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OLG Köln verurteilt Telekom zur Erstattung von auf gesperrten Telefonkarten vorhandenen Restguthaben

Geschrieben am 03-06-2009

Bonn (ots) - Mit Urteil vom 03.06.2006 - 11 U 213/08 hat das OLG
Köln die Deutsche Telekom zur Erstattung des auf von ihr gesperrten
Telefonkarten der ersten Generation befindlichen Restguthabens
einschließlich hieraus gezogenen Nutzungen verurteilt.

Telefonkarten der ersten Generation sind solche, die von der
Telekom bzw. ihrer Rechtsvorgängerin bis Mitte 1998 herausgegeben
worden waren. Diese Telefonkarten wiesen keine Befristung der
Laufzeit auf und lauten auf DM-Guthaben. Die Telekom hat diese
Telefonkarten mit Ablauf des 31.12.2001 für Telefoniezwecke gesperrt.

Bereits mit Urteil XI ZR 274/00 vom 12.06.2001 hatte der BGH
entschieden, dass die Sperrung der Telefonkarten es nicht
rechtfertige auch den im Voraus für noch nicht verbrauchte
Gesprächseinheiten vereinnahmten Betrag ersatzlos verfallen zu
lassen. Daher sei die Sperrung von Telefonkarten, wenn nicht
gleichzeitig eine Regelung getroffen werde, nach der den Kunden der
Gegenwert der noch nicht verbrauchten Gesprächseinheiten erstattet
oder zumindest beim Kauf einer neuen Telefonkarte eingerechnet werde,
eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher, die unzulässig
ist. Die Telekom führte daraufhin das sog. Umtauschverfahren ein nach
der von ihr gesperrter oder ungültig gewordene Telefonkarten in
gültige Telefonkarten umgetauscht werden konnten. Zunächst tauschte
sie dabei in gültige Telefonkarten aus aktueller Produktion um. Seit
2003 wurde diese Umtauschmöglichkeit sukzessive eingeschränkt, so
dass nur noch in speziell produzierte sog. "Umtauschkarten"
umgetauscht wurde.

Seit Herbst 2007 verweigert die Telekom auch den Umtausch von
Telefonkarten der ersten Generation generell mit der Behauptung, dass
eine Verjährung der Ansprüche auf Umtausch dieser Karten in gültige
Telefonkarten eingetreten sei.

Die Klägerin im hiesigen Verfahren wandte sich gegen die
Verweigerung des Umtausches von Telefonkarten. Im Laufe des Prozesses
stellte sie - nachdem sie von den zugrundeliegenden Kartenverträgen
zurückgetreten war, ihr Klagebegehren auf die Erstattung des
Restguthabens einschließlich der hieraus gezogenen Nutzungen um.

Das OLG Köln hat der Klägerin nunmehr Recht gegeben. Es hat die
bisherige Rechtsprechung des BGH (III ZR 79/07 vom 24.01.2008)
bestätigt, nach der die Telekom zwar im Rahmen ergänzender
Vertragsauslegung berechtigt sei, die ursprünglich nicht mit einem
Gültigkeitsvermerk versehenen Telefonkarten nachträglich zu sperren.
Dieses Bestimmungsrecht muss sie aber nach billigem Ermessen ausüben,
sie hat daher dem Kunden im Gegenzug ein unbefristetes Recht zum
Umtausch der gesperrten Telefonkarten gegen aktuelle Telefonkarten
mit gleichem Guthabenwert einzuräumen.

Explizit ist das OLG der Auffassung der Beklagten entgegen
getreten, dass die Ansprüche auf Umtausch der gesperrten
streitgegenständlichen Telefonkarten bereits verjährt seien. Der
Umtauschanspruch gesperrter Telefonkarten sei nur eine Folge des
Leistungsbestimmungsrechtes der Telekom. Der aus dem
Telefonkartenvertrag begründete Telefonieanspruch bleibe davon
unberührt. Als Nebenanspruch verjähre der Umtauschanspruch erst wenn
der ihm zugrunde liegende Telefonieanspruch verjähre. Die
Verjährungsfrist beginne aber erst dann, wenn der Anspruch geltend
gemacht werde, da es sich um einen sog. verhaltenen Anspruch handele.
Nach Sinn und Zweck des Leistungsversprechens, wie es sich aus der
Sicht des durchschnittlichen Telefonkartenempfängers unter
Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen darstelle, sei es in
dessen Belieben gestellt, wann er den Telefonieanspruch ausübe und
das in der Telefonkarte verkörperte Guthaben aufbrauchte. Die
Verjährung des Anspruches beginne daher erst mit seiner
Geltendmachung.

Das OLG hat allerdings darauf hingewiesen, dass daneben die
absolute Verjährungsfrist aus § 199 Abs. 4 BGB n. F. laufe. Diese
habe allerdings auch erst am 01.01.2002 zu laufen begonnen, so dass
auch hiernach noch keine Verjährung eingetreten sei.

Das OLG Köln hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Die
Telekom hat bereits angekündigt in Revision gehen zu wollen.

Der die Klägerin vertretende Rechtsanwalt Herbert Krumscheid
erklärt hierzu:

"Das jetzt vorliegende Urteil des OLG Köln ist aus Gründen des
Verbraucherschutzes zu begrüßen. Es bewegt sich auf der Linie der
Rechtssprechung des BGH, wonach dem Inhaber von Telefonkarten das
vorgezahlte Gebührenguthaben grundsätzlich auf Dauer und ohne
Einschränkung erhalten bleiben muss. Dem Versuch der Telekom die
vorbezahlten Gebührenguthaben entschädigungslos für sich vereinnahmen
zu wollen, ist damit einen Riegel vorgeschoben. Es wäre zu begrüßen,
wenn die Telekom sich zu ihren von der Rechtssprechung bestätigten
Pflichten bekennen würde. Wenn die Telekom aber - wie sie bereits
angekündigt hat - in Revision geht, gehen wir davon aus, dass der BGH
das Urteil bestätigen wird, da dieses sich auf seiner bisherigen
Linie, dass dem Verbraucher die ihm vorbezahlte Guthaben
uneingeschränkt erhalten bleiben müssen, liegt.

Das Urteil hat Bedeutung weit über den Einzelfall hinaus, da noch
eine Vielzahl von Telefonkarten, die von der Telekom gesperrt worden
sind, bei Telefonkartensammlern und freien Händlern vorhanden sind.
Diese können die bei Ihnen noch vorhandenen Telefonkarten der ersten
Generation nach wie vor zum Umtausch einreichen. Soweit die Telekom
bereits den Umtausch solcher Karten wegen angeblich eingetretener
Verjährung abgelehnt hat, liegt hierin die ernsthafte und endgültige
Verweigerung der Erbringung der von ihr vertraglich geschuldeten
Leistung, so dass die jeweiligen Karteninhaber von den zugrunde
liegenden Telefonkartenverträgen zurücktreten und die Telekom
unmittelbar auf Zahlung des Gebührenguthabens nebst der daraus
gezogenen Nutzungen in Anspruch nehmen können. Es ist noch zu prüfen,
in wie weit die Rechtsgrundsätze aus dem jetzigen Urteil auch aus
Telefonkarten anderer Generationen anzuwenden sind. Das Urteil kann
auf der Internet-Seite der Rechtsanwälte Meilicke Hoffmann & Partner
eingesehen werden ( www.meilicke-hoffmann.de ).

Originaltext: Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/67364
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_67364.rss2

Weitere Auskünfte erteilt:
Rechtsanwalt H. Krumscheid

Meilicke Hoffmann & Partner
Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft
mit Sitz in Bonn
Registergericht AG Essen PR 223
Poppelsdorfer Allee 114
53115 Bonn
Tel.: 0228/7254352
Fax: 0228/7254340
krumscheid@meilicke-hoffmann.de


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