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Selbstanzeige als Rettung vor Strafverfolgung von Steuerhinterziehern immer noch möglich

Geschrieben am 07-08-2008

München (ots) -

- Steuerrechtskanzlei Streck Mack Schwedhelm rät zu schneller
strafbefreiender Selbstanzeige
- Verbleibende Frist von etwa vier Wochen
- Einhaltung bestimmter Bedingungen als Voraussetzung der
Gültigkeit

Im Zuge der bevorstehenden Ermittlungen gegen Steuerhinterzieher,
die ihr Geld bei der Liechtensteinischen Landesbank (LLB) angelegt
haben, sind detaillierte Informationen zum Thema "Selbstanzeige von
Steuerhinterziehern" derzeit stark gefragt. Für Betroffene ist es
insbesondere wichtig zu wissen, wann eine Selbstanzeige rechtzeitig
erfolgt und wann sie bereits zu spät ist. Während gegen Kunden der
Liechtensteiner LGT-Bank bereits seit Februar ermittelt wird, besteht
für LLB Klienten immer noch die sichere Möglichkeit, sich vor einer
Strafverfolgung mittels Selbstanzeige zu retten. Im LLB-Fall rechnet
die Rostocker Staatsanwaltschaft in etwa vier Wochen mit ersten
Ergebnissen, die zur Entdeckung einzelner Personen führen können.
Diesen verbleibenden Zeitraum können Betroffene daher nutzen, um eine
Selbstanzeige zu erstatten.

Eine funktionierende Selbstanzeige beim Finanzamt unterliegt
mehreren Bedingungen:

1. Die wichtigste Voraussetzung für eine gültige Selbstanzeige
ist, dass die Tat noch nicht entdeckt wurde und die Betroffenen noch
nicht über ein Verfahren gegen sich selbst in Kenntnis gesetzt
wurden.

"Nach der Abgabenordnung ist eine Strafbefreiung durch eine
Selbstanzeige noch solange möglich, wie die individuelle
Steuerhinterziehung noch nicht aufgespürt worden ist. Ein
Steuerdelikt gilt erst dann als entdeckt, wenn das zuständige
Finanzamt das vorliegende Datenmaterial mit der jeweiligen Steuerakte
abgeglichen hat", sagt Dr. Rainer Spatscheck, Partner bei Streck Mack
Schwedhelm in München.

"Wir raten unseren Mandanten daher, die verbleibende Zeit noch zu
nutzen und sich selbst rechtzeitig anzuzeigen. Wenn ein Betroffener
Kenntnis davon erlangt, dass seine individuelle Tat entdeckt ist,
dann ist es für eine strafbefreiende Nacherklärung jedenfalls zu
spät." Nach diesem Maßstab sind Selbstanzeigen der LLB Kunden
vorläufig noch möglich.

2. Eine weitere Voraussetzung für eine gültige Selbstanzeige ist,
dass die hinterzogenen Steuern innerhalb einer individuell gesetzten
Frist, in der Regel vier Wochen, beglichen werden.

Der Zeitraum, für den rückwirkend Steuern nachbezahlt werden
müssen, beträgt zehn Jahre. "Da die strafrechtliche Verjährung jedoch
bereits nach fünf Jahren gilt, stehen die Chancen für eine
Strafbefreiung für diejenigen gut, die die vergangenen fünf Jahre
nachmelden. Hier zählen die fünf Jahre nach Zugang des
Steuerbescheids", sagt Dr. Martin Wulf, Partner bei Streck Mack
Schwedhelm in Berlin. Zusätzlich zu dieser Nachzahlung wird das
Finanzamt für die davorliegenden weiteren fünf Jahre Steuern
nachfordern und auf die Nachforderung insgesamt Zinsen in Höhe von 6%
pro Jahr einfordern.

3. Die Selbstanzeige muss direkt beim zuständigen Finanzamt
erstatt werden und kann auch formlos erfolgen.

"Betroffene sollten hier besser von einer Nacherklärung, statt von
einer Anzeige sprechen", so Dr. Jörg Alvermann, Partner bei Streck
Mack Schwedhelm in Köln. "Die Angaben orientieren sich an einer
klassischen Steuererklärung und es empfiehlt sich, die vollständigen
Bankunterlagen einzureichen. Es muss hierbei nicht erklärt werden, wo
genau das Geld angelegt wurde."

Über Streck Mack Schwedhelm:

Streck Mack Schwedhelm gehört in dem Bereich Steuerstrafrecht zu
den führenden Rechtsanwaltskanzleien in Deutschland. Weitere
Informationen finden Sie unter www.steueranwalt.de.

Originaltext: Streck Mack Schwedhelm
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/72298
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_72298.rss2

Pressekontakt:

Streck Mack Schwedhelm München:
Dr. Rainer Spatscheck
Tel.: 089-17999000
Fax: 089-17999009
Email: Rainer.Spatscheck@streck.net

Streck Mack Schwedhelm Köln:
Dr. Jörg Alvermann
Tel.: 0221-4929290
Fax: 0221-4929299
Email: Joerg.Alvermann@streck.net

Streck Mack Schwedhelm Berlin:
Dr. Martin Wulf
Tel.: 030-8938440
Fax: 030-8938449
Email: Martin.Wulf@streck.net


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