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Tipps für den Alltag / Auf gute Nachbarschaft / Privathaftpflicht-Versicherung unterstützt Gefälligkeitshandlungen

Geschrieben am 18-07-2006

Coburg (ots) - Der Urlaub ist die schönste Zeit im Jahr - keine
Frage. Bevor man jedoch alles vergessen kann, muss manches bedacht
werden: Zum Beispiel wer in den kommenden zwei Wochen den Briefkasten
leert oder die Blumen vor dem Austrocknen bewahrt. Meist springt ein
netter Nachbar ein und übernimmt diese Pflichten. Doch was geschieht,
wenn der nette Nachbar aus Versehen das Blumenwasser über den
kostbaren Teppich schüttet oder eine teure Blumenvase hinunter wirft?

Die HUK-COBURG Versicherungsgruppe gibt Auskunft. Im Normalfall
gilt, wer einen Schaden verursacht, muss dafür gerade stehen. Doch
keine Regel ohne Ausnahme, schließlich erweist der Nachbar dem
Urlauber einen Gefallen, um den dieser ihn gebeten hat. Wer dabei
fahrlässig einen Schaden anrichtet, haftet nicht. Die Rechtsprechung
nennt das Haftungsausschluss bei Gefälligkeiten.

Soweit die rechtlichen Grundlagen. Wie sieht es denn aber aus,
wenn der nette Nachbar eine Privathaftpflicht-Versicherung hat? Rein
rechtlich betrachtet, ist die Versicherung nicht verpflichtet
Schadenersatz zu leisten, denn ihr Versicherungsnehmer haftet nicht.
Doch etliche Versicherungen, darunter auch die HUK-COBURG, zahlen.
Sie haben in ihren Bedingungen eine Klausel, die besagt, dass sie für
fahrlässig angerichtete Gefälligkeitsschäden aufkommen.

Tipp für den freundlichen Nachbarn: Bevor er zusagt, die fremde
Wohnung zu betreten und sich um die Blumen zu kümmern, sollte er in
seiner Versicherungspolice nachlesen, ob seine
Privathaftpflicht-Versicherung bei Gefälligkeitshandlungen auf den
Haftungsausschluss verzichtet.


Originaltext: HUK-Coburg
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=7239
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_7239.rss2

Ansprechpartnerin:

Karin Benning
T 0 95 61/)96-20 84
Karin.Benning@huk-coburg.de


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