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Steuerbescheide genau prüfen - kein Verlass auf Vorläufigkeitsvermerke

Geschrieben am 19-03-2009

Neustadt a. d. W. (ots) - Steuerzahler sollten ihre Bescheide
genau prüfen und in Bezug auf Musterverfahren Einspruch einlegen, rät
der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. Die
Vorläufigkeitsvermerke auf den Steuerbescheiden reichen oft nicht
aus, wie aktuelle Beispiele zeigen.

Zu vielen steuerlichen Sachverhalten sind Musterverfahren
anhängig, weil sie nicht oder in zu geringer Höhe anerkannt werden.
Bei Entscheidungen zugunsten der Steuerzahler profitieren bei
vergleichbarer Situation auch diejenigen, die nicht geklagt haben.
Voraussetzung für eine rückwirkende Anerkennung ist jedoch, dass die
betreffenden Steuerbescheide noch geändert werden können. In Bezug
auf wichtige Musterverfahren bleiben Steuerbescheide deshalb
vorläufig. Diese Regelung soll vor allem die Finanzverwaltung vor
einer Einspruchsflut schützen. Sie nützt auf der anderen Seite aber
auch den Steuerzahlern.

Allerdings sollte jeder Steuerzahler genau prüfen, ob in seinem
Fall die Vorläufigkeitsliste ausreichend ist. So erscheint
beispielsweise der Vorläufigkeitsvermerk zum Ausbildungsfreibetrag
für volljährige Kinder oft nicht. Hintergrund ist ein technisches
Problem bei der Finanzverwaltung. Wenn ein Ausbildungsfreibetrag
beantragt, jedoch aufgrund zu hoher Einkünfte und Bezüge des Kindes
auf 0 Euro gekürzt wird, fehlt meist der Vorläufigkeitsvermerk im
Steuerbescheid, obwohl er rechtlich zutreffend wäre.

Auch wer einen Freibetrag für Alleinerziehende nicht erhält, weil
in seinem Haushalt eine andere erwachsene Person, beispielsweise ein
älteres Kind, lebt, kann auf die Vorläufigkeit nicht vertrauen. Diese
findet sich im Steuerbescheid nur für Ehepaare, obwohl auch für
Nichtverheiratete Musterverfahren vorliegen.

Ein weiteres Problem betrifft die Wirksamkeit der vorläufigen
Steuerfestsetzung. Diese umfasst bisher nur verfassungsrechtliche
Fragen. Wenn der Bundesfinanzhof eine Regelung anders auslegt, führt
dies nicht zu einer Änderung vorläufiger Steuerbescheide. Seit Ende
2008 gibt es dazu zwar eine Änderung durch das
Steuerbürokratieabbaugesetz, das jedoch die Finanzverwaltung bisher
noch nicht umgesetzt hat.

Jeder Steuerzahler ist deshalb gut beraten - so der
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., wenn er seinen
Steuerbescheid genau prüft und im Zweifelsfall Einspruch einlegt. Nur
dann kann er von positiven Urteilen profitieren. Allerdings ist die
Liste der anhängigen Streitfälle mittlerweile sehr umfangreich.
Deshalb bietet eine steuerliche Vertretung durch einen
Lohnsteuerhilfeverein für den Arbeitnehmer nicht nur den Vorteil,
dass er seine Steuererklärung nicht selbst erledigen muss, sondern
auch Rechtssicherheit in Bezug auf anhängige Streitfälle.

Originaltext: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/69585
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_69585.rss2

Pressekontakt:
Jörg Strötzel
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
Telefon + 49 (0) 6321/49010
E-Mail: vlh@vlh.de
Internet: www.vlh.de


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