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usedSoft ruft Bundesgerichtshof an

Geschrieben am 04-07-2008

München (ots) - Oberlandesgericht München bestätigt
erwartungsgemäß Oracle-Urteil / Microsoft-Software von der
Entscheidung nicht betroffen

Im Verfahren um den Handel mit "gebrauchten" Oracle-Lizenzen hat
das Oberlandesgericht (OLG) München gestern wie erwartet die
Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Demnach darf usedSoft nicht
mit gebrauchten Oracle-Lizenzen handeln. Das Urteil ist allerdings
nicht rechtskräftig.

Von dem Urteil nicht betroffen ist der Handel mit gebrauchten
Microsoft-Lizenzen. Selbst Oracle hatte im Zuge des Verfahrens vor
dem OLG explizit unterstrichen, dass der Fall bei Oracle-Software
anders liege als bei Microsoft-Lizenzen.

Vor allem aber hat erst jüngst das Landgericht München in einem
rechtkräftigen Urteil (Az. 30 O 8684/07) festgestellt, "dass der
Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen,
die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden
waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam
möglich ist." Auch das Landgericht hatte ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass der Handel mit Microsoft-Lizenzen mit dem im
Oracle-Verfahren vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist.

usedSoft hat bereits angekündigt, gegen das Oracle-Urteil des OLG
Antrag auf Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof (BGH)
einzulegen. Da das OLG keine Revision zuließ, wird usedSoft noch
diesen Monat einen Revisionsantrag direkt beim BGH stellen, um eine
höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen.

"Das Urteil ist für uns im Grunde nicht mehr von Relevanz, weil
wir mit Oracle-Software zur Zeit nicht handeln und wir mit dem
rechtskräftigen Urteil des Landgerichts München eine vernünftige
Rechtsgrundlage für unser Hauptgeschäft haben", erklärte
usedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider zum jüngsten Oracle-Urteil.
"Aber hier geht es auch ums Prinzip: Wir werden es nicht hinnehmen,
dass ein deutsches Gericht fundamentale Rechtsgrundsätze dermaßen
missachtet. Wir werden vor dem Bundesgerichtshof für einen in vollem
Umfang liberalisierten Software-Markt kämpfen."

Der BGH hatte bereits im Jahr 2000 in einem Grundsatzurteil
entschieden, dass der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz - die
rechtliche Grundlage des Software-Gebrauchthandels - nicht durch
Lizenzbedingungen der Software-Hersteller eingeschränkt werden kann.
Eine Entscheidung des BGH in der Oracle-Sache ist jedoch nicht vor
Ablauf von zwei bis drei Jahren zu erwarten.

Schon die Entscheidungen der Vorinstanzen im Oracle-Verfahren
hatten bei Unternehmen, Rechtswissenschaft und Medien überwiegend
Kopfschütteln ausgelöst: Auch der renommierte
Urheberrechtskommentator Malte Grützmacher hatte in der
rechtswissenschaftlichen Zeitung ZUM (Zeitschrift für Urheber- und
Medienrecht) kritisiert, die Rechtssprechung sei in diesem Punkt "...
noch nicht in der Informationsgesellschaft angekommen."

www.usedSoft.com

Originaltext: usedSoft
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/58756
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_58756.rss2

Pressekontakt:
Christoph Möller
möller pr
Telefon: +49 (0)221 80 10 87-87
Email: cm@moeller-pr.de
www.moeller-pr.de


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