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Wenn's gekracht hat: Bleiben oder gehen?

Geschrieben am 18-02-2010

München (ots) -

- Harter Winter beschert Autoversicherern Millionenschäden und
Unfallverursachern höhere Versicherungsbeiträge
- Nach einem Unfall haben Kunden ein Sonderkündigungsrecht
- FinanceScout24: Wechsel der Kfz-Versicherung kann sich lohnen -
große Unterschiede bei Schadenfreiheitsrabatten

Unfälle auf spiegelglatten Fahrbahnen, serienweise Autos im
Straßengraben, Haftpflichtschäden an Autos durch herunterstürzende
Dachlawinen: Der strenge Winter in vielen Teilen Deutschlands sorgt
bei den Kfz-Versicherern für Millionenschäden. Bei den Assekuranzen
in Niedersachsen zum Beispiel hat sich der Schadenaufwand für
Autounfälle im Vergleich zum vorherigen Winter verdoppelt, meldete
die Nachrichtenagentur dpa bereits Ende Januar.

Für den Verursacher ist ein Unfall nicht weniger unangenehm: Denn
die Versicherung stuft den Fahrer dann in eine andere
Schadenfreiheitsklasse ein. Wie weit man zurückgestuft wird, kann vom
Umfang des Schadens sowie von anderen Faktoren abhängen, die je nach
Autoversicherung unterschiedlich bewertet werden und die in der so
genannten Rückstufungstabelle des Kfz-Versicherers nachzulesen sind.

"Mitunter ist es ratsam, einen Schaden nicht der Versicherung zu
melden, sondern ihn selbst zu bezahlen", gibt Dr. Errit
Schlossberger, Geschäftsführer des Finanz- und Vergleichsportals
FinanceScout24, zu bedenken. "Insbesondere bei kleinen Schäden sollte
man diesen Weg gehen. Teilweise weisen die Versicherungen ihre Kunden
auch darauf hin, dass es bei Schäden bis zu 1.000 Euro möglicherweise
günstiger ist, den Schaden selbst zu übernehmen." Üblicherweise habe
der Versicherungsnehmer auch die Möglichkeit, innerhalb eines
Zeitraums von sechs Monaten den Schaden von der Versicherung
zurückzukaufen.

Oft kann man aber auch sparen, indem man die Versicherung
wechselt, denn die Preisunterschiede zwischen den Haftpflicht- und
Kasko-Versicherungen sind teilweise erheblich. Normalerweise ist ein
Wechsel während des Jahres nur möglich, wenn sich Typ- oder
Regionalklasse ändern, oder der Beitrag steigt. Was viele nicht
wissen: Auch bei einem Unfall greift das außerordentliche
Kündigungsrecht, welches innerhalb von vier Wochen nach
Verhandlungsschluss über die Entschädigung (oder Verweigerung)
ausgeübt werden kann. "In früheren Jahren war diese Form der
Kündigung nicht sehr vorteilhaft, weil dem Versicherer die volle
Jahresprämie zustand", erklärt Schlossberger. "Dies hat sich jedoch
Anfang des Jahres 2008 geändert. Die Versicherung muss nunmehr auch
bei einer Kündigung nach einem Schaden den Differenzbeitrag
auszahlen, sodass Kunden keine Nachteile haben. Jedoch sollte man
rechtzeitig einen Anschlussvertrag unter Dach und Fach bringen."
Dabei heißt es Aufpassen, warnt Schlossberger: "Im Gegensatz zur
Haftpflichtversicherung kann sich die Assekuranz bei den
Kasko-Versicherungen weigern, einen Neukunden zu versichern. Dies ist
zum Beispiel dann möglich, wenn sich bei der Prüfung der Daten
herausstellt, dass in den vergangenen Jahren kostspielige
Schadensfälle gemeldet wurden."

Einer Hochstufung der SF-Klasse nach einem von der
Kfz-Versicherung gedeckten Unfall kann man mit einem Wechsel freilich
nicht entgegenwirken. Es erfolgt immer eine Anfrage beim
Vorversicherer, da anders der Rabatt nicht übertragen wird. Meldet
man den Schaden erst nach dem Wechsel bei der Vorversicherung,
korrigiert diese automatisch die zuvor gemeldete SF-Klasse an den
Nachversicherer. Doch die Höhe des SF-Rabatts unterscheidet sich bei
den Versicherungen teilweise erheblich, was bei einem Wechsel eine
deutliche Ersparnis bedeuten kann. Kfz-Versicherungen bieten in
vielen Fällen auch einen so genannten Rabattretter an. Dieser
verhindert die Zurückstufung in eine schlechtere SF-Klasse nach einem
ersten Schadenfall und ist in der Regel nicht mit Zusatzkosten
verbunden. Wer sich auch absichern möchte, wenn es ein zweites Mal
innerhalb eines Jahres kracht, benötigt die dann kostenpflichtige
Zusatzoption eines Rabattschutzes.

Noch einige andere Punkte sind bei der Wahl der neuen Versicherung
zu bedenken: So sollte der neue Vertrag eine Deckungssumme von 100
Millionen Euro aufweisen, damit auch sehr hohe
Schadensersatzansprüche abgedeckt sind. Eine Neuwertentschädigung bei
Diebstahl oder Totalschaden von zwölf Monaten nach dem Fahrzeugkauf
ist ebenso empfehlenswert. Auch die freie Werkstattwahl ist von
Vorteil, da Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller verfallen
können, wenn das Fahrzeug zur Reparatur in eine markenfremde
Werkstatt gebracht wurde.

Ferner sollte man darauf achten, dass die Kaskoversicherung grobe
Fahrlässigkeit mit einschließt. Grob fahrlässig am Steuer verhält
sich zum Beispiel, wer bei Glatteis und schlechten Sichtverhältnissen
zu schnell fährt, die Scheiben nicht komplett von Eis befreit, oder
bei Schnee und Glatteis mit Sommerreifen unterwegs ist. "Es ist zwar
nur schwer nachzuweisen, dass ein Unfall allein wegen der nicht
vorhandenen Winterreifen passiert ist", erklärt Schlossberger.
Dennoch lohne sich das Umrüsten auf wintertaugliche Bereifung: "Man
ist nicht nur sicherer unterwegs, sondern erspart sich bei einem
Schadenfall auch teure Gutachten und langwierige Gerichtsverfahren."

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Originaltext: FinanceScout24
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Pressekontakt bei FinanceScout24:
Dr. Günter Kast
Rosenheimer Straße 143b
81671 München
Tel.: + 49 (0)89 189 690 205
E-Mail: guenter.kast@financescout24.de
URL: www.financescout24.de


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