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euro adhoc: Schering AG / Fusion/Übernahme/Beteiligung / Bayer-Angebot bleibt unverändert trotz freiwilligen Produktrückrufs von Ultravist® 370 und unzureichender Ergebnisse klinischer Phase-III-Studi

Geschrieben am 31-07-2006


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Ad hoc-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der
Emittent verantwortlich.
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31.07.2006

Die Schering AG (FSE: SCH, NYSE: SHR) hat freiwillig das
Röntgenkontrastmittel Ultravist 370 (Iopromide Injektion)
zurückgerufen, da Partikel in Verbindung mit Kristallisation in dem
Produkt vorhanden sein könnten.

Der Rückruf schließt die anderen Ultravist-Konzentrationen (150
mgI/ml, 240 mgI/ml, 300 mgI/ml) nicht mit ein. Die Produktion in
China und Südkorea ist nicht betroffen und die lokale Auslieferung
von Ultravist 370 mgI/ml wird dort fortgesetzt. In Japan ist nur
Proscope® 370 mgI/ml, in Spanien auch Clarograf® 370 mgI/ml
betroffen.

Schering unternimmt diesen Rückruf von Ultravist 370, da die Lösung
Partikel in Verbindung mit Kristallisation aufweisen kann, die zu
möglichen thromboembolischen Sicherheitsrisiken führen können, wenn
das Produkt bei Patienten angewendet wird.

Die Schering AG hat darüber hinaus heute Ergebnisse bekanntgegeben,
die in zwei vor kurzem abgeschlossenen Placebo-kontrollierten,
randomisierten, doppelblinden klinischen Studien mit Sargramostim zur
Behandlung von Morbus Crohn beobachtet wurden. Die Ergebnisse der
Phase-III-Induktionsstudie (n.o.v.e.l. 4) deuten auf einen
Behandlungsnutzen hin, zeigen jedoch nicht die Überlegenheit bei den
beiden primären Endpunkten, Ansprechen und/oder Remission nach acht
Wochen im Vergleich zu Placebo. Die primären und sekundären Endpunkte
wurden jedoch in der n.o.v.e.l. 2-Studie erreicht. Diese
Phase-II-Studie konnte nachweisen, dass Sargramostim eine gegenüber
Placebo signifikantere Wirksamkeit zur Induktion einer
kortikosteroidfreien klinischen Remission bei steroidabhängigen
Patienten mit Morbus Crohn hatte. Die Schering AG analysiert
eingehend die Daten und wird mit den Zulassungsbehörden Kontakt
halten, um mögliche Anpassungen der Entwicklungspläne zu diskutieren
und Sargramostim für Patienten mit Morbus Crohn bereitstellen zu
können.

Der Vorstand der Schering AG kann nicht ausschließen, dass beide
Informationen den Unternehmenswert der Schering AG leicht verringern
können. Die gegenwärtig vorliegenden Informationen erlauben es nicht,
die negative Auswirkung der Ergebnisse der klinischen
Phase-III-Studie (n.o.v.e.l. 4) mit Sargramostin zu bewerten und zu
beziffern. Hinsichtlich des Produktrückrufs für Ultravist 370 ist die
parallel zum Evaluierungsprozess bei Schering beauftragte KPMG
Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer ersten indikativen
Wertabschätzung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Produktrückruf
einen negativen Einfluss auf den Unternehmenswert der Schering AG in
Höhe von EUR 0,74 je Schering-Aktie haben könnte. Der im Zusammenhang
mit dem geplanten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen
der Bayer-Tochter Dritte BV GmbH und der Schering AG gemeinsam mit
der Bewertung der Schering AG beauftragte Gutachter KPMG hatte dem
Vorstand der Schering AG am 26. Juli 2006 mitgeteilt, dass der Wert
je Schering-Aktie EUR 87,63 beträgt (dies entspricht einem
Unternehmenswert der Schering AG von insgesamt EUR 16,723
Milliarden). Diese Bewertung wurde nach den im Standard S 1 des
Instituts der Wirtschaftsprüfer niedergelegten Grundsätzen zur
Durchführung von Unternehmensbewertungen ("IDW S 1") durchgeführt.
Auf Grundlage der Bewertung durch die KPMG hatte die Bayer AG der
Schering AG angeboten, in dem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag eine Abfindung von EUR 89,00 und einen
Ausgleich von EUR 3,62 (netto) je Schering-Aktie zu vereinbaren.

Der Vorstand der Bayer AG hat dem Vorstand der Schering AG heute
mitgeteilt, dass dieses Angebot trotz des Produktrückrufs von
Ultravist 370 und der Ergebnisse der klinischen Phase-III-Studie mit
Sargramostim unverändert bestehen bleibt. Der Vorstand der Schering
AG hat beschlossen, das Angebot von Bayer anzunehmen und,
vorbehaltlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Schering AG,
den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen.

Rechtlicher Hinweis

Sobald das vorgeschlagene Barabfindungsangebot durch die Dritte BV
GmbH, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Bayer
Aktiengesellschaft, im Zusammenhang mit dem geplanten Beherrschungs-
und dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Dritte BV GmbH und der
Schering Aktiengesellschaft, den Aktionären der Schering
Aktiengesellschaft zur Verfügung steht, wird die Schering
Aktiengesellschaft eine begründete Stellungnahme auf Schedule 14D-9
bezüglich des Barabfindungsangebots bei der U.S. Securities and
Exchange Commission einreichen. Die Aktionäre der Schering AG und die
Inhaber der American Depositary Shares der Schering AG werden
gebeten, diese Stellungnahme eingehend zu lesen, sobald sie vorliegt,
weil sie wichtige Informationen enthalten wird. Die Aktionäre und
Inhaber von American Depositary Shares der Schering AG werden diese
begründete Stellungnahme und andere eingereichte Dokumente kostenlos
auf der Website der U.S. Securities and Exchange Commission
(http://www.sec.gov) und der Website der Schering AG
(http://www.schering.de) erhalten können.


Ende der Mitteilung euro adhoc 31.07.2006 13:05:25
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ots Originaltext: Schering Aktiengesellschaft
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:
Oliver Renner
Leiter Corporate Business Communication
Tel.: +49 (0)30 468 12431
Fax: +49 (0)30 468 16646
E-Mail: oliver.renner@schering.de

Branche: Pharma
ISIN: DE0007172009
WKN: 717200
Index: DAX, CDAX, HDAX, Prime All Share
Börsen: Baden-Württembergische Wertpapierbörse / Geregelter Markt
Niedersächsische Börse zu Hannover / Geregelter Markt
New York / ADR
Frankfurter Wertpapierbörse / Amtlicher Markt/Prime Standard
Börse Berlin-Bremen / Amtlicher Markt
Hamburger Wertpapierbörse / Amtlicher Markt
Börse Düsseldorf / Amtlicher Markt
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