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Swiss Life Vorsorge-Know-how: Wann mitarbeitende Familienangehörige Sozialversicherungsbeiträge zurückfordern können

Geschrieben am 17-09-2009

München (ots) - In vielen Unternehmen packen auch
Familienangehörige mit an - als offenbar
sozialversicherungspflichtige Angestellte. Nach einer Statusprüfung
könnte sich jedoch herausstellen, dass gar kein
versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Unter
www.swisslife.de/vorsorge zeigt Swiss Life im zweiten Teil des Themas
"Mitarbeitende Familienangehörige" die Konsequenzen einer falschen
Annahme auf und beantwortet insbesondere die Frage, ob bereits
gezahlte Beiträge zurückgefordert werden können.

Stellt ein mitarbeitender Familienangehöriger fest, dass er nicht
versicherungspflichtig ist, kann er bereits gezahlte
Sozialversicherungsbeiträge zurückfordern. Seit 2008 erstattet die
Deutsche Rentenversicherung Bund allerdings nur noch die Beiträge der
letzten vier Jahre. Die gute Nachricht: Auch die verjährten
Einzahlungen verfallen nicht, sondern werden als Pflichtbeiträge
verrechnet. Gleichzeitig ist Eigeninitiative gefragt: Die finanzielle
Absicherung des mitarbeitenden Familienangehörigen muss gezielt neu
aufgestellt werden. Denn wer nicht sozialversicherungspflichtig ist,
hat keine Ansprüche auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente oder
auf Arbeitslosengeld. Und bei bereits abgeschlossenen
Riester-Verträgen kann es sogar so weit kommen, dass staatliche
Zulagen und Vergünstigungen zurückzuzahlen sind.

Bei manchen mitarbeitenden Familienangehörigen birgt die
Sozialversicherungsfreiheit auch eine Chance: Altersvorsorge und
Krankenversicherung können besser auf die jeweiligen individuellen
Bedürfnisse angepasst werden. "Da Sozialversicherungsbeiträge
eingespart werden, bleibt ein größerer Spielraum für eine
maßgeschneiderte Vorsorge", erklärt Dr. Claudia Veh, Referentin für
betriebliche Altersvorsorge bei der Swiss Life Tochtergesellschaft
SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH. "Geeignet sind private
Lebens- und Rentenversicherungen sowie Varianten der betrieblichen
Altersversorgung. Entscheidend ist in jedem Fall eine umfassende
Beratung durch einen Experten."

Weitere Informationen sowie konkrete Rechenbeispiele sind im
zweiten Teil von "Mitarbeitende Familienangehörige" im Swiss Life
Vorsorge-Know-how unter www.swisslife.de/vorsorge zu finden.

Originaltext: Swiss Life Vorsorge-Know-how
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/66918
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_66918.rss2

Pressekontakt:
Karin Stadler, Swiss Life, Tel. 089/ 38109-1343,
pressestelle@swisslife.de
Julia Boos, Fortis PR, Tel. 089/ 452278-14, swisslife@fortispr.de


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