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EuGH weitet Diskriminierungsschutz aus - Lovells erläutert, worauf Unternehmen jetzt zu achten haben

Geschrieben am 21-07-2008

Frankfurt am Main (ots) - Der EuGH gelangt in seinem Urteil
(C-303/06) vom 17. Juli 2008 zu dem Ergebnis, dass die in der
europäischen Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung
und Beruf (2000/78/EG) verankerten Verbote der unmittelbaren
Diskriminierung und der Belästigung nicht nur auf Personen beschränkt
ist, die selbst behindert sind. Auch Arbeitnehmer mit einem
behinderten Kind sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst.

"Dieses Urteil wird auch Auswirkungen auf die anderen im AGG
genannten Diskriminierungsmerkmale (Rasse, ethnische Herkunft,
Religion, Weltanschauung, Alter, sexuelle Identität) und nicht nur
auf das der Behinderung haben.", kommentiert Dr. Anja Lingscheid,
Fachanwältin für Arbeitsrecht im Frankfurter Büro von Lovells LLP die
aktuelle Entscheidung des EuGH.

"Demnächst müssen Unternehmen nicht nur darauf achten, dass sie
einen behinderten Arbeitnehmer nicht diskriminieren, sondern
beispielsweise auch, wenn ein Arbeitnehmer seine ältere Ehefrau
pflegt oder ein homosexuelles Kind hat, dessentwegen ihn die Kollegen
aufziehen", so die Arbeitsrechtsexpertin weiter.

Im entschiedenen Fall hatte eine britische Anwaltssekretärin ihren
Arbeitgeber verklagt, der sie wegen ihres behinderten Sohnes
diskriminierte. Sie führte an, dass ihr im Gegensatz zu ihren
Kollegen keine flexiblen Arbeitszeiten gewährt wurden und sie sich
mehrfach unangemessene und verletzende Äußerungen über sich und ihr
Kind anhören musste. Resigniert stimmte sie nach jahrelangen
Schikanen ihrer "freiwilligen Entlassung" zu, erhob jedoch kurz
darauf Klage. Sie gab an, durch die diskriminierende Behandlung ihres
Arbeitgebers zur Aufgabe ihres Arbeitsverhältnisses gezwungen worden
zu sein.

Der EuGH hatte nun die Frage zu beantworten, ob der
Diskriminierungsschutz der Richtlinie 2000/78/EG nur von der Person
in Anspruch genommen werden kann, die selbst behindert ist oder ob
auch Dritte vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst werden. Der
EuGH entschied, dass das in der Richtlinie 2000/78/EG vorgesehene
Verbot der unmittelbaren Diskriminierung nicht auf Personen mit einer
Behinderung beschränkt ist. Ein Arbeitgeber verstößt gegen das Verbot
der unmittelbaren Diskriminierung auch dann, wenn er einem
Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation weniger günstig
behandelt als einen anderen Arbeitnehmer und nachweisbar ist, dass
die Benachteiligung des Arbeitnehmers aufgrund der Behinderung seines
Kindes erfolgt, für das er die erforderliche Pflegeleistung erbringt.
Gleiches gilt für das Verbot der Belästigung.

Die Entscheidung des EuGH führt zu einer erheblichen Erweiterung
des geltenden Diskriminierungsschutzes und verdeutlicht, dass die
Richtlinie jede Form der Diskriminierung aus Gründen einer
Behinderung in Beschäftigung und Beruf bekämpfen soll. In der Praxis
wird die Entscheidung des EuGH auch auf die anderen
Diskriminierungsmerkmale wie z. B. Religion, ethnische Herkunft oder
Alter zu übertragen sein.

Über Lovells

Lovells LLP ist mit mehr als 3.000 Mitarbeitern verteilt auf 26
Büros in Asien, Europa und den Vereinigten Staaten eine der führenden
internationalen Anwalts-Sozietäten. Über 1.700 Rechtsanwälte bieten
Unternehmen, Finanzinstituten und der öffentlichen Hand weltweit in
den wichtigsten Wirtschafts- und Finanzzentren Rechtsberatung auf
höchstem Niveau. Wir beraten regelmäßig bei komplexen und
internationalen Transaktionen sowie bei einigen der bedeutendsten
handelsrechtlichen Streitfragen.Lovells (die "Firma") ist eine
internationale Rechtspraxis und umfasst Lovells LLP und ihre
zugehörigen Büros.

Lovells LLP ist als Limited Liability Partnership unter OC 323639
in England und Wales registriert. Registersitz: Atlantic House,
Holborn Viaduct, London EC1A 2FG.

Die Bezeichnung Partner bezieht sich auf Mitglieder der Lovells
LLP oder Mitarbeiter mit entsprechender Stellung und Qualifikation.

Originaltext: Lovells
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Pressekontakt:
Lovells LLP
Nadja Fersch
PR Adviser
Untermainanlage 1
60329 Frankfurt am Main
Tel.: 069 96236 638
Fax: 069 96236 100
E-Mail: nadja.fersch@lovells.com




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