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Erst die Arbeit, dann der Job / Wann muss der Arbeitgeber einer Nebentätigkeit zustimmen?

Geschrieben am 18-02-2009

Hamburg (ots) - Nach dem Büro geht es in die Bar - aber nicht zum
gemütlichen Feierabendbier mit Kollegen, sondern zum Kellnern. Für
viele Beschäftigte in Deutschland gehört der Nebenjob mittlerweile
zum Alltag. Über 60% aller Nebenjobber üben ihre zusätzliche
Tätigkeit sogar ständig aus. Trotzdem sind meist weder Arbeitnehmer
noch Arbeitgeber ausreichend über die rechtlichen Voraussetzungen bei
Mehrfachtätigkeiten informiert. Der Hamburger Rechtsschutzversicherer
Advocard informiert, wann Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit nachgehen
dürfen.

Jeder entscheidet selbst, für wen er arbeitet

Grundsätzlich gilt: Das Grundgesetz garantiert jedem Bundesbürger
das Recht auf freie Berufsausübung. Das bedeutet, dass er Beruf,
Arbeitsplatz und Ausbildungsstelle frei wählen kann. Deshalb bedarf
es im Prinzip auch keiner ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitgebers,
um ein zweites oder gar drittes Arbeitsverhältnis einzugehen. Dennoch
müssen Arbeitgeber nicht jede Nebentätigkeit ihrer Angestellten
akzeptieren.

Die Ausnahme bestätigt die Regel

In bestimmten Fällen hat der Arbeitgeber das Recht, seinen
Angestellten einen Nebenjob zu untersagen. Ein solcher Fall liegt vor
allem dann vor, wenn der Arbeitnehmer dem Hauptarbeitgeber mit seinem
Nebenjob Konkurrenz macht oder sich die Arbeitszeiten überschneiden.
Ein hauptberuflicher Kellner hat also das Recht, vormittags einen
Zeitschriftenstand neben dem Restaurant zu betreiben, in dem er
abends serviert. Will er dagegen in der benachbarten Imbissbude
jobben, kann sein Arbeitgeber dies unterbinden. Darüber hinaus darf
auch die Arbeitsfähigkeit nicht von der Nebentätigkeit beeinträchtigt
werden. Arbeitet beispielsweise eine Sekretärin bis drei Uhr morgens
als DJ, hat ihr Chef genügend Gründe anzunehmen, dass dies ihre
Haupttätigkeit negativ beeinflussen würde. In diesem Fall darf er ihr
das Plattenauflegen laut Gesetz verbieten.

Ein Verbot einer Nebentätigkeit muss aber auch dann sachlich
begründet sein, wenn der Arbeitsvertrag vom Arbeitnehmer verlangt,
sich alle Nebenjobs genehmigen zu lassen. Darauf weist Anja-Mareen
Knoop, Rechtsexpertin der Advocard Rechtsschutzversicherung, hin:
"Trotz einer solchen Klausel im Vertrag darf der Arbeitgeber einen
Zweitjob nur verbieten, wenn er glaubhaft machen kann, dass die
Haupttätigkeit dadurch beeinträchtigt werden würde. Gelingt ihm das
nicht, muss er zustimmen."

Urlaub muss Urlaub bleiben

Während seines Urlaubs darf ein Arbeitnehmer laut
Bundesurlaubsgesetz aber keiner Nebentätigkeit nachgehen. Urlaub muss
der Erholung dienen. Wer sich im Urlaub dem Stress einer anderen
Arbeit aussetzt, handelt grob fahrlässig und riskiert eine Abmahnung,
im schlimmsten Fall sogar die Kündigung. Ausnahmen sind hier
ehrenamtliche Tätigkeiten oder Jobs mit einem Erholungswert, wie zum
Beispiel als Fußballtrainer einer Jugendmannschaft. Anja-Mareen
Knoop, Rechtsexpertin der Advocard Rechtsschutzversicherung: "Um
Missverständnissen und Schwierigkeiten vorzubeugen, sollten Sie, wenn
Sie während Ihres Urlaubs einer Tätigkeit nachgehen wollen, mit Ihrem
Arbeitgeber vorher darüber sprechen."

Originaltext: Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/19772
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_19772.rss2

Pressekontakt:
Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Sonja Frahm
Heidenkampsweg 81
20097 Hamburg
Tel.: +49 40/2373 1279
E-Mail: sonja.frahm@advocard.de

Serviceplan Brand PR
Bernhard Fuchs
Haus der Kommunikation
80250 München
Tel.: +49 89/2050 4158
E-Mail: b.fuchs@brandpr.de


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