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HRworks klärt auf / Die zehn größten Urlaubs-Irrtümer

Geschrieben am 22-07-2009

Freiburg (ots) - Die Deutschen sind zwar Reiseweltmeister - aber
in Sachen Urlaubsregelung und Urlaubsanspruch existieren bei
Arbeitnehmern und Arbeitgebern noch immer viele Legenden und
Irrtümer. Ab wann hat man Anspruch auf den vollen Jahresurlaub? Gilt
der 24.12 als halber Urlaubstag und kann man sich nicht genommenen
Urlaub wirklich auszahlen lassen? "In unserer täglichen Praxis
begegnen wir immer wieder falschen Vorstellungen über die rechtliche
Situation in Sachen Urlaub", sagt Sabine Knöfel, Gesellschafterin von
HRworks, dem Anbieter der gleichnamigen Software für
Reisekostenabrechnung, Arbeitsmittel- und Abwesenheitsverwaltung.
Rechtzeitig zur Feriensaison klärt HRworks über die zehn größten
Urlaubs-Irrtümer auf. Grundlage ist dabei das Bundesurlaubsgesetz
(BurlG).

Irrtum 1:

Tritt ein Mitarbeiter während eines Kalenderjahres in ein
Unternehmen ein, wird der Urlaubsanspruch anteilig berechnet. Die
Wahrheit: Ein Mitarbeiter hat den vollen Urlaubsanspruch, wenn er in
den ersten sechs Monaten eines Jahres in ein Unternehmen eintritt. Er
muss allerdings die gesetzlich festgelegte sechsmonatige Wartefrist
abwarten, bevor er seinen Jahresurlaub nehmen darf. Eine Ausnahme
liegt vor, wenn der vorherige Arbeitgeber die bereits genommenen
Urlaubstage des Arbeitnehmers für das laufende Jahr bescheinigt.
Diese werden ihm dann im neuen Arbeitsverhältnis abgezogen.

Irrtum 2:

Urlaub wird pro Monat gewährt und kann erst genommen werden, wenn
sich genug Urlaubsanspruch angesammelt hat.

Die Wahrheit: Von Jahresbeginn an haben Mitarbeiter den vollen
Urlaubsanspruch. Arbeitnehmer denken oft, dass sie Ihre vierwöchige
Rundreise durch Australien erst am Ende eines Jahres antreten können.
Nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit haben Mitarbeiter jedoch
Anspruch auf den vollen Urlaub. Das bedeutet, dass ein längerer
Urlaub schon am Jahresanfang genommen werden kann.

Irrtum 3: Mitarbeitern stehen in Deutschland laut Gesetz 30 Tage
Urlaub zu.

Die Wahrheit: Laut Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmer in
Deutschland Anspruch auf 24 Tage Mindesturlaub bezogen auf eine
Sechs-Tage Woche. Bei einer Fünf-Tage Woche hat der Mitarbeiter
Anspruch auf 20 Tage Mindesturlaub im Jahr.

Irrtum 4:

Urlaub kann man sich auszahlen lassen.

Die Wahrheit: Das Gesetz versteht Urlaub als Form von Freizeit, er
soll der Erholung dienen. Die finanzielle Abgeltung nicht genommenen
Urlaubs widerspricht dem Bundesurlaubsgesetz. Ausnahmen sind möglich,
wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird: Dann kann die Auszahlung von
Urlaub Ersatz für den nicht mehr möglichen Anspruch auf bezahlte
Freistellung sein. Der Arbeitnehmer erhält also statt des Urlaubs
Geld.

Irrtum 5: Urlaub verfällt nicht und kann grundsätzlich in das
nächste Jahr übertragen werden.
Die Wahrheit: Grundsätzlich muss der
Urlaub in dem Kalenderjahr vollständig genommen werden, in dem der
Urlaubsanspruch entstanden ist. Am Ende des Kalenderjahrs verfällt
der Urlaubsanspruch ersatzlos. Arbeitnehmer, die von sich aus keinen
Urlaub beantragen, haben im Folgejahr also weder Anspruch auf Urlaub
noch auf eine Auszahlung. Alter Urlaub kann jedoch bis zum 31.03.des
Folgejahres übertragen werden, wenn
- Ein Mitarbeiter aus betrieblichen oder aus persönlichen
Gründen (z.B. Krankheit) seinen Urlaub nicht nehmen
konnte.
- Der Arbeitgeber den Übertrag von Urlaub ausdrücklich
genehmigt hat.
- Bei Arbeitnehmern in Elternzeit bzw. in Mutterschutz wird
der Resturlaub bis zum Ende der Elternzeit, bzw.
Mutterschutzfrist aufgehoben.
- Es eine entsprechende tarifvertragliche Regelung gibt.

Sabine Knöfel, Gesellschafterin bei HRworks: "Bei aller
gesetzlichen Klarheit sind viele Unternehmen an dieser Stelle kulant
und lassen alte Urlaubstage auf der Liste stehen."

Irrtum 6:

Urlaubsanspruch verfällt bei längerer Krankheit.

Die Wahrheit: Ist der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit nicht in
der Lage, seinen Urlaub innerhalb eines Kalenderjahres oder bis zum
Ende des Übertragungszeitraumes im Folgejahr zu nehmen, besteht der
Anspruch auf Urlaub weiter und erlischt nicht. Das hat der
Europäische Gerichtshof (EuGH) am 20. Januar 2009 entschieden und
damit ein Grundprinzip des deutschen Urlaubsrechts erschüttert. Die
Folgen dieses Urteils für Unternehmen sind gravierend:
Urlaubsansprüche (dauerhaft) erkrankter Arbeitnehmer verfallen nicht
nach Ende des Urlaubsjahres oder des (gesetzlich oder tariflich
festgelegten) Übertragungszeitraums, sondern bleiben bestehen. Für
Unternehmen kann das bedeuten, dass sie Arbeitnehmern bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses ihren nicht genommenen Jahresurlaub
finanziell abgelten müssen.

Irrtum 7:

Bei Hochzeiten, Geburten, Todesfällen steht Arbeitnehmern
bezahlter Sonderurlaub zu.

Die Wahrheit: Dies ist eine vertragliche Regelung, es gibt keinen
gesetzlichen Anspruch aus dem Bundesurlaubsgesetz darauf. Zu beachten
ist jedoch, ob nicht §616 BGB zur Geltung kommen kann. Demnach haben
Mitarbeiter Anspruch auf eine Freistellung, wenn etwa ein Todesfall
in der nahen Verwandtschaft eingetreten ist und es ihm nicht zumutbar
ist, dafür einen arbeitsfreien Tag aufzuwenden. Arbeits- oder
tarifvertragliche Regelungen sowie Betriebsvereinbarungen können
Ansprüche jedoch ausschließen.

Irrtum 8:

Es gibt halbe Urlaubstage.

Die Wahrheit: Unternehmen gewähren zwar halbe Urlaubstage, aber
der Gesetzgeber sieht keine halben Urlaubstage vor.

Irrtum 9:

An Heilig Abend und Silvester muss nur ein halber Urlaubstag
genommen werden.

Die Wahrheit: Die Erteilung von halben Urlaubstagen am 24.12. und
31.12. sind nach §7 Abs.2 BUrlG unzulässig. Möchte ein Arbeitnehmer
an diesen beiden Tagen ganztags frei haben, muss er jeweils einen
ganzen Tag Urlaub einreichen. In vielen Unternehmen sehen die
Tarifverträge jedoch einen halben Feiertag vor, so dass der
Mitarbeiter nur einen halben Urlaubstag einreichen muss. Das wird
auch ohne Tarifverträge in vielen Unternehmen so praktiziert.

Irrtum 10:

Der Arbeitgeber entscheidet über die Dauer des Urlaubs.

Die Wahrheit: Richtig ist, dass dem Arbeitnehmer im aktuellen Jahr
immer ein Urlaub von mindestens zehn zusammenhängenden Arbeitstagen
zusteht. Nur dringende betriebliche Gründe ermächtigen Arbeitgeber,
von dieser Regelung abzusehen. Ein zusammenhängender Urlaub von
mindestens zehn Arbeitstagen muss zum Beispiel nicht gewährt werden,
wenn der Urlaubsantrag des Mitarbeiters mit Urlaubswünschen von
Kollegen kollidiert, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang
verdienen. Ein anderer Grund sind personelle Engpässe, etwa in
Saisonbetrieben.

Über HRworks GmbH

Das Freiburger Softwarehaus HRworks GmbH ist mit HRworks seit 1998
online. HRworks ist ein Mitarbeiterportal für Reisekostenabrechnung,
Abwesenheits- sowie Arbeitsmittelverwaltung. Die Mitarbeiter können
sich online via Internet/Intranet am System bedienen. Mittlerweile
nutzen über 65.000 Anwender und über 550 Kunden den Service, der nach
dem Prinzip des Software as a Service (SaaS) angeboten wird.

Weitere Informationen: http://www.hrworks.de/Pressemappe

Originaltext: HRworks GmbH
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/13488
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_13488.rss2

Pressekontakt:
Melanie Heinemann
Presse & Marketing
HRworks GmbH
Basler Landstr. 8
79111 Freiburg
Tel: 0761 / 47954 - 76
melanie.heinemann@hrworks.de
www.hrworks.de


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