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Fahrtkosten bei wechselnden Arbeitsorten steuerlich besser absetzbar

Geschrieben am 13-03-2009

Neustadt a. d. W. (ots) - Bei wechselnden Einsatzstellen haben die
Finanzämter bisher nur die Entfernungspauschale berücksichtigt.
Lediglich wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzort mehr
als 30 Kilometer beträgt, wurden 30 Cent für jeden gefahrenen
Kilometer, also Hin- und Rückweg berücksichtigt. Diese
Kilometergrenze sollte erst ab dem Steuerjahr 2008 entfallen. Mit
einem Klageverfahren vor dem Bundesfinanzhof hat der
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. jetzt einen
rückwirkenden Wegfall dieser Einschränkung erreicht (BFH-Urteil vom
18.12.2008, Az. VI R 39/07).

Arbeitnehmer können bei wechselnden Arbeitsorten die Fahrtkosten
vollständig in der tatsächlichen Höhe als Werbungskosten absetzen.
Bei Anfahrt mit dem eigenen PKW beträgt der pauschale Kilometersatz
30 Cent für Hin- und Rückweg. Das ist doppelt so viel wie mit der
Entfernungspauschale, bei der nur eine Wegstrecke zählt. Der höhere
Abzug ist darin begründet, dass sich die Beschäftigten bei
wechselnden Stellen nicht auf kostengünstigere Verkehrsmittel
einstellen können. Für Entfernungen bis 30 Kilometer hat die
Finanzverwaltung jedoch den Reisekostenabzug bisher nicht anerkannt.
Erst mit den neuen Lohnsteuerrichtlinien für das Steuerjahr 2008
sollte diese Einschränkung wegfallen. Gegen die Kürzung der
Fahrtkosten bei ihren Mitgliedern hat die Vereinigte Lohnsteuerhilfe
geklagt.

Der Streit wäre vermeidbar gewesen, denn der Bundesfinanzhof hatte
bereits 2005 in mehreren Grundsatzurteilen entschieden, dass bei
einer Einsatzwechseltätigkeit die Fahrten ebenso wie bei Dienstreisen
zu berücksichtigen sind. Weil in den damaligen Streitfällen die
Entfernung jedoch mehr als 30 Kilometer betragen hatte, wollte die
Finanzverwaltung die Urteile für kürzere Entfernungen nicht anwenden.
Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe hat diese Einschränkung als
unzutreffend beurteilt und sich neben der BFH-Entscheidung auf
Kommentare renommierte Steuerrechtler gestützt, während die
Finanzverwaltung hartnäckig blieb. "Wenn man mit sachlichen
Argumenten nicht weiter kommt, müssen wir vor den Finanzgerichten für
die Arbeitnehmerrechte eintreten", so Jörg Strötzel,
Vorstandsvorsitzender der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V. Mit
Erfolg, wie das Ende Februar bekannt gegebene Urteil zeigt.

Von der neuen Entscheidung können alle profitieren, die selbst
oder durch ihren steuerlichen Berater den Steuerbescheid für 2007
oder die Vorjahre offen gehalten haben. Das Urteil betrifft in erster
Linie Bauarbeiter, aber auch weitere Berufsgruppen, die in einem
weiträumigen Einsatzgebiet tätig sind wie Forstarbeiter oder
Hafenarbeiter. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes liegt
bei einem Einsatzgebiet von mehr als 10 Kilometern Durchmesser
ebenfalls eine Einsatzwechseltätigkeit vor, bei der höhere
Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden
können. Gleiches gilt für Leiharbeitnehmer, die vertraglich keinen
feststehenden Arbeitsort haben. Die Finanzämter versagen in diesen
Fällen häufiger den Abzug von Reisekosten. Eine gute steuerliche
Betreuung und eine starke Gemeinschaft hilft, den Arbeitnehmern auch
in diesen Fällen zu ihrem Steuer-Recht zu verhelfen.

Originaltext: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/69585
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_69585.rss2

Pressekontakt:
Jörg Strötzel
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
Telefon + 49 (0) 6321/49010
E-Mail: vlh@vlh.de
Internet: www.vlh.de


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