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EuGH: Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bleibt trotz Krankheit bestehen - Lovells weist auf die Folgen für Unternehmen hin

Geschrieben am 21-01-2009

Frankfurt am Main (ots) - Ist der Arbeitnehmer aufgrund von
Krankheit nicht in der Lage, seinen Urlaub innerhalb eines
Kalenderjahres oder bis zum Ende des Übertragungszeitraumes im
Folgejahr zu nehmen, besteht der Anspruch auf Urlaub weiter und
erlischt nicht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 20.
Januar 2009 entschieden und damit ein Grundprinzip des deutschen
Urlaubsrechts erschüttert.

Die Folgen dieses Urteils für die Unternehmen sind gravierend:
Urlaubsansprüche (dauerhaft) erkrankter Arbeitnehmer verfallen
nunmehr nicht "automatisch" nach Ende des Urlaubsjahres oder des
(gesetzlich oder tariflich festgelegten) Übertragungszeitraums,
sondern bleiben bis auf Weiteres bestehen. Für Unternehmen bedeutet
dies vor allem ein erhebliches Ausmaß an Mehrkosten, wenn sie
Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihren ggf. über
mehrere Jahre nicht genommenen Jahresurlaub finanziell abgelten
müssen.

"Mit diesem Urteil bricht der EuGH mit der langjährigen
Rechtsprechungspraxis des Bundesarbeitsgerichts.", kommentiert Dr.
Kerstin Schmidt, Partnerin und Fachanwältin für Arbeitsrecht im
Düsseldorfer Büro von Lovells LLP, die aktuelle Entscheidung des
EuGH.

"Bislang verfiel ein solcher Urlaubsanspruch spätestens am Ende
des betreffenden Kalenderjahres bzw. des gesetzlichen
Übertragungszeitraumes von drei Monaten, sofern keine abweichenden
tarifvertraglichen Regelungen bestanden", so die
Arbeitsrechtsexpertin weiter. "Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer,
die ihre Tätigkeit nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraumes
wieder aufnehmen konnten, hatten keinen Anspruch auf spätere
Gewährung oder finanzielle Abgeltung des Urlaubs."

In seinem Urteil vom 20. Januar 2009 in den verbundenen
Rechtssachen "Schultz-Hoff" (C-350/06) und "Stringer u. a."
(C-520/06) hat sich der EuGH mit den Vorabentscheidungsersuchen eines
deutschen und eines britischen Gerichts auseinandergesetzt, die beide
die Auslegung des in der europäischen Arbeitszeitrichtlinie
(2003/88/EG) verankerten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub
betrafen. In Deutschland hatte das LAG Düsseldorf über die
Urlaubsabgeltung eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der aufgrund
einer Arbeitsunfähigkeit, die letztlich zu seiner Verrentung geführt
hatte, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht realisieren
konnte. Der Arbeitnehmer hatte seinen ehemaligen Arbeitgeber auf
Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von rund 14.000 Euro für zwei
Jahre verklagt. Das Unternehmen hatte unter Hinweis auf die ständige
Rechtsprechung des Bundesarbeitgerichts die Ansicht vertreten, der
Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers sei aufgrund seiner bis zuletzt
andauernden Arbeitsunfähigkeit verfallen.

Dieser Rechtsauffassung schloss sich der EuGH nicht an: Der
Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub könne, so der EuGH, bei einem
ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht von der
Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer während
des Bezugzeitraums gearbeitet habe. Daher könne ein Verlust des
Anspruchs am Ende des Bezugszeitraums oder des Übertragungszeitraums
nur dann vorgesehen werden, wenn der betroffene Arbeitnehmer auch
tatsächlich die Möglichkeit gehabt habe, seinen Urlaubsanspruch
auszuüben. Arbeitnehmer, die während des gesamten Bezugzeitraumes
und/oder über den Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben seien,
hätten diese Möglichkeit jedoch nicht. Gleiches gelte für
Arbeitnehmer, die vor ihrer Arbeitsunfähigkeit während eines Teils
des Bezugszeitraums gearbeitet haben.

Originaltext: Lovells
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/55934
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Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

Lovells LLP
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PR Adviser
Tel: 069 96 236 638
E-Mail: nadja.fersch@lovells.com


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