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Beschränkter Abzug von Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß? - VLH erreicht vorläufige Festsetzung des beschränkten Abzugs!

Geschrieben am 25-02-2010

Neustadt a. d. W. (ots) - Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert: Seit 2006 sind
Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder
Sonderausgaben abziehbar. Insbesondere handelt es sich hierbei um die
Kosten für die Tagesmutter, den Kinderhort bzw. die Fahrtkosten dahin
etc.

Allerdings gibt es hier die Beschränkung, dass nur 2/3 dieser
Kosten einerseits abgezogen werden darf und dies bis zu einem
Höchstbetrag von 4.000 EUR nun möglich ist.

Während Einnahmen unabhängig von ihrer Höhe stets in voller Höhe
besteuert werden, sollte dies nach dem sogenannten Nettoprinzip auch
für erwerbsbedingte Ausgaben wie die Kinderbetreuungskosten gelten.
Mit dieser Begründung führt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) unter dem Aktenzeichen III R 67/09 ein
Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof. Zwar hatte die Vorinstanz,
das Finanzgericht Sachsen entschieden, dass die prozentuale
Beschränkung nicht zu beanstanden sei, jedoch, so Jörg Strötzel,
Vorsitzender der VLH, zeige nun die Aufnahme in den sogenannten
Vorläufigkeitskatalog, dass die Finanzverwaltung sich nicht mehr ganz
sicher sei, ob diese Gesetzesregelung verfassungsgemäß sei.

Betroffene, so Strötzel weiter, sollten daher stets prüfen, ob bei
einem beschränkten Abzug von Kinderbetreuungskosten dieser Abzug nach
§ 165 Abs. 1 AO worauf die Erläuterungen zum Bescheid als vorläufig
erklärt worden ist. Sei dies nicht der Fall, sollten Sie dagegen
Einspruch einlegen und mit Hinweis auf das o.g. Verfahren beim BFH
Einspruch einlegen und dessen Aussetzen bis zur BFH-Entscheidung dazu
beantragen.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und hat fast 500.000
Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
Beratungsstellen erstellt er Einkommensteuererklärungen für
Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis
nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die VLH betreibt freiwillige
Qualitätssicherung und arbeitet als einziger Lohnsteuerhilfeverein
mit über 1.200 Beratungsstellen, welche nach DIN 77700 zertifiziert
sind. Die Anschriften von örtlichen Beratungsstellen der VLH können
im Internet unter www.vlh.de recherchiert oder unter der kostenfreien
Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden.

Dieser Pressetext steht auch im Internet unter
"http://www.vlh.de/cms/news/print_news.php?stID=282" zum Download
bereit.

Originaltext: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/69585
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_69585.rss2

Pressekontakt:
Jörg Strötzel
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
Telefon + 49 (0) 6321/49010
E-Mail: vlh@vlh.de
Internet: www.vlh.de


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