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Europäische Kommission akzeptiert Definition der RTR-GmbH zum Breitbandvorleistungsmarkt

Geschrieben am 09-12-2009

Österreich hat europaweit die fortschrittlichsten Breitband-Dienste
für Privatkunden

Wien (ots) - Die Europäische Kommission (EK) hat der Rundfunk und
Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) am 8. Dezember 2009 mitgeteilt,
dass sie den von der RTR-GmbH im Rahmen eines europaweiten
Koordinationsverfahrens vorgelegten Entwurf einer Novelle zur
Telekommunikationsmärkteverordnung 2008 (TKMV 2008) zur
Marktabgrenzung des Breitbandvorleistungsmarktes akzeptiert. Nach
Ansicht der EK bestehen somit die von ihr in diesem Zusammenhang
ursprünglich geäußerten Bedenken nicht mehr. "Im Wesentlichen haben
die von der RTR-GmbH bereitgestellten zusätzlichen Daten und
detaillierten Erläuterungen zum österreichischen Breitbandmarkt die
EK zu diesem Schritt veranlasst. Besonders erfreulich ist, dass aus
der Europäischen Kommission bestätigt wird, dass es nirgendwo sonst
in Europa so fortschrittliche mobile Breitband-Dienste für
Privatkunden wie in Österreich gibt", begrüßt Dr. Georg Serentschy,
Geschäftsführer der RTR-GmbH für den Fachbereich Telekommunikation,
diese Entscheidung aus Brüssel.

Zurücknahme der Sektorregulierung

Die von der RTR-GmbH vorgesehene Marktabgrenzung sieht die
sektorspezifische Regulierung des Breitbandvorleistungsmarktes nur
mehr für jene Breitbandvorleistungsprodukte der Telekom Austria (TA)
vor, die alternative Anbieter von der TA beziehen, um sie in weiterer
Folge am Breitband-Endkundenmarkt an Geschäftskunden anzubieten.

Mit einem Inkrafttreten der TKMV-Novelle wird dann Telekom Austria
- zumindest aus regulatorischer Sicht - nicht mehr verpflichtet sein,
breitbandige Vorleistungsprodukte an ihre Mitbewerber zum
nachfolgenden Vertrieb an deren private Endkunden anzubieten.

Unterschiedliche Wettbewerbssituation auf dem
Internetendkunden-markt für Privat- und Geschäftskunden

Die von der RTR-GmbH vorgesehene Marktabgrenzung des
Breitbandvorleistungsmarktes fußt auf der Feststellung, dass der
Wettbewerbsdruck zwischen mobilen und festen Breitbandangeboten für
Endkunden im Privatkundenbereich derart intensiv ist, dass bei
Privatkunden von einem Endkundenmarkt ausgegangen werden muss, der
sowohl mobile als auch feste Breitbandinternetzugänge umfasst. Anders
- so die Ergebnisse der RTR-GmbH - ist die Wettbewerbssituation bei
Endkunden-Breitbandangeboten für Geschäftskunden. Diese verwenden
mobiles Breitband überwiegend als Ergänzung zu festen Angeboten.
Private Endkunden verwenden nach den intensiven Marktbeobachtungen
der RTR-GmbH mobile Breitbandangebote hingegen meist als
gleichwertigen Ersatz für Festnetzangebote. Dieses Ergebnis floss in
den Entwurf zur Novelle der TKMV 2008 ein.

Dem Grundsatz folgend, dass bei Wettbewerbsproblemen Regulierung
wenn möglich nicht auf der Endkunden- sondern auf der
Vorleistungsebene ansetzen sollte, führt die von der RTR-GmbH
vorgeschlagene Abgrenzung zu dem Ergebnis, dass die Regulierung des
Marktes auf Breitbandvorleistungsangebote für Geschäftskunden
fokussiert.

Erstmals in Europa: RTR-GmbH berücksichtigt Wettbewerbsdruck des
Mobilfunks bei Breitbandprodukten für Privatkunden

Diese Sichtweise der RTR-GmbH zum Breitbandvorleistungsmarkt
sorgte nicht nur national sondern auch international für hohe
Aufmerksamkeit, da erstmals in der Europäischen Union eine
Regulierungsbehörde dem unmittelbaren Wettbewerbsdruck des Mobilfunks
nicht nur im Bereich der Sprachtelefonie, sondern auch bei
Breitbandprodukten Rechnung trug. Der Wettbewerbsdruck aus dem
Mobilfunk auf Festnetzprodukte ist in Österreich stärker als in jedem
anderen Land der EU.

National bringt diese Marktabgrenzung mit sich, dass gegenwärtig
bestehende Verpflichtungen der Telekom Austria zum Angebot von
Breitbandprodukten auf Vorleistungsebene künftig nur mehr für
Produkte zum nachfolgenden Vertrieb an Geschäftskunden bestehen, da
nur bei diesen ein Wettbewerbsproblem festgestellt werden konnte. Ein
freiwilliges Angebot entsprechender Produkte durch TA ist
selbstverständlich immer zulässig.

In ihrer ersten Einschätzung hatte die EK zwei Bedenken gegen die
vorgeschlagene Abgrenzung: Zum Einen gab es ihrer Ansicht nach
Zweifel darüber, ob mobile und feste Breitbandprodukte tatsächlich
als Produkte eines gemeinsamen Marktes auf Endkundenebene angesehen
werden können. Zum Anderen bestand seitens der EK Unsicherheit über
die auf Vorleistungsebene in den Markt einzubeziehenden Produkte.

"Beide Aspekte wurden in den letzten Wochen mit einer
Arbeitsgruppe aus mehreren Regulierungsbehörden und der EK eingehend
und konstruktiv erörtert", so der Geschäftsführer der RTR-GmbH für
den Fachbereich Telekommunikation, Dr. Georg Serentschy. Und weiter:
"Das Ergebnis ist - nach Vornahme geringfügiger Anpassungen - dass
die EK dem Verordnungsentwurf der österreichischen
Regulierungsbehörde zustimmt. Nach Information des gesamten Sektors
in den nächsten Tagen über die angesprochenen geringfügigen
Anpassungen wird die Verordnung, mit der der Markt als für die
ex-ante Regulierung relevant erklärt wird, erlassen."

Daran anschließend wird die für die Analyse der wettbewerblichen
Verhältnisse und gegebenenfalls die Auferlegung von
Regulierungsmaßnahmen zuständige Telekom-Control-Kommission ein
Marktanalyseverfahren einleiten. Mit einem Abschluss des Verfahrens
ist bis längstens Jahresmitte 2010 zu rechnen.

Zum Hintergrund: Koordinationsverfahren

Entscheidungen darüber, welche Märkte gegebenenfalls einer ex-ante
Regulierung unterliegen sollen, unterliegen ebenso wie die
Feststellung von Marktmacht und die Auferlegung angemessener
Regulierungsinstrumente einem Abstimmungsprozess
(Koordinationsverfahren) mit den Regulierungsbehörden anderer Länder
der Europäischen Union und der EK. Die EK hat in diesem Verfahren bei
Bestehen von ernsthaften Zweifeln an der Vereinbarkeit eines von
einer nationalen Regulierungsbehörde vorgelegten Maßnahmenentwurfs
mit dem Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit, eine sogenannte "Phase 2"
einzuleiten. Betreffen diese ernsthaften Zweifel die Marktabgrenzung
oder die Feststellung von beträchtlicher Marktmacht, kann die EK, so
sie nicht - wie im aktuellen Fall - ihre ernsthaften Zweifel als
ausgeräumt ansieht, die vorlegende Regulierungsbehörde auffordern,
den Maßnahmenentwurf zurückzuziehen ("Veto"). Im aktuellen Fall hatte
die EK ein solches "Phase-2" Verfahren mit Schreiben vom 5. Oktober
2009 (serious doubts letter) eingeleitet.

Rückfragehinweis:
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH,
MMag. Daniela Andreasch
Tel.: (++43-1) 58 058/106, Fax: (++43-1) 58 058/9106,
mailto:daniela.andreasch@rtr.at

Originaltext: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/78266
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_78266.rss2


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