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Lovells warnt: Einzelne Zeitwertkonten-Modelle steuerrechtlich unzulässig - Gefahr für Steuernachzahlungen besteht

Geschrieben am 28-08-2008

Frankfurt am Main (ots) - Zeitwertkonten - bei welchen der
Arbeitnehmer während seines Erwerbslebens Entgeltbestandteile
anspart, um hieraus eine spätere Freistellung zu finanzieren -
erfreuen sich in den letzten Jahren zunehmender Beliebtheit. Grund
hierfür war bislang insbesondere die Tatsache, dass weder die
Einrichtung eines Zeitwertkontos noch die Einbringung von
Entgeltbestandteilen in das Wertguthaben Lohnsteuer auslöst; diese
fällt vielmehr erst bei der Freistellung (beim "Verbrauch" des
Wertguthabens) an, wird also bis zu diesem Zeitpunkt gestundet
(Gleiches gilt im Übrigen für die Beiträge zur Sozialversicherung).

Darüber hinaus sahen viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer die
weitgehende Regelungsfreiheit hinsichtlich der externen Kapitalanlage
des Wertguthabens als äußerst attraktiv an. Als beliebtes
Anlagemodell hat sich in der Vergangenheit das sogenannte
Partizipationsmodell herausgebildet, bei welchem das Wertguthaben
einem Investmentfonds zugeführt und vereinbart wird, dass der gesamte
Ertrag aus der externen Kapitalanlage dem Arbeitnehmer zugute kommen
soll, dieser jedoch auch das Risiko einer negativen Wertentwicklung
tragen soll. In der Regel wird dem Arbeitnehmer dabei ein
Mitspracherecht hinsichtlich der Risikoklasse der Kapitalanlage
eingeräumt.

Dieses Modell soll nun steuerrechtlich nicht mehr zulässig sein.
Dies geht aus einer jüngsten Verfügung der Oberfinanzdirektion
Hannover hervor. Danach haben sich die Finanzbehörden auf Bundesebene
darauf verständigt, dass Modelle, bei denen es zu einem
Totalverlustes des Wertguthabens kommen kann und bei denen der
Arbeitnehmer ein Mitspracherecht hinsichtlich der Kapitalanlage hat,
keine Zeitwertkonten, sondern eine reine Vermögensanlage darstellen.
Dies führt dazu, dass bereits das Einbringen von Gehaltsbestandteilen
in das Wertguthaben zum Zufluss von Arbeitslohn führt, also
Lohnsteuerpflicht ausgelöst wird. Die durch das Zeitwertkonto
beabsichtigte Verschiebung der Steuerpflicht auf die
Freistellungsphase lässt sich mit einem Partizipationsmodell also
nicht mehr erreichen.

"Arbeitgeber, die ihre Zeitwertkontenmodelle als
Partizipationsmodell ausgestaltet haben, sollten diese nun kritisch
überprüfen, wie Einbringungen in das Wertguthaben steuerlich zu
behandeln sind" rät Bernd Klemm, BAV-Experte und Partner der
internationalen Sozietät Lovells LLP. "Andernfalls kann eine Haftung
für Steuernachzahlungen nicht ausgeschlossen werden", so Klemm
weiter.

"Arbeitgeber, die die Einführung von Zeitwertkonten planen,
sollten sich für ein Modell der externen Kapitalanlage entscheiden,
welches nicht die Gefahr des Totalverlust des Wertguthabens birgt",
empfiehlt Dr. Ann-Christine Hamisch, die als Counsel ebenfalls im
BAV-Team von Lovells im Münchener Büro tätig ist. "In Frage kommen
hier Gestaltungen, bei welchen dem Arbeitnehmer zumindest der Erhalt
der eingebrachten Gehaltsbestandteile oder eine Mindestverzinsung des
Wertguthabens zugesagt wird. Solche Modelle sind im Übrigen auch
arbeitsrechtlich weit weniger bedenklich".

Weiterhin ist bei der künftigen Gestaltung von Zeitwertkonten der
"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für
die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelung" - landläufig bereits
Flexi-II-Gesetz genannt - im Blick zu behalten, welchen das Kabinett
am 13. August 2008 vorgelegt hat. Der Inhalt des Gesetzentwurfes -
insbesondere die Anforderungen an den Insolvenzschutz von
Wertguthaben sowie die Einzelheiten zu deren geplanter
Übertragbarkeit - sind in der Praxis zwar heftig umstritten;
nichtsdestotrotz soll das Flexi-II-Gesetz bereits zum 1. Januar 2009
in Kraft treten.

Originaltext: Lovells
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/55934
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Untermainanlage 1
60329 Frankfurt am Main
Tel: 069 96236 638
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E-Mail: nadja.fersch@lovells.com




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