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Der Dr. Klein Allfinanz-Service / 1. Berufsunfähigkeit - für den Ernstfall vorgesorgt / 2. Was ist beim Kauf einer Eigentumswohnung zu beachten?

Geschrieben am 17-03-2009

Lübeck (ots) - 1. Berufsunfähigkeit - für den Ernstfall
vorgesorgt

Berufsunfähigkeit kann jeden treffen. Statistisch gesehen muss
jeder vierte Bundesbürger seinen Beruf vor der Rente aufgrund von
Krankheit oder Unfall aufgeben. Für viele Betroffene ist dies der
finanzielle Ruin, weil sie das fehlende Einkommen nicht ausgleichen
können.

Verschärft wurde die Situation dadurch, dass es seit 2001 für
Personen, die nach dem 1. Januar 1961 geboren wurden, keinen
gesetzlichen Versicherungsschutz in Form der Berufsunfähigkeitsrente
mehr gibt. Stattdessen wurde die Erwerbsminderungsrente eingeführt,
die sich vor allem am Leistungsvermögen des Erwerbstätigen
orientiert.

Das bedeutet: Wer seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann,
ist nicht zwangsweise erwerbsunfähig. Ist jemand teilweise
erwerbsunfähig, so muss er sich dies im Rahmen der
Erwerbsminderungsrente anrechnen lassen. Als teilweise erwerbsunfähig
gilt, wer nachweislich noch drei bis sechs Stunden täglich arbeiten
kann. Dabei ist es egal, um welche Arbeit es sich handelt oder ob man
auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar ist. Solange man irgendeine
Tätigkeit, sei es als Pförtner oder im Archiv, länger als sechs
Stunden ausüben kann, erhält man gar keine Leistungen. Den vollen
Leistungsumfang bekommt, wer weniger als drei Stunden am Tag arbeiten
kann und damit vollständig erwerbsunfähig ist.

Der Höchstsatz der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente liegt bei
circa 750 Euro im Monat. Wer seinen Lebensstandard im Alter halten
und seine Familie absichern will, sollte zusätzlich mit einer
privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) vorsorgen.

Die private BUV zahlt bereits, wenn der Versicherte seinen
momentan ausgeübten Beruf aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht
mehr ausüben kann. Er muss sich nicht - wie bei der
Erwerbsminderungsrente - auf "irgendeine" Tätigkeit verweisen lassen,
die er noch ausüben könnte. Dies ist die gängige Praxis vieler
Versicherungsanbieter. Sie verzichten hierbei in ihren
Versicherungsbedingungen ausdrücklich auf die so genannte abstrakte
Verweisung in andere Berufe und Tätigkeiten. In der Regel reicht die
Feststellung einer Beeinträchtigung von 50 Prozent, um die private
Berufsunfähigkeitsrente zu erhalten. Die Berufsunfähigkeit muss von
einem Arzt festgestellt werden und dauerhaft sein. Hierbei reicht es
im Allgemeinen aus, wenn der Versicherte zuvor sechs Monate an einem
Stück krank geschrieben war.

Insbesondere für junge Leute ist der frühzeitige Abschluss einer
BUV aus mehreren Gründen ratsam, so die Versicherungsspezialisten der
Dr. Klein & Co. AG. Zum einen besteht in den ersten Jahren der
Berufstätigkeit nur ein begrenzter Schutz über die gesetzliche
Rentenversicherung. Zum anderen zahlt ein junger Mensch geringere
Beiträge, da das Risiko einer Berufsunfähigkeit seitens der
Versicherer als geringer eingestuft wird. Zu dem ist ein junger
Mensch in aller Regel gesund und kann sich daher über eine BUV
absichern. Später, wenn ist er vielleicht schon erkrankt, besteht die
Gefahr, dass er keine BUV mehr abschließen kann, da das Risiko aus
Anbietersicht zu groß ist.

Bei der Festlegung der gewünschten monatlichen Rentenhöhe bei
einer BUV sollte man prüfen, welche Lücke zwischen dem jetzigen
Nettoeinkommen und den gesetzlichen Ansprüchen aus der
Rentenversicherung besteht. Grundsätzlich gilt: Die private
Berufsunfähigkeitsrente sollte mindestens 50 bis circa 75 Prozent des
Nettoeinkommens absichern.

Zudem lohnt es sich, eine so genannte Dynamik zu vereinbaren. Das
bedeutet, dass der Beitrag und die versicherte
Berufsunfähigkeitsrente ohne erneute Gesundheitsprüfung jährlich
angehoben werden. Der Wertverlust des Geldes durch Inflation und die
im Alter steigenden Ansprüche können so ausgeglichen und der gewohnte
Lebensstandard gehalten werden.

2. Was ist beim Kauf einer Eigentumswohnung zu beachten?

Ob nun selbst genutzt oder als Kapitalanlage: Beim Kauf einer
Eigentumswohnung (ETW) ist einiges zu beachten, damit der Kauf der
Immobilie auch eine wertvolle Investition bleibt.

Neben der richtigen Finanzierung ist vor allem das Objekt
sorgfältig auszuwählen. Auch wenn der Käufer die Wohnung selbst
nutzen will, sollte er auf eine gute Vermietbarkeit und einen guten
Wiederverkaufwert der Wohnung achten. Hierfür sind vor allem die Lage
und Beschaffenheit der Wohnung entscheidend. So sollte der Käufer auf
eine gute Infrastruktur achten, insbesondere darauf, dass gute
Einkaufsmöglichkeiten, Kindergärten, Schulen und Grünanlagen in der
Nähe sind. Es ist ratsam, in bereits modernisierte Objekte zu
investieren, da sie bei Käufern beliebter sind als nicht sanierte
Wohnanlagen. Die Wohnung sollte gut geschnitten sein. Verwinkelte
Wohnungen mit schlechter Raumaufteilung lassen sich schwieriger
verkaufen oder vermieten. Daneben muss auch die Bausubstanz des
Hauses geprüft werden, um hier vor bösen Überraschungen geschützt zu
sein.

Besonderes Augenmerk ist beim Erwerb einer ETW auf die
Teilungserklärung zu legen. Darin sind unter anderem die
Sondernutzungsrechte und das Sondereigentum festgehalten. Wird einem
Käufer ein Sondernutzungsrecht eingeräumt, so darf er bestimmte Teile
des gemeinschaftlichen Eigentums, wie zum Beispiel einen Gartenteil
alleine, also unter Ausschluss der anderen Miteigentümer nutzen. Das
Sondereigentum umfasst die Einheiten, die man mit der Wohnung
erwirbt, wie zum Beispiel einen dazugehörigen Kelleraum oder
Stellplatz.

Mit dem Kaufvertrag erwirbt der Käufer zudem einen
Miteigentumsanteil am gesamten Gebäude und am Grundstück und hat
einen entsprechenden Teil der Kosten, die dieses verursacht, zu
tragen. Die Regelungen hierzu sind ebenfalls in der Teilungserklärung
enthalten. Zu klären ist auch, wie hoch die Instandhaltungsrücklage
der Wohnanlage ist. Wurde diese nicht in ausreichender Höhe gebildet,
so können erhebliche Kosten auf jeden einzelnen Wohnungseigentümer
zukommen.

Zudem sollten sich der Käufer unbedingt die Protokolle der
Eigentümerversammlung vorlegen lassen. Sie sind zu einem bindend für
ihn, zum anderen geben sie Aufschluss über mögliche Probleme und
Querulanten in der Eigentümergemeinschaft. Sinnvolle Entscheidungen
zum Wohl der Immobilie und der Erhaltung ihres Wertes können häufig
nicht getroffen werden, wenn immer ein Teil "quer schießt".

Der Allfinanzdienstleister Dr. Klein empfiehlt, den Kaufvertrag
und die Teilungserklärung vorab auf "Herz und Nieren" überprüfen zu
lassen. Gerade bei Wohnungskaufverträgen sind die einzelnen
Regelungen für den Laien oft nicht verständlich, die rechtliche
Bedeutung wird häufig verkannt. Insbesondere ist darauf zu achten,
dass die vertraglichen Vereinbarungen mit der Teilungserklärung
übereinstimmen. Wird jemandem zum Beispiel ein Stellplatz als
Sondereigentum mitverkauft und stellt sich später heraus, dass dieser
nach der Teilungserklärung nicht zum Sondereigentum gehörte, so hat
der Wohnungseigentümer auch kein Sondernutzungsrecht am Stellplatz.
Diese und andere Überraschungen können vermieden werden, wenn
rechtzeitig ein Fachmann hinzugezogen wird.

Hintergrundinformation: Die Dr. Klein & Co. AG ist ein
internetbasierter Allfinanzdienstleister. Die 100-prozentige Tochter
der Hypoport AG bietet Privatkunden im Internet und auf Wunsch mit
telefonischer oder persönlicher Beratung Bank- und Finanzprodukte -
vom Girokonto über Versicherungsleistungen bis hin zur
Immobilienfinanzierung. Hierbei wählt die unabhängige Dr. Klein & Co.
AG aus einem breiten Angebot von mehr als 100 namhaften Bank- und
Versicherungsunternehmen die für den Kunden besten Produkte aus.
Durch internetgestützte Prozesse werden Kostenvorteile generiert, die
wir an unsere Privatkunden weitergeben. So werden meist deutlich
günstigere Konditionen möglich, als lokale Banken, Sparkassen und
Versicherungsagenturen sie anbieten. Darüber hinaus ist Dr. Klein im
seit 1954 bestehenden Geschäftsbereich Immobilienfirmenkunden
Marktführer bei der Finanzierung von kommunalen und
genossenschaftlichen Wohnungsunternehmen.

Originaltext: Dr. Klein & Co. Aktiengesellschaft
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/17116
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_17116.rss2

Pressekontakt:
Stephan Lamprecht
Leiter Business Development

Dr. Klein & Co. AG
Hansestraße 14
23558 Lübeck

Tel.: +49 451 140 8 -3030
Fax: +49 451 140 8 -3399

E-Mail: stephan.lamprecht@drklein.de
Internet: www.drklein.de


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