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Renovierungskosten sparen beim Mietende - Welche Schönheitsreparaturen sich Mieter bei Auszug schenken können

Geschrieben am 07-04-2009

München (ots) - Die Stunde der Wahrheit schlägt, wenn das
Mietverhältnis endet: Muss der Mieter die Wohnung renovieren oder
nicht? Das hängt ganz von seinem Mietvertrag ab. Durch die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) wurden in den letzten
Jahren Tausende von Klauseln unwirksam. "Enthält der Mietvertrag etwa
starre Fristen, nach denen der Mieter renovieren muss, ist die
Klausel insgesamt ungültig", erklärt Dirk Kimmeskamp, Rechtsanwalt
und Autor des soeben erschienenen Ratgebers "Die besten Tipps für
Mieter", der Reihe Beck kompakt (Verlag C.H.Beck). "Folge für den
Vermieter ist, dass er die Ausbesserungen aus eigener Tasche zahlen
muss." Auch Vereinbarungen, nach denen der Mieter bei Auszug immer
zur Renovierung verpflichtet ist, sind eigentlich unwirksam. Seit
einem neuen BGH-Urteil (Urteil vom 14. Januar 2009, VIII ZR 71/08)
kann sich dies jedoch ändern.

"Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen", erläutert
Mietrechtsexperte Kimmeskamp, "wenn sich die Klausel in einem erst
Wochen später unterschriebenen Übergabeprotokoll befindet und
individuell vereinbart wurde." Was kaum jemand weiß: "Für Mieter sind
mündliche Mietverträge günstiger, weil dann nur die für Mieter
vorteilhaften gesetzlichen Regelungen gelten", so der Ratgeberautor.

Das hat insbesondere Bedeutung für die Erledigung der sogenannten
Schönheitsreparaturen bei Mietvertragsende. Nach dem Gesetz ist der
Vermieter verpflichtet, die Renovierung durchführen. In schriftlichen
Mietverträgen wird diese Pflicht aber praktisch immer auf den Mieter
abgewälzt.

Als Schönheitsreparaturen bezeichnet man übrigens alle Arbeiten,
die mit Pinsel, Farbe und Spachtel zu erledigen sind. Also das
Anstreichen von Decken und Wänden, der Heizkörper und Heizungsrohre,
das Streichen der Innentüren und Fenster sowie der Außentüren von
innen. Aber keine Angst: Ist die Wohnung mit einer Raufasertapete
ausgestattet, muss man nicht ständig neu tapezieren, sondern darf die
Tapete überstreichen. "In der Regel sind mindestens drei Anstriche
möglich, bevor die Tapete erneuert werden muss", sagt Rechtsanwalt
Kimmeskamp.

Fazit: Wer sich vor Beendigung des Mietverhältnisses gut
informiert, kann viel Geld und jede Menge Ärger sparen.

Weitere Ausbesserungen, die sich der Mieter schenken kann:

- Parkettfußböden abschleifen und versiegeln
- Teppichboden erneuern
- Teppichböden reinigen (es sei denn, der Mietvertrag enthält
diese Verpflichtung)
- Fugen zwischen den Badezimmerfliesen erneuern
- Schäden am Verputz der Wänden und Decken und am Bodenbelag
erneuern
- Angebohrte Kacheln im Badezimmer ersetzen, wenn Dübel und
Halterungen in üblicher Anzahl angebracht wurden
- Dübellöcher beim Auszug verschließen, wenn sie in angemessener
Zahl vorhanden sind.

Dirk Kimmeskamp, "Die besten Tipps für Mieter", Reihe Beck
kompakt, Verlag C.H.Beck 2009, ISBN 978-3-406- 58814-3, 6,80 Euro

Originaltext: Verlag C.H.Beck
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/34486
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_34486.rss2

Pressekontakt:

Verlag C.H.Beck oHG
RA Mathias Bruchmann
Tel.: (089) 381 89-266
Fax: (089) 381 89-480
E-Mail: Mathias.Bruchmann@beck.de
Internet: http://www.presse.beck.de


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