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Gut zu wissen: Tipps für den Alltag (mit Bild) / Mehr Geld in den Taschen der Bürger Ab Januar 2010 lassen sich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung voll von der Steuer absetzen

Geschrieben am 18-12-2009

Coburg (ots) -

- Querverweis: Bildmaterial wird über obs versandt und ist
abrufbar unter http://www.presseportal.de/galerie.htx?type=obs -

Im Juli gab der Bundesrat grünes Licht für das
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung. Seitdem steht fest: Die
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung lassen sich ab 2010 voll
von der Steuer absetzen. Damit hat die Politik die Forderungen des
Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, das in seiner Entscheidung 2008
feststellte, eine Basis-Kranken- und Pflegeversicherung gehöre zum
Existenzminimum und dürfe nicht besteuert werden.

Die Bürger werden durch diese Regelungen um rund zehn Milliarden
Euro pro Jahr entlastet. Doch was bedeutet das für den Einzelnen? Was
ändert sich konkret?

Dreh- und Angelpunkt sind laut der HUK-COBURG die steuerlich
absetzbaren Vorsorgeaufwendungen. Dazu zählen unter anderem auch die
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ab Januar 2010 können
Angestellte und Beamte maximal 1.900 Euro und Selbständige maximal
2.800 Euro steuerlich geltend machen. Wobei sich diese Höchstbeiträge
für Verheiratete noch einmal verdoppeln.

Das Bundesverfassungsgericht hat aber die volle Absetzbarkeit der
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gefordert. Privat
versicherte Steuerzahler können deshalb unabhängig von dieser
Obergrenze bei Vorsorgeaufwendungen ihre tatsächlich gezahlten
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beim Finanzamt steuerlich
geltend machen. Mit der Absetzbarkeit in unbegrenzter Höhe
berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Beitragshöhe in der privaten
Krankenversicherung von individuellen Faktoren wie zum Beispiel dem
Eintrittsalter des Versicherten beeinflusst wird und variabel ist.
Auch die private Krankenversicherung ihrer Kinder, Ehepartner oder
eingetragenem Lebenspartner können Steuerpflichtige künftig absetzen.

In vollem Umfang lässt sich allerdings nur die Basisabsicherung
steuerlich geltend machen. Darunter versteht man eine Versorgung auf
dem Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und der
Pflege-Pflichtversicherung. Beitragsanteile für eine darüber
hinausgehende Versorgung - zum Beispiel für Einbettzimmer oder
Chefarztbehandlung - zählen ebenso wenig dazu wie die Finanzierung
des Krankentagegeldes. Welche Teile eines Tarifs in der privaten
Krankenversicherung der Basisabsicherung dienen, ermittelt die eigene
Krankenversicherung. Ebenso kümmert sich der Versicherer darum, dass
das Finanzamt die korrekten Beiträge bei seiner Steuerberechnung
berücksichtigen kann. Damit das funktioniert, muss der
PKV-Versicherte seinem Versicherer gestatten, seine
Steuer-Identifikationsnummer abzufragen und an die Finanzverwaltung
weiterzugeben. Nur so können die korrekten Beträge jedes Jahr
automatisch in die Steuerberechnungen mit einfließen.

Doch das Gesetz greift bereits 2010, deshalb informiert jede
Versicherung ihre Kunden bis zum Beginn des kommenden Jahres über die
Höhe der steuerbegünstigten Beiträge. Wer die Bescheinigung dem
Finanzamt vorlegt, kann seine Steuerschuld gleich mindern. Fazit: Er
hat mehr Netto vom Brutto.

Originaltext: HUK-Coburg
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/7239
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_7239.rss2

Pressekontakt:
HUK-COBURG
Pressestelle
Bahnhofsplatz
96444 Coburg
Tel.: 09561 96-2080-84
Fax: 09561 96-3680
presse@huk-coburg.de
http://www.huk.de

Leitung: Alois Schnitzer


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