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Auch Minijobber müssen zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet werden

Geschrieben am 03-08-2009

Berlin (ots) - Wer einen Minijobber beschäftigt, muss diesen zur
gesetzlichen Unfallversicherung anmelden. Darauf weisen
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Denn immer wieder gibt
es das Missverständnis, dass der Beitrag zur Minijob-Zentrale der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Beiträge
zur gesetzlichen Unfallversicherung enthält. Das ist jedoch nur beim
so genannten Haushaltsscheckverfahren der Fall, mit dem die
Sozialversicherungsbeiträge für Haushaltshilfen in privaten
Haushalten überwiesen werden, die bis zu 400 Euro im Monat verdienen.
Alle anderen geringfügig Beschäftigten müssen der
Berufsgenossenschaft oder der zuständigen Unfallkasse direkt gemeldet
werden.

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Haftung des
Arbeitgebers für Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten.
Bei einem Unfall trägt sie daher die Kosten für die Heilbehandlung
und Rehabilitation. Bleibt die Erwerbsfähigkeit in Folge des Unfalls
dauerhaft gemindert, zahlt die Unfallversicherung eine Rente.

Weitere Fragen zu Beitrag und Anmeldung beantwortet die
BG-Infoline unter der Telefonnummer 01805 188088 (14 Cent/Minute aus
dem deutschen Festnetz der Deutschen Telekom AG, Mobilfunkpreis ggf.
abweichend). Einzelheiten, Broschüren und Kontaktadressen zum
Haushaltscheckverfahren der Minijob-Zentrale sind unter
www.minijob-zentrale.de veröffentlicht.

Originaltext: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/65320
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_65320.rss2

Pressekontakt:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Pressestelle
Stefan Boltz
Tel.: 030 288763768
Fax: 030 288763771
E-Mail: presse@dguv.de


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