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Vertrieb kostenloser Arzneimitteldatenbanken gerichtlich für unzulässig erklärt

Geschrieben am 20-04-2009

München (ots) - Das Landgericht München I hat mit seinem Endurteil
vom 15.4.2009 der ifap Service-Institut für Ärzte und Apotheker GmbH
untersagt, die Arzneimitteldatenbank "ifap praxisCenter" kostenlos
anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Damit ist die Auffassung
der ePrax AG, München, uneingeschränkt bestätigt worden, dass diese
Art des Vertriebs unlauter und damit unzulässig ist. Die
Veröffentlichung der Urteilsbegründung steht noch aus. Unbeschadet
dessen sind die ifap GmbH, Martinsried, und die Konzernmutter
Compugroup Holding AG, Koblenz, mit Pressemeldungen an die
Öffentlichkeit getreten, deren Inhalt der Gerichtsverhandlung und
ihrem Ergebnis nicht gerecht werden.

Dieses Urteil als "überraschend" zu bezeichnen, geht angesichts
der Tatsache, dass das Landgericht München die geltenden Gesetze
offensichtlich konsequent auf die Geschäftspraktiken der ifap GmbH
angewendet hat, an der Sache vorbei. Wie die ifap GmbH bei der
Verhandlung zunächst einmal einräumen musste, hat sie bei
Inkrafttreten des AVWG zum 1. Juli 2008
(Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz), mit dem die
Ärzteschaft zur elektronischen Verordnung mit einer zertifizierten
Arzneimitteldatenbank verpflichtet wurde, eine nicht zertifizierte,
gegen die Vorschriften des AVWG verstoßende Datenbank an ihre
Benutzer verschickt. Die weitere Verhandlung des zentralen Antrags
der ePrax AG ergab, dass neben dem AVWG insbesondere spezielle
Vorschriften des UWG und des HWG beim Vertrieb von
Arzneimitteldatenbanken zu beachten sind. Ein Verstoß gegen diese
Vorschriften, der den Wettbewerb verzerrt und/oder zu Lasten der
beteiligten Verkehrskreise und insbesondere der Patienten geht, ist
unzulässig und kann daher Grundlage eines Verbots der kostenlosen
Abgabe beim Arzt sein.

Das Landgericht München hat dies mit seiner Entscheidung vom 15.
April 2009 klargestellt. Die ePrax AG möchte ihrerseits der
Begründung des Urteils nicht weiter vorgreifen. Der Versuch der ifap
GmbH glauben zu machen, dass das Urteil nicht gegen sie sondern zu
Lasten der Ärzte ergangen ist, muss aber vehement zurückgewiesen
werden. Zum einen verbieten die ärztlichen Berufsordnungen ohnehin
die Vorteilsannnahme von Dritten, wenn dadurch der Eindruck entstehen
kann, dass die im Interesse der Patienten erforderliche ärztliche
Unabhängigkeit beeinflusst wird. Dass dieser Eindruck im vorliegenden
Fall entstehen kann, ist evident; schliesslich ist die
Kostenlosigkeit der ifap-Arzneimitteldatenbank nur möglich, weil
diese durch Werbung der Pharmaindustrie finanziert wird, und der Arzt
während der Patientenbehandlung mit Werbung auf dem Bildschirm
konfrontiert wird. Zum anderen bewegen sich die Datenbankkosten unter
fairen Wettbewerbsbedingungen allenfalls im Promille-Bereich der mit
der Datenbank verwalteten Arzneimittelbudgets der Ärzte. Daher gibt
es keinen Grund, höherwertige Rechtsgüter, insbesondere den
Patientenschutz und die langfristige Aufrechterhaltung eines
funktionierenden Wettbewerbs, preiszugeben.

Originaltext: ePrax AG
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/40597
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Verantwortlich und Kontakt:
Dipl.-Kaufmann Wolfgang U. Scholz
Apotheker und Vorstand der ePrax AG
Dessauerstr. 9
80992 München
Tel.: 089/92 90 91 0
Fax: 089/92 90 91 90
E-mail: scholz@eprax.de


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