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Unternehmensnachfolge ist Chefsache / Rechtzeitige Planung und Vorsorge für den Ernstfall sind unverzichtbar

Geschrieben am 14-01-2009

Koblenz (ots) - Nach Berechnungen des Instituts für
Mittelstandsforschung Bonn steht jährlich in über 70.000
Familienunternehmen eine Unternehmensnachfolge an. Auch wenn die
Nachfolge in der Mehrzahl der Fälle planmäßig aus Altersgründen
geschieht, muss immerhin mehr als ein Viertel aller Unternehmen aus
unvorhergesehenen Gründen, wie z.B. Krankheit, Unfall oder Tod,
übertragen werden. Häufig unterschätzen Unternehmer die
Herausforderungen einer geordneten Nachfolge und die Risiken
unerwarteter Schicksalsschläge. Eine rechtzeitige Nachfolgeplanung
und eine frühzeitige Vorsorge für den Ernstfall sind jedoch
unverzichtbar.

Jeder Unternehmer muss sich entscheiden, ob er sein Unternehmen
schon zu Lebzeiten oder erst mit seinem Tod auf seinen Nachfolger
übertragen will. Oft sprechen die besseren Gründe für eine lebzeitige
Übergabe: Der Unternehmer kann sich zunächst noch Mitspracherechte
vorbehalten und seinem Nachfolger die Verantwortung schrittweise
übertragen. Bei einer Übertragung zu Lebzeiten kann der erfahrene
Senior dem Nachfolger auch weiterhin mit Rat und Tat zur Seite stehen
und im Verhältnis zu weichenden Geschwistern oder Mitgesellschaftern
noch vermitteln. Er hat so die Möglichkeit, auf das Gelingen der
Nachfolge selbst Einfluss zu nehmen. Auch steuerlich kann ein
Unternehmensübergang zu Lebzeiten Vorteile haben: Durch die Reform
der Erbschaftsteuer haben sich die steuerlichen Rahmenbedingungen für
die Übertragung von Betriebsvermögen ab dem 1. Januar 2009 zwar
grundlegend geändert. Nach wie vor können jedoch die persönlichen
Steuerfreibeträge bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut ausgenutzt
werden. Und wenn der Nachfolger das Unternehmen zehn bzw. sieben
Jahre fortführt, wird die Übertragung von Betriebsvermögen nach dem
neuen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unter bestimmten
Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Steuer verschont. Die
Unterstützung des Alt-Unternehmers kann dem Nachfolger eine solche
Fortführung erheblich erleichtern.

Bei der Übertragung des Unternehmens ist zum Beispiel zu beachten,
dass unter Umständen zunächst die Rechtsform geändert werden muss.
Das kann aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein oder um eine
persönliche Haftung des Nachfolgers zu vermeiden. Häufig muss auch
die Altersvorsorge des ausscheidenden Unternehmers und seines
Ehegatten geregelt werden, z.B. in Gestalt von Rentenzahlungen.
Fingerspitzengefühl erfordern schließlich oftmals Vereinbarungen über
die Abfindung von weichenden Geschwistern des Übernehmers. Diese
Beispiele zeigen, dass die Übergabe eines Unternehmens stets
sorgfältig und von langer Hand geplant werden sollte.

Aber auch wer sich für die lebzeitige Übertragung entschlossen
hat, kommt nicht umhin, Vorsorge für plötzliche Störfälle zu treffen.
Schon bei der Unternehmensgründung sollte jeder Unternehmer darüber
nachdenken, was geschieht, wenn er geschieden wird, erkrankt,
verunglückt oder verstirbt. Neben einem Ehevertrag und einer
Vorsorgevollmacht gehört in den "Notfallkoffer" des Unternehmers vor
allem ein Testament oder ein Erbvertrag. Denn auch eine gut
durchdachte lebzeitige Unternehmensübertragung läuft ins Leere, wenn
der Unternehmer vorher überraschend stirbt. Ohne Testament oder
Erbvertrag tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese führt selten zu
dem gewünschten Ergebnis. Ein verantwortungsbewusster Unternehmer
sollte die Erbfolge daher nicht dem Gesetz überlassen sondern sie
frühzeitig selbst gestalten. Nur so ist es möglich, beizeiten den
geeigneten Nachfolger auszuwählen, das Familienvermögen zu sichern,
Streit zu vermeiden und die Unternehmensnachfolge steuergünstig zu
gestalten.

Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft, so sind
der letzte Wille und der Gesellschaftsvertrag sorgfältig aufeinander
abzustimmen. Da das Gesellschaftsrecht Vorrang vor dem Erbrecht hat,
lauern hier verborgene Fallstricke. Bestimmt z.B. der
Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft, dass nur
Abkömmlinge eines Gesellschafters nachfolgeberechtigt sind und hat
ein Gesellschafter seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt, so wird
diese nicht Gesellschafterin. Für ihr Ausscheiden aus der
Gesellschaft erhält sie lediglich eine Abfindung, die selten dem
Verkehrswert der Beteiligung entsprechen dürfte.

Der Bestand des Unternehmens ist schließlich auch durch
Pflichtteilsansprüche bedroht. Im Rahmen einer vorsorgenden
Nachfolgeplanung sollten daher nach Möglichkeit immer auch
Vereinbarungen mit den Pflichtteilsberechtigten über ihre Ansprüche
getroffen werden. So kann etwa ein auf das Unternehmen beschränkter
Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung geschlossen werden.

Diese Beispiele zeigen: Ohne fachkundigen Rat wird eine
Unternehmensnachfolge kaum gelingen. Im Erb- und Gesellschaftsrecht
ist die Beratung durch den Notar dabei gefragter denn je. In vielen
Fällen hat er bereits die Gründung des Unternehmens betreut und kennt
nicht nur dessen rechtliche Situation sondern auch die familiären
Verhältnisse des Unternehmensinhabers. Dies macht ihn zum ersten
Ansprechpartner für die Nachfolgeplanung und die Störfallvorsorge.

Originaltext: Informationsdienst Notar und Recht
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/64775
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