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Wichtig oder Unwichtig - BGH entscheidet erneut über Caroline und Christiansen

Geschrieben am 01-07-2008

Berlin (ots) - Aus aktuellem Anlass: VDZ Medien-Disput über die
neue Rechtsprechung zur Prominenten-Berichterstattung

Ein Bericht über die Vermietung einer Ferienvilla von Ernst August
von Hannover ist von öffentlichem Interesse und deshalb dürfen auch
Fotos vom Ehepaar von Hannover gezeigt werden. Ein Beitrag, der
Sabine Christiansen gemeinsam mit ihrer Putzfrau im Fischerdorf
Puerto Andratx zeigt, hat keinen Nachrichtenwert und ist deshalb zu
unterlassen. Dies sind kurz gefasst die Ergebnisse der beiden Urteile
des Bundesgerichtshofs von heute. Anders wieder Heide Simonis - sie
darf beim Einkaufen gezeigt werden, weil sie einen Tag zuvor in
Schleswig Holstein abgewählt worden war.

Der VDZ wird sich morgen, am 2. Juli 2008 ab 18:00 in die
Hauptstadtrepräsentanz von Bertelsmann mit den Ursachen und Folgen
dieser neuen Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte befassen.
"Für die Medien und ihre tägliche Arbeit ist es von elementarer
Bedeutung zu wissen, ob und in welcher Weise die jüngsten
Entscheidungen zu einer Änderung der Berichterstattung führen
werden", erklärte Dirk Platte, Justitiar des VDZ in Berlin.

Der VDZ freut sich sehr, dass Professor Hoffmann-Riem diese
Urteile in den Kontext der deutschen und europäischen Rechtsprechung
stellen wird. Hoffmann-Riem war von 1999 bis April 2008 Richter beim
Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts. Als Berichterstatter hat
er an der Caroline II Entscheidung maßgeblich mitgewirkt.
Rechtsanwalt Dr. Stefan Söder von der Münchner Kanzlei Professor
Schweizer wird anschließend seine Erfahrungen mit der Rechtsprechung
aus der Sicht des Verlagsjuristen schildern. Dr. Hajo Schumacher
leitet die Diskussionsrunde Chefredakteure verschiedener
Publikumszeitschriften. Zugesagt haben der Chefredakteur der Bild am
Sonntag, Claus Strunz, der Chefredakteur von PARK AVENUE, Andreas
Möller, der Chefredakteur von der Neuen Post, Kai Winckler und der
Chefredakteur von OK!, Klaus Dahm.

Im Frühjahr 2008 hat das Bundesverfassungsgericht erstmals direkt
auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in
Straßburg geantwortet. Vielfach wurde die Entscheidung aus Karlsruhe
als Erfolg für die Pressefreiheit in Deutschland kommentiert. Stellt
man nur diese beiden Urteile gegenüber, kann man zu dieser
Einschätzung kommen. Hatten doch die Straßburger Richter im
Wesentlichen gesagt, dass die Veröffentlichung von Bildern
Prominenter in der Öffentlichkeit in der Regel nur bei Ausübung ihrer
offiziellen Funktion erlaubt sei.

Dieser auf eine Hofberichterstattung hinauslaufenden Einengung der
Presse erteilt das Bundesverfassungsgericht insoweit eine Absage, als
es betont, dass auch unterhaltende Beiträge über das Privat- und
Alltagsleben prominenter Personen vom Schutz der Pressefreiheit
umfasst seien. Auf der anderen Seite billigt es aber die Beseitigung
der Rechtsfigur der absoluten Person der Zeitgeschichte durch den
BGH. Folge ist eine in sehr viel mehr Fällen notwendige
einzelfallbezogene Abwägung. Bei dieser Abwägung soll es
beispielsweise auf den "Bekanntheitsgrad des Prominenten" oder
"Momente der Entspannung und des Sich-gehen-Lassens" oder darauf
ankommen, ob der Beitrag "Anlass für sozialkritische Überlegungen"
bietet. Zudem sei laut Bundesverfassungsgericht das Schutzbedürfnis
Prominenter infolge des Fortschritts der Aufnahmetechnik gestiegen.

Was: VDZ Medien-Disput
Wann: Mittwoch 2.Juli 2008, 18 Uhr
Wo: Bertelsmann Hauptstadtrepräsentanz, Unter den Linden 1,
10117 Berlin
Anmeldungen via Mail (j.baeker@vdz.de)

Originaltext: VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/8830
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_8830.rss2

Pressekontakt:
Weitere Informationen:
Norbert Rüdell
Leiter Presse und Kommunikation
Tel: +49 (30) 72 62 98-162
E-Mail: n.ruedell@vdz.de
Internet: www.vdz.de


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