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Spielregeln für die wilde Ehe

Geschrieben am 19-02-2009

Hamburg (ots) - Schätzungsweise 4,8 Millionen Menschen leben in
Deutschland derzeit in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, mit stetig
steigender Tendenz. Manch einer mag sich damit vor den Rechtsfolgen
der Ehe schützen wollen, das "Spiel" bleibt aber dennoch nicht ohne
Folgen. Es fehlen bisher gesetzliche Vorgaben für die Aufteilung
gemeinsam erworbenen Vermögens, wenn die Lebensgemeinschaft
zerbricht. Mit zwei neuen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof
für eine gewisse Linderung gesorgt, weil er nun Ausgleichsansprüche
zulässt, die bisher abgelehnt wurden.

Endet die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung, führt
dies - wie bei der Ehe - häufig zum Streit um das Vermögen,
insbesondere bei Vorhandensein einer Immobilie. Bisher haben die
Gerichte hier nach dem Grundsatz entschieden, dass nach beendeter
Lebensgemeinschaft in der Regel kein Ausgleich stattfindet,
schließlich musste jeder Partner damit rechnen, dass die
Lebensgemeinschaft durch Trennung enden kann.

Zwei Urteile des Bundesgerichtshofs haben eine wesentliche
Neuerung gebracht, deren Folgen weitreichend und in ihren praktischen
Auswirkungen noch nicht zu überblicken sind. Das Gericht ist von
seiner bisherigen rigiden Linie abgewichen und lässt verstärkt
Ausgleichsansprüche des einen gegen den anderen Partner zu, wenn
finanzielle Beiträge oder Arbeitsleistungen erbracht wurden, die sich
in der Beteiligung am gemeinsamen Vermögen - insbesondere Immobilien
- nicht widerspiegeln.

So gut dies für die Ausgleichsberechtigten klingen mag, so sehr
schafft es Unruhe für die Ausgleichspflichtigen. Gelten für wilde Ehe
und Ehe bald vergleichbare Spielregeln? Die Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs lassen hier viele Fragen offen. Sicherheit schafft
nur ein Vertrag, der dem Spiel autonome Regeln setzt, die für einen
selbstbestimmten Ausgleich sorgen.

Einen solchen Vertrag kann man beim Notar schließen, der auch die
erbrechtliche Seite im Blick hat. Denn im Erbrecht werden
nichteheliche Partner wie Fremde behandelt, selbst wenn es sich um
den leiblichen Elternteil des gemeinsamen Kindes handelt. Ein
Testament oder Erbvertrag kann hier helfen.

"Anlass für eine umfassende rechtliche Beratung durch einen Notar
sollte in jedem Fall der Erwerb einer Immobilie sein", rät Notar
Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. Auch im
Kaufvertrag über die Immobilie können gegenseitige Rechte und
Pflichten in Bezug auf das Kaufobjekt geregelt werden, etwa ein
Mitbenutzungsrecht des mitfinanzierenden Partners an der allein von
dem anderen Partner erworbenen Immobilie.

Februar 2009: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von der
Rheinischen Notarkammer durch den eines Notars einer anderen Kammer
ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Herrn
Dr. Michael von Hinden von der Hamburgischen Notarkammer, Herrn Udo
Monreal von der Notarkammer Koblenz, Herrn Dr. Rainer Regler von der
Landesnotarkammer Bayern und Frau Eva Christine Danne von der
Notarkammer Pfalz.

Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema
haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren. (Abdruck
honorarfrei)

Bitte beachten Sie die neue Homepage: www.notar-recht.de

Originaltext: Informationsdienst Notar und Recht
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/64775
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_64775.rss2

Pressekontakt:
Nowak Communications GmbH
ABC-Straße 19
20354 Hamburg
Tel: 040-34 99 99-3
Fax: 040-34 99 99-59
mail@nowak-communications.de
www.nowak-communications.de


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