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Bürgerentlastung kann wie Schnee in der Sonne schmelzen

Geschrieben am 17-02-2010

München (ots) -

- Bei hohen Selbstbehalten und hohen Beitragsrückerstattungen
verringert sich der Entlastungseffekt in der Privaten
Krankenversicherung.

- Versicherte werden tendenziell niedrigere Selbstbehalte wählen,
weniger Kosten selbst tragen und damit weniger
Beitragsrückerstattungen nutzen.

- Deutlich höhere Rechnungseinreichungen und damit eine
Kostenexplosion ist in der Privaten Krankenversicherung
programmiert.

Noch hat der Winter Deutschland fest im Griff. Doch die von der
Politik mit lautem Trommelschlag angekündigte Steuerentlastung bei
den Krankenkassenbeiträgen kann bei genauerem Hinsehen wie Schnee in
der Sonne schmelzen. Vor allem Privatversicherte müssen ganz genau
rechnen, ob sich eine Beitragsrückerstattung für sie noch lohnt.
"Wenn aber die Kunden künftig vermehrt Rechnungen einreichen, könnte
eine Kostenexplosion bei den Privaten Krankenversicherungen die Folge
sein, die abermals massive Beitragserhöhungen nach sich zieht",
fürchtet Dr. Errit Schlossberger, CEO des unabhängigen Verbraucher-
und Vergleichsportals FinanceScout24.

Noch dominiert aber die sehr gute Nachricht:

Krankenversicherungsbeiträge können seit Jahresbeginn zumindest
teilweise von der Steuer abgesetzt werden. Das
Bundesverfassungsgericht hatte in einem Urteil die steuerliche
Absetzbarkeit der Beiträge verfügt, für privat und gesetzlich
Versicherte gleichermaßen. Das noch von der großen Koalition
beschlossene Bürgerentlastungsgesetz sieht vor, dass alle Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 2010 in Höhe des
existenznotwendigen Versorgungsniveaus vollständig als Sonderausgaben
berücksichtigt werden.

Doch allmählich treten die Risiken und Nebenwirkungen der neuen
Rechtslage zutage, denn der Fiskus erkennt ab 2010 keineswegs die
Gesamtsumme der gezahlten Beiträge an.

Für Privatversicherte wird es damit künftig schwieriger zu
entscheiden, ob sie Arztrechnungen einreichen oder eine
Beitragsrückerstattung in Anspruch nehmen sollen, wie sie viele
Privatversicherer ihren Kunden anbieten, wenn diese ein Jahr lang
keine Leistungen beansprucht haben. Denn selbst bezahlte Rechnungen
mindern nicht die Steuer, eine Beitragsrückerstattung senkt hingegen
die abzugsfähigen Sonderausgaben.

Bis dato ist es für jeden PKV-Kunden günstiger, Arztrechnungen so
lange aus der eigenen Tasche zu bezahlen, wie die Summe (zuzüglich
einer eventuellen Selbstbeteiligung) geringer ausfällt als eine
Beitragserstattung. Künftig rechnet der Fiskus jedoch so: Zahlt ein
Steuerpflichtiger zum Beispiel 7200 Euro pro Jahr an seine
Krankenkasse, werden zunächst die Prämien für das Krankengeld
herausgerechnet. (Bei gesetzlich Versicherten ziehen die Finanzämter
Arbeitnehmern, denen bei Krankheit Lohnfortzahlung zusteht, vier
Prozent ab.) Dann wird ermittelt, wie hoch die Prämie für einen mit
den Leistungen der GKV vergleichbaren Basisschutz ist, beispielsweise
5400 Euro. Sämtliche so genannte private "Luxusleistungen" wie
Chefarzt, Heilpraktiker, Ein- oder Zweibettzimmer, sowie
Zahnimplantate oder Kieferorthopädie bleiben bei der Berechnung außen
vor. Der Betrag von 5400 Euro wird bei Angestellten sodann um den
Arbeitgeberbeitrag gekürzt; es verbleiben nur noch 2700 Euro, die in
der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.

Erhält der Versicherte eine Beitragsrückerstattung, zum Beispiel
1000 Euro, dann wird ermittelt, welcher Teil davon auf den
Basisschutz entfällt und welcher nicht. Entsprechend wird dann der
zum Sonderausgabenabzug zugelassene Betrag gekürzt, da der Fiskus nur
das anerkennt, was auch wirklich gezahlt wurde.

Für Dr. Schlossberger ist diese neue Regelung leider mit
möglicherweise gravierenden handwerklichen Fehlern behaftet: "Bisher
war die Botschaft klar: Wer gesundheitsbewusst lebte und deshalb
seltener einen Arzt aufsuchen musste, wurde mit einer Rückerstattung
belohnt, die gleichzeitig auch der Gemeinschaft der Versicherten
zugute kam, weil die Ausgaben der PKV im Rahmen blieben." Nunmehr
könnte sich das Einreichen von Rechnungen in einigen Fällen sogar
explizit lohnen, fürchtet der FinanceScout24-Geschäftsführer. "In der
Spieltheorie ist dieses Verhalten als 'moral hazard' bekannt:
Vorteile für den Einzelnen bringen Nachteile für die Gemeinschaft mit
sich." Ziel der Steuerpolitik müsse es aber sein, ein Verhalten zu
belohnen, das die Solidargemeinschaft stärkt: "Das gilt für die PKV
genauso wie für die gesetzliche Krankenversicherung", argumentiert
Schlossberger.

Zwar übernimmt es die Krankenkasse, sowohl die Prämien als auch
die Rückerstattungen in Basis- und Wahlleistung aufzuteilen, doch die
steuerlichen Konsequenzen ausrechnen muss jeder selbst. Je nach
persönlichem Steuersatz ist es sinnvoll, auch dann Rechnungen zur
Erstattung einzureichen, wenn sie insgesamt unter dem Niveau einer
möglichen Beitragsrückerstattung bleiben.

Ein Beispiel: Der persönliche Steuersatz liegt bei 50 Prozent
inklusive Solidarzuschlag und Kirchensteuer. Eine
Beitragsrückerstattung von 1000 Euro (für den ermittelten
Basisschutz) würde dann dazu führen, dass die Steuerbelastung um 500
Euro stiege, hat der Deutsche Steuerberaterverband vorgerechnet.
Insofern sollte der Versicherte seine Arztrechnungen in dem Beispiel
nur so lange selbst zahlen, wie sie unter 500 Euro bleiben. Zu
besonders kuriosen Ergebnissen kommt es 2010, dem ersten Jahr, in dem
das neue "Bürgerentlastungsgesetz" gilt. Die Rückerstattungen fürs
Gesundbleiben im Jahr 2009 werden den Versicherten in der Regel im
zweiten Halbjahr 2010 gutgeschrieben. Sie mindern nun die
Sonderausgaben im Jahr 2010 - obwohl sich die Erstattung auf 2009
bezieht, als das Gesetz noch gar nicht in Kraft getreten war. Grund
ist das Zuflussprinzip im Steuerrecht: Demnach sind für die
Berechnung der Steuer sämtliche Zahlungsvorgänge relevant, die im
jeweiligen Jahr anfallen. Würde ein Versicherter einen Teil seiner
Versicherungsbeiträge für 2009 erst verspätet im Jahr 2010 an die
Kasse überweisen, könnte er auch diese von der Steuer absetzen.

Umdenken müssen auch potenzielle PKV-Neukunden: Bislang galt es
als clever, einen hohen Selbstbehalt zu vereinbaren und so die
Beiträge gering zu halten. Nun funktioniert das Kalkül genau
umgekehrt. Denn an den Beiträgen beteiligt sich der Fiskus und
gegebenenfalls auch der Arbeitgeber - auf Arztrechnungen unterhalb
des Selbstbehalts aber bleibt der Versicherte allein sitzen.

Für ihre Steuerentlastung ab dem laufenden Januar 2010 brauchen
Angestellte, die bei gesetzlichen Kassen versichert sind, nichts zu
unternehmen. Privat Versicherte haben von ihren Versicherern
Schreiben erhalten, die die auf das Kassenniveau der gesetzlichen
Grundversorgung hinunter gerechneten Beiträge ausweisen; ebenso
Sondertarife etwa für Brillen. Nach ersten Kalkulationen der Privaten
kann der steuerlich anrechenbare Teil die Hälfte des tatsächlichen
Zahlbetrags ausmachen.

Dr. Schlossberger ergänzt: "Wichtig ist es, dass die
Privatversicherten diese Bescheinigungen rechtzeitig im Januar dem
Arbeitgeber einreichen. Neukunden der Privaten Krankenversicherung
und auch der privaten Zusatzversicherung sollten sich sehr gut mit
den Leistungsmerkmalen der Anbieter auseinanderzusetzen, in Ruhe
vergleichen und dabei auch die Beitrags- und Steuereffekte in
Abhängigkeit von Selbstbehalt und Beitragsrückerstattung
durchrechnen."

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Originaltext: FinanceScout24
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Pressekontakt bei FinanceScout24:

Dr. Günter Kast
Rosenheimer Straße 143b
81671 München
Tel.: + 49 (0)89 189 690 205
E-Mail: guenter.kast@financescout24.de
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