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Zillmerung in der bAV ist laut BAG-Urteil zulässig / DGbAV: Haftungsansprüche bezüglich des Wertgleichheit-Gebots vom Tisch

Geschrieben am 25-09-2009

Frankfurt (ots) - Wenn ein Arbeitnehmer einen Teil seiner Bezüge
steuer- und sozialversicherungsbefreit in einen bAV-Vertrag einzahlt,
der mit Erreichen der Altersgrenze eine Betriebsrente garantiert, ist
von einem langfristigen Vertrag auszugehen - genauso wie bei einer
Lebensversicherung. Auf diesen Umstand weist die DGbAV - Deutsche
Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung erneut hin. Der
Arbeitgeber bestimmt den Durchführungsweg, in den einbezahlt wird und
ist Vertragspartner, der Arbeitnehmer der Bezugsberechtigte. Das gilt
bei allen versicherungsförmigen Durchführungswegen der betrieblichen
Altersversorgung, also bei Direktversicherung, Pensionskasse und
Pensionsfonds.

Prozesse vor Arbeitsgerichten gab es in letzter Zeit wegen
"gezillmerter" bAV-Verträge. Bei der Zillmerung eines
Versicherungsvertrags wird der Vertrag sofort mit den Abschluss- und
Vertriebskosten belastet. Dementsprechend wird in den ersten Jahren
des Versicherungsverhältnisses kein oder nur ein verhältnismäßig
geringes Vermögen aufgebaut. Kündigt der Arbeitnehmer diese auf lange
Sicht geschlossenen Verträge nach wenigen Jahren, führt das zumeist
zu Verärgerung - von den einbezahlten Beträgen bleibt als Guthaben
nur wenig übrig.

Prozesse wurden angestrengt, die den Arbeitgeber zwingen sollten,
die Differenz zwischen den abgeführten monatlichen Beiträgen und dem
geringeren Rückkaufswert bei frühzeitiger Vertragskündigung
auszugleichen. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) als höchste
Instanz in einem Grundsatzurteil entschieden, dass gezillmerte
bAV-Verträge keine unangemessene Benachteilung darstellen.
Vorauszusetzen ist, dass der Arbeitgeber die Mitarbeiter über die
Folgen der Zillmerung zutreffend und umfassend informiert bzw.
sicherstellt, dass der bAV-Versicherer die Informations- und
Beratungspflichten vor Vertragsabschluss erfüllt und dokumentiert.
Der 3. Senat des BAG unter der Leitung des Vorsitzenden Richters Dr.
Gerhard Reinecke ließ in der Urteilsbegründung erkennen, dass bei
einer Entgeltumwandlung die Verwendung (voll) gezillmerter
Versicherungsverträge nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1
Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG verstößt (Gesetz zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung). Darin ist geregelt, dass
Entgeltansprüche, die der Arbeitnehmer umwandeln und in einen
bAV-Vertrag einzahlen lässt, zu einer wertgleiche Anwartschaft auf
Versorgungsleistungen führen müssen. Ein "Wiederaufleben" des
umgewandelten Arbeitsentgeltanspruchs und damit eine Rückabwicklung
bestehender Entgeltumwandlungs-Verträge bei vorzeitiger
Vertragskündigung sind damit vom Tisch. Die DGbAV - Deutsche
Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung AG leitet aus dem
Urteil ab, dass Haftungsansprüche bezüglich des
Wertgleichheit-Gebotes gegen Arbeitgeber, die gezillmerte
bAV-Verträge zugelassen haben, nicht durchgesetzt werden können. -
Die schriftliche Urteilsbegründung wird noch vor Jahresende 2009
erwartet.

Die Meinung des Gerichts, Abschluss- und Vertriebskosten sollten
auf fünf Jahre verteilt werden, ist bereits gängige Praxis: Eine
derartige Verteilung schreiben das Gesetz über die Zertifizierung von
Altersvorsorgeverträgen und das Versicherungsvertragsgesetz vor.
Neben solchen gezillmerten bAV-Verträgen bietet die DGbAV seit Jahren
auch Beratung auf Honorarbasis an. Die Erfahrung des bundesweit
tätigen bAV-Konzeptionärs zeigt aber, dass bei Arbeitnehmern die
bAV-Beratung als auch der Abschluss von provisionsfreien
Betriebsrenten-Verträgen gegen Zahlung eines angemessenen Honorars
auf wenig Interesse stößt.

Originaltext: DGbAV - Deutsche Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/74927
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_74927.rss2

Pressekontakt:
Presse- und Redaktionsbüro
Matthias von Debschitz
Im Wingert 9
65835 Liederbach bei Frankfurt/Main
Tel.: 069 - 30 96 01
Fax 069 - 31 83 34
eMail: presse@debschitz.de


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