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Eltern aufgepasst: Gehaltsnachzahlungen können zu Elterngelderhöhungen führen!

Geschrieben am 15-09-2009

Neustadt a. d. W. (ots) - Für ab 01.01.2007 geborene Kinder können
die Eltern oder der Kindergeldberechtigte Elternteil Elterngeld
erhalten. Über den Sockelbetrag von 150 bzw. 300 EUR hinausgehende
Leistungen werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich
mit grundsätzlich 67 % des Nettoeinkommens im Jahr vor der Geburt
bemessen.

Wie sich jetzt Gehaltsnachzahlungen auswirken - und zwar auch
dann, wenn diese erst nach der Geburt des Kindes für das der Geburt
des Kindes vorangegangene Jahr gezahlt wurden - , hatte nun das
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 26.08.2009,
Aktenzeichen L 13 EG 25/09 zu entscheiden. Dort erhielt eine Lehrerin
Recht, deren Gehaltserhöhung für die Monate August sowie Oktober bis
Dezember 2006 das Elterngeld für den im März 2007 geborenen Sohn
entsprechend erhöhte. Als Begründung führte das Gericht an, dass der
Gesetzgeber zwar Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld oder
Boni von der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld ausschließen
wollte, jedoch Gehaltsnachzahlungen in den zwölf Monaten vor der
Geburt des Kindes Elterngeld steigernd berücksichtigen wollte.

Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien erhöhen auch zusätzlich vergütete
Überstunden die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld. Das trifft
auch auf mehrmals im Jahr ausgezahlte Umsatzbeteiligungen zu. So
sieht es zumindest das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az. L
12 EG 7/08), das bei einer Arbeitnehmerin aus der Immobilienbranche
deren Provision bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigte.

"Insofern sollten Elterngeldbezieher stets überprüfen", rät Jörg
Strötzel, Vorstandsvorsitzender des Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V., "inwieweit sie ggf. von rückwirkenden
Gehaltserhöhungen profitieren können und beantragen können, dass dies
ihr Elterngeld erhöht."

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
setzt sich als bundesweit größter Lohnsteuerhilfeverein für die
Rechte der Steuerbürger ein So ist die VLH z.B. auch der Meinung,
dass der Sockelbetrag des Elterngeldes nicht in den
Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist und hat zu dieser Streitfrage
derzeit ein Verfahren beim BFH unter dem Aktenzeichen VI B 31/09
anhängig.

Gerne können Sie sich hierzu in über 2.800 örtlichen
Beratungsstellen bundesweit informieren. Über die Postleitzahlensuche
unter www.vlh.de finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.

Originaltext: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/69585
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_69585.rss2

Pressekontakt:
Jörg Strötzel
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
Telefon + 49 (0) 6321/49010
E-Mail: vlh@vlh.de
Internet: www.vlh.de


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