um den anteiligen Betrag des
Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer sonstigen
Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital oder aus bedingtem Kapital
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Der anteilige
Betrag des Grundkapitals von 38.280.000,00 EUR vermindert sich ferner
um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen
eigenen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
von der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert
werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten einer Kapitalerhöhung aus dem genehmigten
Kapital festzulegen."

c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 4 der Satzung
entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals zu
ändern."

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 gemäß §§ 203 Abs. 2,
186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Der Vorstand beantragt unter Punkt 9 der Tagesordnung, das
Bezugsrecht der Aktionäre hinsichtlich aus genehmigtem Kapital
ausgegebener Aktien in drei Fällen ausschließen zu können (insgesamt
bis zu maximal zwanzig Prozent des Grundkapitals):

1. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist
erforderlich, um ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu
können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse
oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

2. Der im Rahmen des gesetzlich zulässigen Umfangs beantragte
Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen
(maximal zehn Prozent des Grundkapitals) versetzt die Verwaltung in
die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen ausnutzen zu können
und durch schnelle Platzierung neuer Aktien bei aufzunehmenden
Investoren einen höheren Mittelzufluss zu erzielen. Bei der
Ausnutzung der beantragten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
wird der Vorstand den Ausgabekurs so festsetzen, dass der Abschlag
auf den Börsenpreis so niedrig wie möglich ist. Auf die Höchstgrenze
von zehn Prozent des Grundkapitals werden Aktien angerechnet, die
während der Laufzeit der Ermächtigung anderweitig unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben wurden (z.B. im Wege der Ausnutzung des bedingten Kapitals
oder durch Veräußerung eigener Aktien). Diese Anrechnung geschieht im
Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung
ihrer Beteiligung.

3. Es wird ferner beantragt, das Bezugsrecht im Falle einer
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen (maximal zwanzig Prozent des
Grundkapitals) ausschließen zu können, wenn die neuen Aktien beim
Erwerb eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung als
Gegenleistung eingesetzt werden sollen. Die beantragte Ermächtigung
versetzt den Vorstand in die Lage, ohne Beanspruchung der Börse
eigene Aktien der Gesellschaft kurzfristig für den Erwerb von
Unternehmen oder von Beteiligungen daran zur Verfügung zu haben. Die
Gesellschaft ist bei dem sich verschärfenden Wettbewerb darauf
angewiesen, sich bietende Gelegenheiten zur Durchführung
strategischer Akquisitionen schnell und flexibel ausnutzen zu können.
Die hohen Gegenleistungen für den Erwerb von
Unternehmensbeteiligungen können u. U. nicht in Geld erbracht werden,
ohne die Liquidität der Gesellschaft zu gefährden. Die Bereitstellung
eines ausreichenden genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum
Ausschluss des Bezugsrechts stärkt damit die Verhandlungsposition
unserer Gesellschaft und gibt ihr die notwendige Flexibilität, sich
bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen
daran ausnutzen zu können. Die Verwaltung wird das genehmigte Kapital
zum genannten Zweck nur dann einsetzen, wenn der Wert der neuen
Aktien der Gesellschaft und der Wert der Gegenleistung zueinander in
einem angemessenen Verhältnis stehen. Auf die Höchstgrenze von
zwanzig Prozent des Grundkapitals werden Aktien angerechnet, die
während der Laufzeit der Ermächtigung im Rahmen einer sonstigen
Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital oder bedingtem Kapital unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden und
ferner eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
von der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert
werden. Die Anrechnung geschieht jeweils im Interesse der Aktionäre
an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung.

10. Beschlussfassung über die Ermächtigung zu Erwerb und Verwendung
eigener Aktien

Der Vorstand wurde durch Hauptversammlungsbeschluss vom 13. Mai 2009
ermächtigt, bis zum 31. Oktober 2010 eigene Aktien für die
Gesellschaft zu erwerben. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:

"1. Der Vorstand wird unter Aufhebung der Ermächtigung vom 13. Mai
2009 ermächtigt, bis zum 10. Mai 2015 eigene Aktien der Gesellschaft
zu erwerben.

Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots.

a) Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der von der Gesellschaft
gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
maßgeblichen Börsenpreis um nicht mehr als zehn Prozent über- oder
unterschreiten; als maßgeblicher Börsenpreis gilt dabei der am Tag
des Erwerbs durch die Eröffnungsauktion ermittelte Kurs der Aktie der
Gesellschaft im Computer-Handelssystem XETRA (oder einem an dessen
Stelle tretenden, funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) der
Frankfurter Wertpapierbörse.

b) Im Falle des Erwerbs mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Kaufangebots darf der angebotene Kaufpreis je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den maßgeblichen Börsenpreis um nicht mehr
als zehn Prozent über- oder unterschreiten; als maßgeblicher
Börsenpreis gilt dabei der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs
der Aktie der Gesellschaft im Computer-Handelssystem XETRA (oder
einem an dessen Stelle tretenden, funktional vergleichbaren
Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten
zehn Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung des Kaufangebots. Das
Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte
Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, muss die Annahme
nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer
Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann
vorgesehen werden.

Aufgrund vorstehender Ermächtigung dürfen eigene Stückaktien im
Umfang von höchstens zehn Prozent der gesamten Stückaktien des
Grundkapitals für die Gesellschaft erworben werden. Die Gesellschaft
darf zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn Prozent der gesamten
Stückaktien ihres Grundkapitals halten, weshalb auf die Zahl der
maximal erwerbbaren Stückaktien solche Stückaktien angerechnet
werden, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt.

2. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund einer
Ermächtigung nach Nr. 1 oder einer früher von der Hauptversammlung
erteilten Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben werden
oder wurden, über die Börse oder durch öffentliches Angebot an alle
Aktionäre zu veräußern.

Die Aktien dürfen in folgenden Fällen auch in anderer Weise, und
damit unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, veräußert
werden:

a) Veräußerung von Aktien mit einem rechnerischen Anteil des
Grundkapitals von insgesamt bis zu zehn Prozent des Grundkapitals
gegen Zahlung eines Geldbetrages je Aktie, der den Börsenpreis von
Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum
Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als
maßgeblicher Börsenpreis gilt dabei der Schlusskurs der Aktie der
Gesellschaft im Computer-Handelssystem XETRA (oder einem an dessen
Stelle tretenden, funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) der
Frankfurter Wertpapierbörse am Vortag der Veräußerung.

b) Begebung der Aktien als Gegenleistung zum Zwecke des Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen.

c) Bedienung von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, die
aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung begeben worden sind.

Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach lit. a) bis c) gilt
insgesamt für Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von
bis zu zehn Prozent des Grundkapitals zum Zeitpunkt der heutigen
Beschlussfassung oder zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung, je
nach dem, in welchem Zeitpunkt das Grundkapital auf einen kleineren
Betrag lautet. Die Höchstgrenze von zehn Prozent des Grundkapitals
vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf
diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital
oder aus bedingtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben werden.

3. Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der Ermächtigung
nach Nr. 1 oder einer früher von der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs.
1 Nr. 8 AktG erteilten Ermächtigung erworben werden oder wurden,
einzuziehen, ohne dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung hat nach § 237
Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung in der Weise zu erfolgen,
dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Stückaktien am
Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand wird gemäß §
237 Abs. 3 Nr. 3 zweiter Halbsatz AktG ermächtigt, die Angabe der
Zahl der Aktien in der Satzung anzupassen.

4. Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien, zu ihrer Veräußerung
und zu ihrem Einzug können jeweils ganz oder teilweise, im letzteren
Fall auch mehrmals, ausgeübt werden."

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10 nach § 71 Abs. 1 Nr. 8
AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG

Tagesordnungspunkt 10 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft gemäß §
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 10. Mai 2015 eigene
Aktien von bis zu zehn Prozent des Grundkapitals zu erwerben. Mit der
vorgeschlagenen erneuten Ermächtigung wird die Gesellschaft über den
zeitlichen Rahmen der bisherigen Ermächtigung hinaus in die Lage
versetzt, das Instrument des Erwerbs eigener Aktien weiter zu nutzen,
um die mit dem Erwerb von eigenen Aktien verbundenen Vorteile im
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren. Diese
Ermächtigung besteht in den gesetzlichen Grenzen des § 71 Abs. 2
AktG.

Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die
Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches
Kaufangebot (Tenderverfahren) zu erwerben. Bei dieser Variante kann
jeder verkaufswillige Aktionär entscheiden, wie viele Aktien und, bei
Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten
möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die
nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der
Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll es die Möglichkeit geben,
eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von
Offerten bis zu maximal 100 Stück vorzusehen. Diese Möglichkeit dient
dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten
und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische
Abwicklung zu erleichtern.

Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht auch vor, dass der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen eigenen
Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein
Angebot an alle Aktionäre vornehmen kann, wenn die erworbenen eigenen
Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet.

Die mit der Ermächtigung eröffnete Möglichkeit zum
Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG dient dem Interesse der Gesellschaft, eigene Aktien
beispielsweise an langfristig orientierte Anleger zu verkaufen oder
neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland zu gewinnen. Die Möglichkeit
des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, die
sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietenden Möglichkeiten
ohne zeit- und kostenaufwendige Abwicklung eines Bezugsrechts
insbesondere zu einer schnelleren und kostengünstigeren Platzierung
zu nutzen.

Der Erwerb eigener Aktien soll es der Gesellschaft auf der Grundlage
des vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschlusses ferner ermöglichen, im
Rahmen ihrer beabsichtigten Akquisitionspolitik flexibel und
kostengünstig bei dem Erwerb von Unternehmen agieren zu können, um
beispielsweise in bestimmten Fällen eigene Aktien als Gegenleistung
bei Unternehmenskäufen zu verwenden.

Darüber hinaus soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, die Aktien
auch zur Bedienung von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen zu
verwenden. Es kann zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien aus einer
Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene Aktien zur Erfüllung der
Wandlungs- oder Optionsrechte einzusetzen. Durch die Verwendung
eigener Aktien wird die Verwässerung der Anteile der Aktionäre, wie
sie bei einem Einsatz des bedingten Kapitals eintreten würde,
ausgeschlossen. Bei der Entscheidung darüber, ob eigene Aktien
geliefert werden oder das bedingte Kapital ausgenutzt wird, wird der
Vorstand die Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre sorgfältig
abwägen.

Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre
werden bei der Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte unter
Ausschluss der Aktionäre vom Bezugsrecht auf der Grundlage der
Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. Die
erworbenen eigenen Aktien dürfen, wenn sie in anderer Weise als über
die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußert werden
sollen, nur zu einem Preis veräußert werden, der den maßgeblichen
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung
nicht wesentlich unterschreitet (vgl. Nr. 2 lit. a) der
Ermächtigung). Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss beschränkt
sich auf insgesamt höchstens zehn Prozent des Grundkapitals der
Gesellschaft. Auf diese Höchstgrenze werden Aktien angerechnet, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer
Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital oder aus bedingtem Kapital
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Diese Anrechnung
geschieht im Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen
Verwässerung ihrer Beteiligung.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre der Gesellschaft berechtigt, die sich
rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.

Zum Nachweis reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut ("Nachweis")
aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Versammlung ("Nachweisstichtag" oder "Record Date"), das ist der 20.
April 2010, 0.00 Uhr, zu beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis müssen bei der Gesellschaft unter der
nachfolgenden Adresse spätestens am 4. Mai 2010, 24.00 Uhr, in
Textform in deutscher oder englischer Sprache eingehen:

K+S Aktiengesellschaft
c/o Commerzbank AG
WASHV dwpbank AG
Wildunger Straße 14
60487 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0) 69 / 5099 - 1110
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de

Nach deren Zugang wird dem Aktionär die Eintrittskarte für die
Versammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten,
frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises an
die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Inhaber von American Depositary Receipts (ADRs) erhalten die
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung von der Bank of New
York Mellon, New York, oder von ihrer Bank bzw. ihrem Broker. Bei
Fragen zur Stimmrechtsausübung wenden Sie sich bitte an die Bank of
New York Mellon, Tel.: +1-888-269-2377.

Bedeutung des Nachweisstichtages (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für
den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record
Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record
Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst
nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der
Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl.
Dividendenberechtigung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch
ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt
werden.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürften grundsätzlich
der Textform. Der Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme
des Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen.

Ausnahmen vom Textformerfordernis können für Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder
Institutionen bestehen, vgl. § 135 AktG, § 125 Abs. 5 AktG. Daher
bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten
an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen
gleichgestellte Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen.

Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung eine
ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes durch
das depotführende Institut erforderlich sind.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich von
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten
zu lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform.

Zur Bevollmächtigung und Weisungserteilung an von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten kann der
entsprechende Abschnitt auf der Eintrittskarte verwendet werden, die
den Aktionären nach deren ordnungsgemäßer Anmeldung durch das
depotführende Institut zugesandt wird.

Die Gesellschaft bietet für die elektronische Übermittlung der
Vollmacht und Weisungserteilung bzw. des Widerrufs unter
www.k-plus-s.com ein internetbasiertes System an. Für die Nutzung
dieses Systems ist die Eintrittskartennummer erforderlich. Die
Eintrittskarte wird durch das depotführende Institut nach erfolgter
Anmeldung übersandt. Weitere Einzelheiten können die Aktionäre den
auf der Internetseite der Gesellschaft in der Rubrik Hauptversammlung
hinterlegten näheren "Erläuterungen zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Stimmrechtsvertretung" entnehmen.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.

Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Die Hauptversammlung wird bis zum Ende der Rede des
Vorstandsvorsitzenden unter www.k-plus-s.com im Internet übertragen.

Rechte der Aktionäre

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen bei der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum Samstag, 10.
April 2010, 24.00 Uhr, eingehen.

Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, einen Gegenantrag zu
einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung zu übersenden. Ein Gegenantrag ist nach
näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der
Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter
der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am Montag, 26.
April 2010, 24.00 Uhr, eingeht.

Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG der
Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übermitteln. Ein
Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2
AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen,
wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten
Adresse spätestens am Montag, 26. April 2010, 24.00 Uhr eingeht.

Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge oder Wahlvorschläge im
Internet unter www.k-plus-s.com zugänglich machen, sofern sie den
gesetzlichen Anforderungen genügen. Etwaige Stellungnahmen der
Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten Internetadresse
zugänglich machen. Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden
wir bekanntmachen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträge und Wahlvorschläge von
Aktionären sind ausschließlich zu richten an:

K+S Aktiengesellschaft
Investor Relations
Bertha-von-Suttner-Straße 7
34131 Kassel
Telefax: +49 (0) 561 / 9301 - 2425
E-Mail: investor-relations@k-plus-s.com

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen.

Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und
Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen
möchten, gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an o.g. Adresse
zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung
für d


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