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Lohnsteuerhilfeverein erstreitet vor dem BFH verlängerte Antragsfrist für Steuererklärungen für Altjahre

Geschrieben am 15-01-2010

Neustadt a. d. W. (ots) - Arbeitnehmer sind nur in bestimmten
Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (z.B.
bei positiven Nebeneinkünften oder bei der Steuerklassenkombination 3
/ 5). Wenn keine Abgabepflicht besteht, können sie aber eine
sogenannte Antragsveranlagung (früher: Lohnsteuerjahresausgleich)
durchführen lassen, um z.B. Werbungskosten mit dem Ziel, eine hohe
Steuererstattung zu erreichen, geltend zu machen.

Bis 2007 musste ein solcher Antrag auf Veranlagung innerhalb von
zwei Jahren gestellt werden, also z.B. für das Jahr 2004 bis zum
31.12.2006. Ende 2007 hat der Gesetzgeber nachgebessert und diese
besondere Antragsfrist für alle Jahre aufgehoben, für die die Frist
noch nicht abgelaufen war. Für Jahre ab 2005 kann daher eine
"freiwillige Steuererklärung" noch innerhalb der siebenjährigen
Verjährungsfrist beim Finanzamt eingereicht werden.

Für die vorhergehenden Jahre bis 2004 gibt es allerdings noch eine
Übergangsregelung. Danach müssen die Finanzämter Antragsveranlagungen
für Jahre vor 2005 auch bearbeiten, wenn über einen Antrag auf
Veranlagung bis zum Stichtag 28.12.2007 noch nicht entschieden wurde.
Nach Lesart der Finanzverwaltung muss dafür der Antrag noch vor dem
28.12.2007 beim Finanzamt gestellt sein. Später eingegangene Anträge
auf Veranlagung für Jahre vor 2005 wurden stets abgelehnt.

Das war auch der Fall bei einem vom Lohnsteuerhilfevereins
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) vertretenen Arbeitnehmer aus
der Pfalz. Der von der VLH eingereichte Antrag auf Veranlagung für
das Jahr 2004 ging erst im Februar 2008 beim Finanzamt ein. Das
Finanzamt lehnte den Antrag und auch den Einspruch ab. Das
Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab dem Finanzamt im Urteil v.
11.12.2008 (Az. 6 K 1801/08) zunächst recht. Auf die von der VLH
erhobene Revision beim Bundesfinanzhof entschied das höchste deutsche
Finanzgericht mit dem Urteil v. 12.11.2009 (Az. VI R 1/09) nun doch
noch zu Gunsten des Arbeitnehmers.

Zur Begründung führte der Bundesfinanzhof aus, dass es nicht
erforderlich ist, dass Anträge auf Veranlagung für Jahre vor 2005
bereits vor dem 28.12.2007 bei den Finanzbehörden eingegangen sein
müssen. Selbst wenn der Gesetzgeber das so gemeint haben mag, kommt
dies in der Formulierung der Übergangsregelung nicht zum Ausdruck.
Nach deren Wortsinn ist eine Antragsveranlagung für Altjahre ohne
weitere Voraussetzungen immer vorzunehmen, wenn am 28.12.07 über
einen Antrag auf Veranlagung noch nicht bestandskräftig entschieden
ist. Am Stichtag noch nicht entschieden ist logischerweise aber auch
dann, wenn der Antrag erst nach dem Stichtag gestellt wurde. Das war
hier der Fall. Der Bundesfinanzhof verpflichtete das Finanzamt, die
Veranlagung 2004 für das VLH-Mitglied nun durchzuführen.

Diese neue Entscheidung hat große Auswirkungen, weil freiwillige
Steuererklärungen nun genau wie Pflichtveranlagungen noch rückwirkend
bis 2003 abgegeben werden können. So können z.B. folgende Personen
noch auf eine nachträgliche Steuererstattung hoffen:

- Arbeitnehmer, die schlicht vergessen hatten, rechtzeitig
ihren "Lohnsteuerausgleich" vornehmen zu lassen;
- Arbeitnehmer mit bisher nicht geltend gemachten Verlusten
aus Nebeneinkünften, z.B. aus Vermietung und Verpachtung;
- Studenten, die zuvor bereits eine Berufsausbildung
abgeschlossen hatten und noch ihre Studienkosten als
vorweggenommene Werbungskosten geltend machen möchten.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und hat fast 500.000
Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
Beratungsstellen erstellt er Einkommensteuererklärungen für
Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis
nach § 4 Nr. 11 StBerG. ( www.vlh.de)

Originaltext: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/69585
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_69585.rss2

Kontakt:
Jörg Strötzel
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
Telefon + 49 (0) 6321/49010
E-Mail: vlh@vlh.de
Internet: www.vlh.de


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