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Bundesfinanzhof bestätigt Zweifel am Abzugsverbot für das häusliche Arbeitszimmer!

Geschrieben am 16-09-2009

Neustadt a. d. W. (ots) - Mit Beschluss vom 25. August 2009,
Aktenzeichen VI B 69/09 hat das höchste deutsche Finanzgericht, der
Bundesfinanzhof (BFH), festgestellt, dass es ernstlich zweifelhaft
ist, ob das seit 2007 geltende Abzugsverbot der Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer verfassungsgemäß ist, wenn den Arbeitnehmern
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Bis 2006 konnten in den Fällen, in denen Arbeitnehmer kein anderer
Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung stand und
in den Fällen, wo über 50 % der Tätigkeit im Arbeitszimmer ausgeübt
wurden, die hier anfallenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von
1.250 EUR abgesetzt werden. Seit 2007 lässt der Gesetzgeber nur noch
einen Abzug dann zu, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist.

Im Urteilsfall wandte sich ein Lehrerehepaar mit Unterstützung
eines Lohnsteuerhilfevereins gegen dieses Abzugsverbot und beantragte
die Eintragung eines Freibetrags in voller Höhe der entstandenen
Aufwendungen auf die Lohnsteuerkarten für 2009. Das Finanzamt lehnte
ab. Schon nach der Entscheidung der Vorinstanz wurde festgelegt, dass
der Kläger 535 EUR und die Klägerin 950 EUR an voraussichtlichen
Arbeitszimmerkosten als Freibetrag eingetragen bekommen sollen.
Dieses Urteil ist nun durch den BFH bestätigt worden.

Als Begründung führt der BFH an, dass wegen fehlender
Verfügbarkeit eines anderen Arbeitsplatzes das Kostenabzugsverbot ein
Verstoß gegen das Gebot der Folgerichtigkeit des Grundgesetzes sei.

"Infolge dieses Urteils", so Jörg Strötzel, Vorstandsvorsitzender
des Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., "haben
Personen, die für einen nennenswerten Teil ihrer beruflichen
Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung haben -
insbesondere Lehrer/innen und Außendienstler mit häuslichem Büro -
jetzt Anspruch darauf, sich zumindest einen Freibetrag auf der
Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen." Dieses Urteil gilt allgemein
als Hinweis darauf, dass das Abzugsverbot der Arbeitszimmerkosten in
der künftig anstehenden Hauptsacheentscheidung vom BFH verneint wird.
Auch das Verfassungsgericht wird sich im Rahmen eines
Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Münster in der Zukunft mit
diesem für Arbeitnehmer wichtigen Thema beschäftigen.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. geht
davon aus, dass diese Verfahren dazu führen werden, dass der
Gesetzgeber für die o.g. Personengruppen zur Abziehbarkeit der Kosten
für das Arbeitszimmer nachbessern muss. Wer daher vom Abzugsverbot
des Arbeitszimmers betroffen ist, kann sich daher vertrauensvoll an
die über 2.800 örtlichen Beratungsstellen bundesweit wenden. Über die
Postleitzahlensuche unter www.vlh.de finden Sie eine Beratungsstelle
in Ihrer Nähe.

Originaltext: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/69585
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_69585.rss2

Pressekontakt:
Jörg Strötzel
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
Telefon + 49 (0) 6321/49010
E-Mail: vlh@vlh.de
Internet: www.vlh.de


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