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Gütertrennung und Schuldenhaftung / Missverständnisse rund um den ehelichen Güterstand

Geschrieben am 14-05-2008

Hamburg (ots) - "Wir wollen Gütertrennung, weil wir nicht für die
Schulden unseres Partners aufkommen wollen." So oder ähnlich
begründen viele heiratswillige Paare den Wunsch, vor Eingehung der
Ehe Gütertrennung zu vereinbaren. Hartnäckig hält sich nämlich das
Gerücht, nur die Vereinbarung der Gütertrennung führe dazu, dass das
Vermögen der Ehepartner ebenso wie mögliche Schulden getrennt
bleiben. Dagegen gilt dies bereits im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft. Denn kein Ehegatte haftet automatisch aufgrund
der Eheschließung und dem dann eintretenden Güterstand der
Zugewinngemeinschaft für die Schulden des anderen. Eine Gütertrennung
bietet daher keinerlei Vorteile "aus Gründen der Haftung". Die
Unterschiede der verschiedenen Güterstände zeigen sich vor allem bei
Beendigung der Ehe durch Scheidung. Im Falle einer Gütertrennung
kommt es zu keinerlei gegenseitigen Ausgleichszahlungen. In der
Zugewinngemeinschaft muss hingegen derjenige Ehepartner, der während
der Ehe mehr erwirtschaftet hat als der andere, einen sogenannten
Zugewinnausgleich bezahlen. Das macht vielfach auch Sinn: Ein
Ehepartner verdient das Geld und bildet damit Vermögen, der andere
leistet seinen Beitrag, indem er sich um Haushalt und Familie kümmert
und soll daher im Falle einer Scheidung nicht leer ausgehen.

Auch sonst ist die Gütertrennung oft nur zweite Wahl. Denn sie
kann unbeabsichtigte Folgen für das Erb- und Pflichtteilsrecht mit
sich bringen und hat erbschaftsteuerliche Nachteile. Wer diese
Nachteile der Gütertrennung verhindern und trotzdem bei der Scheidung
Ausgleichsforderungen vermeiden möchte, für den bietet der Notar eine
individuell passende Lösung. Notar Dr. Markus Stuppi von der
Notarkammer Pfalz: "Regelmäßig dürfte ein gleicher Effekt durch eine
Einschränkung des Zugewinnausgleichs mit Hilfe der sogenannten
modifizierten Zugewinngemeinschaft erreicht werden. Hier kann
beispielsweise festgelegt werden, dass im Todesfall eines Ehepartners
die steuerlich günstigere Zugewinngemeinschaft gelten soll, im Falle
der Scheidung aber kein Ausgleich durchzuführen ist". Auch kann
vereinbart werden, einzelne Gegenstände vom Zugewinnausgleich
gänzlich auszunehmen, z.B. Immobilien- oder Betriebsvermögen, welches
ein Ehegatte in die Ehe mit eingebracht hat.

Vereinbarungen über den Güterstand sind nur in Eheverträgen
möglich und daher stets notariell zu beurkunden. Die dazu
erforderliche umfangreiche Beratung führt zu einer maßgeschneiderten
Regelung durch den Notar, welche den Wünschen der Partner genau
entspricht.

Mai 2008: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von der
Notarkammer Pfalz durch den eines Notars einer anderen Kammer
ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Herrn
Udo Monreal von der Notarkammer Koblenz, Herrn Dr. Dirk Solveen von
der Rheinischen Notarkammer, Dr. Rainer Regler von der
Landesnotarkammer Bayern oder Herrn Dr. Michael von Hinden von der
Hamburgischen Notarkammer. Sollten Sie Interesse an weiteren
Informationen zu diesem Thema haben, freuen wir uns, wenn Sie uns
kontaktieren. (Abdruck honorarfrei)

Originaltext: Informationsdienst Notar und Recht
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/64775
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_64775.rss2

Pressekontakt:
Nowak Communications GmbH
ABC-Straße 19
20354 Hamburg
Tel: 040-34 99 99-3
Fax: 040-34 99 99-59
mail@nowak-communications.de
www.nowak-communications.de


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