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Lovells: Ein Sieg für die Leser

Geschrieben am 18-03-2008

Frankfurt am Main (ots) - Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
stellt in seiner heute veröffentlichten Entscheidung zum Verhältnis
von Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz die Belange der Leser in
den Mittelpunkt und stärkt damit die Pressefreiheit. Das Gericht
tritt damit der Abwertung journalistischer Leistung entgegen und
erkennt die tatsächlichen Informationsbedürfnisse der Leser an.

"Das Verfassungsgericht hat die deutschen Zivilgerichte
aufgefordert, nicht mehr ihre persönlichen Vorstellungen von
wertvoller und wertloser Berichterstattung zugrunde zu legen", so
Rechtsanwalt Dr. Stefan Engels, Medienrechtsexperte und Partner von
Lovells LLP. Im Gegenteil: Prominente Personen können Orientierung
bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und
Kontrastfunktionen erfüllen. "Im Mittelpunkt der Abwägung steht
nunmehr das Interesse der Leser - nicht nur am offiziellen Auftritt,
sondern auch am privaten Verhalten von Prominenten, z.B. für
sozial-kritische Überlegungen", erläutert Engels die Entscheidungen.

Das BVerfG stellt sich damit in zentralen Fragen gegen den
Straßburger Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).
Dieser hatte das "Alltagsleben" Prominenter für tabu erklärt. Das
Verfassungsgericht dagegen erkennt an, dass die "Normalität des
Alltagslebens" der "Öffentlichkeit vor Augen geführt" werden darf,
wenn es der Meinungsbildung dienen kann. Und dies ist, so das höchste
deutsche Gericht, der Regelfall. Auch wenn die Privatsphäre Dritter
betroffen ist, gilt zunächst die Vermutung der Zulässigkeit der
Bildberichterstattung.

Hintergrund

Zu entscheiden hatte das Gericht über Verfassungsbeschwerden von
Caroline von Monaco und zwei Verlagen. Die Prinzessin sah ihre
Privatsphäre durch einen Bericht in Frau im Spiegel Nr. 9/02
verletzt. Dort wurde über die Erkrankung des damaligen Fürsten von
Monaco und das Verhalten seiner Familienangehörigen berichtet. Der
Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Bebilderung mit Fotografien aus dem
Urlaub, einem Spaziergang in St. Moritz, für rechtmäßig erklärt. Die
Verfassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen.

Weitere Veröffentlichungen hatte der BGH dagegen untersagt. Dabei
ging es erneut um Fotografien aus dem Urlaub des Prinzenpaares zur
Bebilderung von Artikeln über ein "königliches Schneevergnügen" (Frau
im Spiegel Nr. 09/03), den Rosenball in Monaco (Frau im Spiegel Nr.
12/04) und die Vermietung einer Villa des Paares in Kenia (7 Tage Nr.
13/02). Der BGH konnte "selbst bei Anlegung eines großzügigen
Maßstabs" nicht erkennen, dass es sich um "Vorgänge von allgemeinem
Interesse" handelte. Gegen diese Urteile richteten sich die
Verfassungsbeschwerden der Verlage. Das Bundesverfassungsgericht
unterstreicht, dass der Artikel über die Vermietung der Villa "Anlass
für sozialkritische Überlegungen der Leser" sein kann.

Wenn der Leserschaft im Gewand einer unterhaltenden
Berichterstattung Informationen über Verhaltensweisen einer kleinen
Schicht wohlsituierter Prominenter gegeben werden, mag dies in einer
demokratischen Gesellschaft Anlass für eine die Allgemeinheit
interessierende Sachdebatte geben und grundsätzlich auch
rechtfertigen, die in dem Beitrag behandelten Prominenten im Bild
darzustellen. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Untersagung der
Bildnisveröffentlichungen in Frau im Spiegel Nr. 09/03 und Nr. 12/04
wurden dagegen zurückgewiesen: Die Berichte nahmen nur auf das
Urlaubsverhalten des Prinzenpaares bzw. einen privaten Anlass der
Reise Bezug.

Originaltext: Lovells
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/55934
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_55934.rss2

Pressekontakt:
Ansprechpartner:
Dr. Stefan Engels
Rechtsanwalt / Partner
Lovells LLP
Alstertor 21
20095 Hamburg
Tel: +49 (0) 40 419 93-0
Direct: +49 (0) 40 419 93-271
Fax: +49 (0) 40 419 93-200
Email: stefan.engels@lovells.com


Dr. Stefan Engels unterhält Lehraufträge für Wettbewerbs-, Medien-
und Internetrecht an der Universität Hamburg, der Hamburg School of
Business Administration und der Hamburg Media School sowie der
Universität St. Petersburg.


Über Lovells
Lovells LLP ist mit mehr als 3.000 Mitarbeitern verteilt auf 26 Büros
in Asien, Europa und den Vereinigten Staaten eine der führenden
internationalen Anwalts-Sozietäten. Über 1.700 Rechts-anwälte bieten
Unternehmen, Finanzinstituten und der öffentlichen Hand weltweit in
den wichtigsten Wirtschafts- und Finanzzentren Rechtsberatung auf
höchstem Niveau. Lovells berät regelmäßig bei komplexen und
internationalen Transaktionen.

Lovells ist eine internationale Rechtspraxis und umfasst Lovells LLP
und ihre zugehörigen Büros. Lovells LLP ist als Limited Liability
Partnership unter OC 323639 in England und Wales registriert.
Registersitz: Atlantic House, Holborn Viaduct, London EC1A 2FG. Die
Bezeichnung Partner bezieht sich auf Mitglieder der Lovells LLP oder
Mitarbeiter mit entsprechender Stellung und Qualifikation.


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